DSchPlRdErl,NI - Denkmalschutzplakette-Runderlass

Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
Redaktionelle Abkürzung
DSchPlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

RdErl. d. MWK v. 22.12.2017 - 35-57 70/15 -

Vom 22. Dezember 2017 (Nds. MBl. 2018 S. 2)

Geändert durch RdErl. vom 5. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1363)

- VORIS 22510 -

Gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30.5.1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.5.2011 (Nds. GVBl. S. 135), können Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Baudenkmale und Bodendenkmale mit einer von der obersten Denkmalschutzbehörde herausgegebenen Denkmalschutzplakette kennzeichnen, um auf den gesetzlichen Schutz des Denkmals hinzuweisen.

Hinsichtlich des Verfahrens und der Gestaltung der Denkmalschutzplakette wird die nachstehende Richtlinie erlassen:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Voraussetzungen und Verfahren für die Ausgabe der Plakette1
Anbringung2
Gestaltung3
Kosten4
Eigentum an der Denkmalschutzplakette5
Verlust der Denkmaleigenschaft6
Rückgabe zwischen 2012 und 2017 ausgegebener Denkmalschutzplaketten7
Schlussbestimmungen8
Gestaltung der Denkmalschutzplakette für Baudenkmale und BodendenkmaleAnlage

Abschnitt 1 DSchPlRdErl - Voraussetzungen und Verfahren für die Ausgabe der Plakette

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
Redaktionelle Abkürzung
DSchPlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

Voraussetzung für die Ausgabe der Denkmalschutzplakette für Bau- und Bodendenkmale ist, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer des Denkmals und die übrigen Verpflichteten ihren Pflichten aus § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (im Folgenden: NDSchG) ohne Einschränkung nachkommen.

Die Denkmalschutzplakette für Bau- und Bodendenkmale wird von den unteren Denkmalschutzbehörden im Auftrag der obersten Denkmalschutzbehörde als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises ausgegeben. Gegebenenfalls sind die Regelungen des § 20 Abs. 2 NDSchG (Pflicht zur Herstellung des Benehmens mit dem Landesamt für Denkmalpflege) zu beachten.

Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Bau- oder Bodendenkmals oder deren Bevollmächtigte können bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde die Ausgabe der Plakette beantragen. Die untere Denkmalschutzbehörde trifft daraufhin die Entscheidung über die Ausgabe der Denkmalschutzplakette. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausgabe der Denkmalschutzplakette im jeweiligen Einzelfall erfolgt eine schriftliche Mitteilung der unteren Denkmalschutzbehörde an das Landesamt für Denkmalpflege, die insbesondere die konkrete Bezeichnung des Bau- oder Bodendenkmals enthält. Daraufhin stellt das Landesamt für Denkmalpflege die für den jeweiligen Vorgang benötigte Anzahl an Plaketten der unteren Denkmalschutzbehörde zur Verfügung, die diese an die Antragstellerin oder den Antragsteller weiterleitet. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, teilt die untere Denkmalschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mit, dass keine Ausgabe der Plakette erfolgt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 5. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1363)

Abschnitt 2 DSchPlRdErl - Anbringung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
Redaktionelle Abkürzung
DSchPlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

Die Plakette wird an angemessener, gut sichtbarer Stelle angebracht. Die Anbringung erfolgt durch die Eigentümerin oder den Eigentümer oder eine von dieser oder diesem beauftragte Person. Die Anbringung muss fachgerecht erfolgen und darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Substanz oder des Erscheinungsbildes des Denkmals führen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die sonstigen Verpflichteten haben etwaige Genehmigungspflichten nach dem NDSchG, dem übrigen Baurecht oder sonstigen Rechtsvorschriften sowie das etwaige Erfordernis der Einholung privatrechtlicher Zustimmungen zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 5. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1363)

Abschnitt 3 DSchPlRdErl - Gestaltung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
Redaktionelle Abkürzung
DSchPlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

Im Gegensatz zu der vorherigen Regelung in dem bis zum 31.12.2017 geltenden RdErl. des MWK vom 24.5.2012 (Nds. MBl. S. 414) besteht nur noch eine einheitliche Denkmalschutzplakette ohne Differenzierung zwischen Baudenkmalen und Bodendenkmalen. Die Gestaltung der Denkmalschutzplakette ergibt sich aus der Anlage "Gestaltung der Denkmalschutzplakette für Baudenkmale und Bodendenkmale".

Die Denkmalschutzplakette und deren Motiv sind urheberrechtlich geschützt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 5. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1363)

Abschnitt 4 DSchPlRdErl - Kosten

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
Redaktionelle Abkürzung
DSchPlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

Ein Exemplar der Plakette (ohne Befestigungsmaterial) wird kostenlos an die Eigentümerin oder den Eigentümer des Denkmals oder eines Teils einer Gruppe nach § 3 Abs. 3 NDSchG ausgegeben. Die Kosten für die Plakette trägt das Landesamt für Denkmalpflege. Beantragt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer für ihr oder sein Einzeldenkmal oder die in ihrem oder seinem Eigentum stehende Gruppe nach § 3 Abs. 3 NDSchG mehr als eine Plakette, so ist nur die erste Plakette kostenlos. Die übrigen beantragten Plaketten sind kostenpflichtig (40 EUR je Plakette). Die Kosten für das Befestigungsmaterial und die Anbringung trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer des Denkmals.

Einnahmen aus der kostenpflichtigen Vergabe von Denkmalschutzplaketten gemäß Absatz 1 Satz 4 reichen die unteren Denkmalschutzbehörden auf der Grundlage einer jährlichen Abrechnung an das Landesamt für Denkmalpflege weiter.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 5. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1363)