Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchPlRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510
RdErl. d. MWK v. 22.12.2017 - 35-57 70/15 -
Vom 22. Dezember 2017 (Nds. MBl. 2018 S. 2)
- VORIS 22510 -
Gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30.5.1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.5.2011 (Nds. GVBl. S. 135), können Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Baudenkmale und Bodendenkmale mit einer von der obersten Denkmalschutzbehörde herausgegebenen Denkmalschutzplakette kennzeichnen, um auf den gesetzlichen Schutz des Denkmals hinzuweisen.
Hinsichtlich des Verfahrens und der Gestaltung der Denkmalschutzplakette wird die nachstehende Richtlinie erlassen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Voraussetzungen und Verfahren für die Ausgabe der Plakette | 1 |
Anbringung | 2 |
Gestaltung | 3 |
Kosten | 4 |
Eigentum an der Denkmalschutzplakette | 5 |
Verlust der Denkmaleigenschaft | 6 |
Rückgabe zwischen 2012 und 2017 ausgegebener Denkmalschutzplaketten | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Gestaltung der Denkmalschutzplakette für Baudenkmale und Bodendenkmale | Anlage |