§ 9 FeuVO - Abführung von Abgasen
Bibliographie
- Titel
- Feuerungsverordnung (FeuVO)
- Amtliche Abkürzung
- FeuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen
- 1.
den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein, wobei ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Gesamtnennleistung der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
- 2.
Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt, und
- 3.
bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 NBauO entspricht, am Dachfirst austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.
(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Gebäudeaußenwand ins Freie geführt werden, wenn
- 1.
am 30. April 1986 das Gebäude errichtet oder seine Errichtung genehmigt war und die Abgase nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten über Dach abgeführt werden können oder
- 2.
die Feuerstätten nur der Warmwasserbereitung dienen
und wenn Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.