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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 DSchPlRdErl - Anbringung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
Redaktionelle Abkürzung
DSchPlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

Die Plakette wird an angemessener, gut sichtbarer Stelle angebracht. Die Anbringung erfolgt durch die Eigentümerin oder den Eigentümer oder eine von dieser oder diesem beauftragte Person. Die Anbringung muss fachgerecht erfolgen und darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Substanz oder des Erscheinungsbildes des Denkmals führen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die sonstigen Verpflichteten haben etwaige Genehmigungspflichten nach dem NDSchG, dem übrigen Baurecht oder sonstigen Rechtsvorschriften sowie das etwaige Erfordernis der Einholung privatrechtlicher Zustimmungen zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 5. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1363)