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§ 4 FeuVO - Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen

Bibliographie

Titel
Feuerungsverordnung (FeuVO) 
Amtliche Abkürzung
FeuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden

  1. 1.

    in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in notwendigen Fluren und

  2. 2.

    in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300° C beträgt.

(2) Raumluftabhängige Feuerstätten, die an Abgasanlagen anzuschließen sind, dürfen in Gebäuden, aus denen Luft mithilfe von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrocknern abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn

  1. 1.

    ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Raumluft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,

  2. 2.

    die Abgasabführung durch Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,

  3. 3.

    die Abgase der Feuerstätten über die Raumluft absaugenden Anlagen abgeführt werden oder

  4. 4.

    anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

(3) 1Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. 1.

    die einen Rauminhalt von mindestens 1 m3 je kW Gesamtnennleistung haben,

  2. 2.

    die für die Durchlüftung unten und oben eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 haben oder

  3. 3.

    die zusammen mit mindestens einem benachbarten Raum durch in derselben Wand unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 150 cm2 einen zusammenhängenden Rauminhalt von mindestens 1 m3 je kW Gesamtnennleistung haben.

2 § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, in denen durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist; bei Gas-Haushalts-Kochgeräten genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3/h.

(5) In einem Raum, dessen Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, darf eine Feuerstätte für Flüssiggas nur aufgestellt werden, wenn

  1. 1.

    sie eine Flammenüberwachung hat und

  2. 2.

    sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in Gefahr drohender Menge nicht austreten kann oder über eine maschinelle Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.

(6) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen mindestens den vom Hersteller angegebenen Abstand oder, wenn diese Angaben fehlen, einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten oder so abgeschirmt sein, dass an Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennleistung der Feuerstätten keine höhere Temperatur als 85° C erreicht wird.

(7) 1Besteht der Fußboden vor der Feuerraumöffnung einer Feuerstätte für feste Brennstoffe aus brennbaren Baustoffen, so ist eine für den Brandschutz ausreichende Fläche vor dieser Öffnung durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu überdecken. 2Die Fläche ist jedenfalls dann ausreichend, wenn sie sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerraumöffnung hinaus erstreckt.

(8) 1Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm einhalten. 2Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

(9) 1Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650° C über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. 2Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.