Abschnitt 6 DSchPlRdErl - Verlust der Denkmaleigenschaft
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchPlRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510
Verliert ein Objekt seine Eigenschaft als Bau- oder Bodendenkmal oder verstoßen die Eigentümerin oder der Eigentümer des Denkmals oder die sonstigen Verpflichteten in mehr als nur unerheblicher Weise gegen die Pflichten des § 6 Abs. 1 NDSchG, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Denkmals nach Aufforderung durch die untere Denkmalschutzbehörde die Denkmalschutzplakette unverzüglich von dem gekennzeichneten Objekt zu entfernen und der unteren Denkmalschutzbehörde zurückzugeben. Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen dies bereits bei der Ausgabe der Denkmalschutzplakette sicher.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 5. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1363)