Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.01.1999, Az.: 9 U 41/98
Unzureichende Substantiierung einer Mängelanzeige im Fall eines Pilzbefalls von Walzhafer bereits vor oder während dem Herstellungsprozess
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 12.01.1999
- Aktenzeichen
- 9 U 41/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0112.9U41.98.0A
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
Fundstellen
- AgrarR 1999, 217
- OLGReport Gerichtsort 1999, 103
- RdL 1999, 78
Amtlicher Leitsatz
Bei Erkrankungen eines Pferdes durch schimmelpilzbef. Hafer muss auch be- wiesen werden, dass der Hafer bereits bei der Herstellung mehr als nur geringfügig m. Schimmelpilzen kontaminiert war.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach dem Produkthaftungsgesetz wegen einer Erkrankung ihres Pferdes in Anspruch.
Die Klägerin behauptet, ihr zunächst im Reitsport erfolgreiches Pferd sei durch Schimmelpilze erkrankt, deshalb bei Turnieren nicht mehr erfolgreich gewesen und habe dadurch einen Wertverlust von mindestens 20.000 DM erlitten, den sie neben rund 3.000 DM Tierarztkosten von der Beklagten ersetzt verlangt.
Da alle anderen Ursachen für die Schimmelpilzerkrankung ausgeschlossen seien, wie die Klägerin näher ausführt, müsse der von ihr über einen Zwischenhändler bezogene und von der Beklagten hergestellte Walzhafer die Erkrankung ausgelöst haben. Tatsächlich sei auch in dem von ihr zur Untersuchung gegebenen Hafer aus der Produktion der Beklagten Pilzbefall festgestellt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr Pferd durch Fehler des von der Beklagten hergestellten Walzhafers geschädigt worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG).
Auch wenn zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass der von ihr zur Untersuchung gegebene Walzhafer aus der Produktion der Beklagten stammt und mit Schimmelpilzen befallen war, steht damit noch nicht fest, dass der Hafer von der Beklagten fehlerhaft hergestellt worden ist.
Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass Schimmelpilze ubiquitär seien und deshalb auch bei Walzhafer eine geringe Schimmelpilzkontamination nicht ungewöhnlich sei. Entsprechend belastetes Futter könne nicht als mangelhaft angesehen werden. Erst wenn der Pilzbefall ein höheres Ausmaß erreicht habe, sei der Hafergesundheitsschädlich. Die Stärke des Pilzbefalls hänge zum einen von der Anfangsbelastung, aber auch von Lagerbedingungen und -zeit ab. Ungeeignete Lagerung führe dazu, dass ein zunächst unbedenklicher Befall sich bis zur Gesundheitsschädlichkeit des Futters weiter entwickle.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht hat. Da für den behaupteten Pilzbefall des Walzhafers auch Ursachen nach dem Herstellungsprozess ernsthaft in Betracht kommen, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Walzhafer bereits bei der Herstellung in einem solchen Ausmaß mit Schimmelpilzen befallen war, dass er als fehlerhaft bezeichnet werden könnte. Die Pilzkontamination kann sich durchaus auch später entwickelt haben.
Da es bereits an einem Fehler im Sinne des § 1 ProdHaftG fehlt, kann die weitere Frage offen bleiben, ob ein Pferd überhaupt durch eine Schimmelpilzerkrankung dauerhaft in seinem Wert gemindert werden kann. Die - nachvollziehbaren - Zweifel des Sachverständigen bedürfen keiner abschließenden Erörterung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.