Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.01.1999, Az.: 10 W 39/98

Vorrang des Hoferbenfeststellungsverfahrens gegenüber dem Hoffolgezeugnisverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.01.1999
Aktenzeichen
10 W 39/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0107.10W39.98.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein Hoferbenfeststellungsverfahren hat gegenüber dem Hoffolgezeugnisverfahren Vorrang.

Gründe

1

Die Nichtabhilfeentscheidung leidet unter wesentlichen Verfahrensfehlern. Abgesehen von der fehlenden Begründung der Nichtabhilfe war insbesondere die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Abhilfeentscheidung unzulässig.

2

Der Antragsteller hatte mit seiner zulässigen Beschwerde zugleich einen Antrag auf "Überleitung" in ein Hoferbenfeststellungsverfahren nach § 11 Abs.1 g HöfeVfO gestellt. Wenngleich eine "Überleitung" im Sinne einer Änderung des Gegenstandes des anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nicht möglich ist, hat der Antragsteller gleichwohl hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, ein solches Feststellungs- verfahren betreiben zu wollen. Das Amtsgericht hätte unter diesen Voraussetzungen nicht mehr über die Abhilfe entscheiden dürfen, sondern ein Hoferbenfeststellungsverfahren einleiten müssen. Ein solches Verfahren hat wegen seiner weiter gehenden Rechtskraftwirkung gegenüber dem Hoffolgezeugnisverfahren Vorrang. Mit dem Hoferbenfeststellungsantrag entfällt das Rechtsschutzinteresse für das Hoffolgezeugnisverfahren, so dass dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens nicht fortgesetzt werden darf (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3.Aufl., § 18 Rn.14; OLG Hamm RdL 1954, 110; OlG Celle RdL 1955, 143).

3

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich evtl. Gerichtskosten aus § 42 Abs.1 LwVG i.V.m. § 16 Abs.1 KostO. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten besteht keine Veranlassung vom Grundsatz der Nichterstattung (§ 13 a FGG) abzuweichen.

4

Von der Zuziehung ehrenamtlicher Beisitzer wird nach § 20 Abs.1 Nr. 7 LwVG abgesehen.