Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 13.01.1999, Az.: 2 U 246/98

Haftung eines Versicherungsagenten auf Grund auftragswidriger nur unvollständiger Vermittlung von Versicherungsschutz; Versicherungsmakler als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
13.01.1999
Aktenzeichen
2 U 246/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0113.2U246.98.0A

Fundstellen

  • NVersZ 1999, 359-360
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 84-85
  • VersR 1999, 1343-1345 (Urteilsbesprechung von Dr. Mario Zinnert)
  • VersR 1999, 757-758 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Haftung eines Versicherungsagenten "wie ein Versicherungsmakler".

Gründe

1

Der Beklagte hat dem Kläger nach Art eines Versicherungsmaklers aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung (§ 276 BGB analog) dafür einzustehen, dass er den Auftrag, für den PKW des Klägers Vollkaskoversicherungsschutz bei der V zu beantragen, nicht ausgeführt hat, sodass diese - abgesehen vom Glasschaden - nicht verpflichtet ist, den Unfallschaden am Fahrzeug des Klägers zu regulieren.

2

Der Beklagte haftet (persönlich), weil er dem Kläger erkennbar wie ein Versicherungsmakler gegenübergetreten ist und ihm als solcher auftragswidrig nur unvollständigen Versicherungsschutz vermittelt hat.

3

Versicherungsmakler ist, wer durch Maklervertrag als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, umfassend und vorrangig die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen, während er dem Versicherer gegenüber nicht vertraglich zur ständigen Vermittlung verpflichtet (§ 93 HGB), also unabhängig ist.

4

Dafür, dass der Beklagte entsprechend aufgetreten ist - und gegen die Annahme, er sei als Versicherungsagent für die V tätig geworden - spricht, dass der Beklagte dem Kläger und dessen Familie schon früher verschiedene Versicherungen vermittelt hatte und vorliegend aus mehreren - ihm bekannten - Tarifen verschiedener Kfz-Versicherer die für den Kläger günstigste Versicherung (bei der V) herausgesucht hat. Schließlich ergibt sich mittelbar auch aus dem Briefbogen, den der Beklagte für sein Schreiben vom 22.05.1997 verwendet hat, dass er als Makler tätig worden ist; darin bezeichnet er sich nämlich als Versicherungsfachmann, der ein "Fachgeschäft für preiswerten Versicherungsschutz" betreibe und "Versicherungen aller Art" vermittele; auch in seinem Bürostempel verwendet er den Zusatz "Fachgeschäft für preiswerten Versicherungsschutz". Er behauptet auch selbst nicht, im Geschäftsverkehr anders aufzutreten oder im vorliegenden Fall anders aufgetreten zu sein. Einem verständigen Verbraucher, auf den es hier ankommt, drängt sich damit der Eindruck auf, der Beklagte handele nicht für eine oder mehrere - bestimmte - Versicherungsgesellschaften als deren Agent, sondern sei ohne eine solche Bindung tätig, also Makler. Er muss sich daher zumindest so behandeln lassen, als wäre er als Makler tätig geworden (so grds. auch OLG Hamm VersR 1995, 167 (168) [OLG Hamm 03.02.1994 - 18 U 113/93]; OLG Köln r+s 1991, 32), es sei denn, er hätte deutlich gemacht, dass er nicht Makler sei (vgl. Prölss-Martin, Kommentar z. VVG, 26. Aufl. >1998