Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 27.01.1999, Az.: 2 U 267/98

Beweislast des Versicherungsnehmers zu einem bestimmtem Unfallgeschehen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.01.1999
Aktenzeichen
2 U 267/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0127.2U267.98.0A

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 1999, 153-154

Amtlicher Leitsatz

Unfallversicherung: Der VN muss ein bestimmtes Unfallgeschehen nicht beweisen, wenn die Gesundheitsbeschädigung nur durch ein Unfallereignis entstanden sein kann.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht bewiesen, dass seine Ehefrau am 25.03.1995 einen Unfall erlitten habe; deren Zeugenaussage lasse einen - ausreichend sicheren - Rückschluss auf ein Unfallereignis i.S.d. § 1 Abs. 3 AUB 88 nicht zu.

2

Dieses Vorgehen beruht auf wesentlichen Verfahrensfehlern i. S. von § 539 ZPO. Das Landgericht hat entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisanträge des Klägers verfahrensfehlerhaft übergangen und damit den Kern des Parteivorbringens unrichtig behandelt (vgl. dazu : BGH NJW-RR 1990, 480; BGH NJW-RR 1990, 1500, 1502 [BGH 05.04.1990 - III ZR 4/89]; BGH NJW 1995, 3124; Zöller-Kummer, 21. Aufl.