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Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
Redaktionelle Abkürzung
DSchPlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

RdErl. d. MWK v. 22.12.2017 - 35-57 70/15 -

Vom 22. Dezember 2017 (Nds. MBl. 2018 S. 2)

Geändert durch RdErl. vom 5. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1363)

- VORIS 22510 -

Gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30.5.1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.5.2011 (Nds. GVBl. S. 135), können Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Baudenkmale und Bodendenkmale mit einer von der obersten Denkmalschutzbehörde herausgegebenen Denkmalschutzplakette kennzeichnen, um auf den gesetzlichen Schutz des Denkmals hinzuweisen.

Hinsichtlich des Verfahrens und der Gestaltung der Denkmalschutzplakette wird die nachstehende Richtlinie erlassen:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Voraussetzungen und Verfahren für die Ausgabe der Plakette1
Anbringung2
Gestaltung3
Kosten4
Eigentum an der Denkmalschutzplakette5
Verlust der Denkmaleigenschaft6
Rückgabe zwischen 2012 und 2017 ausgegebener Denkmalschutzplaketten7
Schlussbestimmungen8
Gestaltung der Denkmalschutzplakette für Baudenkmale und BodendenkmaleAnlage