Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 27.01.1999, Az.: 2 U 267/98
Beweislast des Versicherungsnehmers zu einem bestimmtem Unfallgeschehen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 27.01.1999
- Aktenzeichen
- 2 U 267/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0127.2U267.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 AUB 88
- § 539 ZPO
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 1999, 153-154
Amtlicher Leitsatz
Unfallversicherung: Der VN muss ein bestimmtes Unfallgeschehen nicht beweisen, wenn die Gesundheitsbeschädigung nur durch ein Unfallereignis entstanden sein kann.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht bewiesen, dass seine Ehefrau am 25.03.1995 einen Unfall erlitten habe; deren Zeugenaussage lasse einen - ausreichend sicheren - Rückschluss auf ein Unfallereignis i.S.d. § 1 Abs. 3 AUB 88 nicht zu.
Dieses Vorgehen beruht auf wesentlichen Verfahrensfehlern i. S. von § 539 ZPO. Das Landgericht hat entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisanträge des Klägers verfahrensfehlerhaft übergangen und damit den Kern des Parteivorbringens unrichtig behandelt (vgl. dazu : BGH NJW-RR 1990, 480; BGH NJW-RR 1990, 1500, 1502 [BGH 05.04.1990 - III ZR 4/89]; BGH NJW 1995, 3124; Zöller-Kummer, 21. Aufl.