Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.01.1999, Az.: 7 W 3/98
Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Rechtsanwaltliches Vertretungserfordernis
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.01.1999
- Aktenzeichen
- 7 W 3/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0105.7W3.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 78 Abs. 1 ZPO
- § 222 Abs. 3 S. 2 BauGB
- § 11 Abs. 2 RPflG
Fundstellen
- JurBüro 1999, 258
- NJW-RR 2000, 211 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1999, 148
- Rpfleger 1999, 176 (Volltext mit amtl. LS)
Gründe
Die Rechtspflegerin beim Landgericht Oldenburg hat die auf Grund des am 29.8.1997 verkündeten Urteils der Kammer für Baulandsachen der Antragsgegnerin entstandenen Kosten am 16.11.1998 auf 4.611,50 DM nebst Zinsen gegen den Antragsteller festgesetzt. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 24.11.1998 beim Landgericht eingegangenen, von ihm persönlich unterzeichneten Beschwerdeschrift. Er meint, die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin habe keinen Gebührentatbestand in wirksamer Weise erfüllt; im Übrigen seien die berechneten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen.
Der Antragsteller hat gemäß den §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) in Verb. mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde form- und fristgerecht - mithin zulässig - eingelegt. Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers, der das Rechtsmittel an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat, brauchte sich der Antragsteller für die Einlegung seiner Beschwerde beim Landgericht nicht gemäß § 78 Abs. 1 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wenn auch das Baulandverfahren in der Hauptsache nach den §§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB, 78 ZPO als Anwaltsprozess zu führen war, so ist ungeachtet der Vorschrift des § 569 Abs. 2 ZPO die im Kostenfestsetzungsverfahren beim Gericht des Rechtspflegers eingelegte sofortige Beschwerde nicht dem Anwaltszwang unterworfen. Als lex specialis bestimmt § 13 RPflG, dass § 78 Abs. 1 ZPO auf Verfahren vor dem Rechtspfleger - mithin auch auf Kostenfestsetzungsverfahren - nicht anzuwenden ist. Das Verfahren vor dem Rechtspfleger war noch nicht abgeschlossen, als der Antragsteller seine Beschwerde anbrachte. Es lief beim Landgericht solange, bis die Akten wegen des dieses Kostenfestsetzungsverfahren betreffenden Rechtsmittels an das Oberlandesgericht weitergeleitet wurden (allgemeine Meinung, - vgl. u.a. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 569, Rndnr. 14; Arnold/Meyer-Stolte, RPflG, 4. Aufl., § 13 Rndnr. 5; Dallmeyer/Eickmann, RPflG, § 13, Rndnr. 8). Unabhängig von beim Beschwerdegericht geltenden abweichenden Formvorschriften bleiben die im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger in zulässiger Weise eingereichten Erklärungen weiterhin zulässig (vgl. auch § 573 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGH, NJW 1984, 2413 f.; OLG Bamberg, JurBüro 1988, 1178 f.; Zöller/Gummer, a.a.O. § 573, Rndnr. 11, 12, 14).
Dass mit der Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 kein Anwaltszwang für die Einlegung der sofortigen Beschwerde eingeführt werden sollte, ergibt sich mittelbar aus der Neufassung des § 11 Abs. 2 RPflG. Danach findet gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, die Erinnerung statt; - insbesondere also, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist. Für die Einlegung der Erinnerung besteht unstreitig kein Anwaltszwang. Der Kostenschuldner kann häufig nicht übersehen, ob der Beschwerdewert den in § 567 Abs. 2 ZPO festgelegten Betrag übersteigt oder nicht. Hätte der Gesetzgeber in diesem Sinne den Anwaltszwang vom Beschwerdewert abhängen machen wollen, hätte er zum Schutze des Beschwerdeführers weitere Bestimmungen darüber erlassen, wie zu verfahren sei, wenn infolge einer sich erst später herausstellenden Fehleinschätzung des Beschwerdewerts das Rechtsmittel zunächst formwidrig eingelegt wurde. In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Antragstellers ohne Erfolg. Durch das von ihm veranlasste Verfahren sind der Antragsgegnerin die festgesetzten Kosten nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigerweise entstanden. Sie musste sich gemäß den §§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB, 78 ZPO durch einen beim Landgericht Oldenburg zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Tätigkeit nach den §§ 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 26 BRAGO Gebühren in Höhe von 4.611,50 DM ausgelöst hat. Diesen Betrag kann die Antragsgegnerin auf Grund der Kostenentscheidung in dem am 29.8.1997 verkündeten rechtskräftigen Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Oldenburg vom Antragsteller erstattet verlangen. Entgegen seiner Auffassung berührte die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.08.1997 unterbliebene Verlesung und Genehmigung des gestellten Antrags der Antragsgegnerin nicht die Wirksamkeit der Antragstellung (Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 162, Rndnr. 6). Ebenso wenig betraf diese Antragstellung eine nichtstreitige Verhandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat vielmehr von dem in § 227 Abs. 2 BauGB eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Für diesen Antrag entsteht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BRAGO die volle Gebühr, wie sie zutreffend auch festgesetzt worden ist (Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 33 BRAGO, Rndnr. 16).