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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DSchPlRdErl - Voraussetzungen und Verfahren für die Ausgabe der Plakette

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
Redaktionelle Abkürzung
DSchPlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

Voraussetzung für die Ausgabe der Denkmalschutzplakette für Bau- und Bodendenkmale ist, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer des Denkmals und die übrigen Verpflichteten ihren Pflichten aus § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (im Folgenden: NDSchG) ohne Einschränkung nachkommen.

Die Denkmalschutzplakette für Bau- und Bodendenkmale wird von den unteren Denkmalschutzbehörden im Auftrag der obersten Denkmalschutzbehörde als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises ausgegeben. Gegebenenfalls sind die Regelungen des § 20 Abs. 2 NDSchG (Pflicht zur Herstellung des Benehmens mit dem Landesamt für Denkmalpflege) zu beachten.

Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Bau- oder Bodendenkmals oder deren Bevollmächtigte können bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde die Ausgabe der Plakette beantragen. Die untere Denkmalschutzbehörde trifft daraufhin die Entscheidung über die Ausgabe der Denkmalschutzplakette. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausgabe der Denkmalschutzplakette im jeweiligen Einzelfall erfolgt eine schriftliche Mitteilung der unteren Denkmalschutzbehörde an das Landesamt für Denkmalpflege, die insbesondere die konkrete Bezeichnung des Bau- oder Bodendenkmals enthält. Daraufhin stellt das Landesamt für Denkmalpflege die für den jeweiligen Vorgang benötigte Anzahl an Plaketten der unteren Denkmalschutzbehörde zur Verfügung, die diese an die Antragstellerin oder den Antragsteller weiterleitet. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, teilt die untere Denkmalschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mit, dass keine Ausgabe der Plakette erfolgt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 5. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1363)