Abschnitt 7 DSchPlRdErl - Rückgabe zwischen 2012 und 2017 ausgegebener Denkmalschutzplaketten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Kennzeichnung von Baudenkmalen und Bodendenkmalen gemäß § 28 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mit einer Denkmalschutzplakette
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchPlRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510
Alle Denkmalschutzplaketten, die auf der Grundlage des RdErl. vom 24.5.2012 ausgegeben wurden, sind bis spätestens zum 31.12.2018 von den bislang damit gekennzeichneten Bau- oder Bodendenkmalen zu entfernen und über die untere Denkmalschutzbehörde an das Landesamt für Denkmalpflege zurückzugeben. Grund hierfür ist die Gefahr der Verwechslung mit den Kennzeichnungen unbeweglicher Kulturgüter mit dem internationalen Kulturgutschutzzeichen gemäß der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14.5.1954.
Im Zuge der oder nach erfolgter Rückgabe werden in gleicher Stückzahl kostenlos Denkmalschutzplaketten in der nunmehr geltenden Gestaltung ausgegeben; Nummer 4 Abs. 1 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung. Hierzu kann das Landesamt für Denkmalpflege der unteren Denkmalschutzbehörde die im jeweiligen Einzelfall benötigte Anzahl an Denkmalschutzplaketten in der nunmehr geltenden Gestaltung bereits vor Rückerhalt der bisherigen Plakette(n) zur Verfügung stellen; hierdurch soll es der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der unteren Denkmalschutzbehörde ermöglicht werden, dass die Rückgabe der bisherigen Plakette(n) und die Ausgabe der neuen Plakette(n) in einem Termin erfolgen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 5. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1363)