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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 DSchPlRdErl - Kosten

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
Redaktionelle Abkürzung
DSchPlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

Ein Exemplar der Plakette (ohne Befestigungsmaterial) wird kostenlos an die Eigentümerin oder den Eigentümer des Denkmals oder eines Teils einer Gruppe nach § 3 Abs. 3 NDSchG ausgegeben. Die Kosten für die Plakette trägt das Landesamt für Denkmalpflege. Beantragt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer für ihr oder sein Einzeldenkmal oder die in ihrem oder seinem Eigentum stehende Gruppe nach § 3 Abs. 3 NDSchG mehr als eine Plakette, so ist nur die erste Plakette kostenlos. Die übrigen beantragten Plaketten sind kostenpflichtig (40 EUR je Plakette). Die Kosten für das Befestigungsmaterial und die Anbringung trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer des Denkmals.

Einnahmen aus der kostenpflichtigen Vergabe von Denkmalschutzplaketten gemäß Absatz 1 Satz 4 reichen die unteren Denkmalschutzbehörden auf der Grundlage einer jährlichen Abrechnung an das Landesamt für Denkmalpflege weiter.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 5. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1363)