Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.12.1998, Az.: 10 W 2/98

Verlust der Hofeigenschaft einer lanswirtschaftlichen Besitzung bei Auflösung der Betriebseinheit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
17.12.1998
Aktenzeichen
10 W 2/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:1217.10W2.98.0A

Fundstellen

  • AgrarR 1999, 309
  • NWB 1999, 2074
  • RdL 1999, 71

Amtlicher Leitsatz

Eine landwirtschaftliche Besitzung verliert die Hofeigenschaft nicht schon, wenn sie nur unrentabel bewirtschaftet wird sondern erst, wenn sie keine Betriebseinheit mehr bildet.

Gründe

1

Allerdings kann auch ohne Löschung des Hofvermerkes ein Hof die Hofeigenschaft verlieren, wenn die wirtschaftliche Betriebseinheit aufgelöst wird (BGH Agrarrecht 95, 235). Die Auflösung der "Betriebseinheit" ist anhand einzelner Indizien festzustellen, die dann einer Gesamtwürdigung zu unterziehen sind. Indizien können unter anderem sein: Der Wegfall einer geeigneten Hofstelle, der Zustand der Wirtschaftsgebäude, die Wiederherstellbarkeit der Hofstelle aus Erträgen des Hofes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, das Fehlen von Inventar oder die langfristige parzellenweise Verpachtung der Ländereien. Zu einer Auflösung der Betriebseinheit ist es bei Beachtung dieser Kriterien im vorliegenden Fall nicht gekommen.

2

Auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H... kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwa eine geeignete Hofstelle weggefallen sei. Die in diesem Gutachten enthaltenen Lichtbilder zeigen, dass sich die Gebäude in einem vergleichsweise guten äußerlichen Zustand befinden, auch wenn man berücksichtigt, dass das Dach auf dem Stallgebäude erst nach dem Erbfall erneuert worden ist. Rechtlich unerheblich ist insoweit, dass unter betriebsorganisatorischen Gesichtspunkten die räumliche Aufteilung und der Zuschnitt der Hofstelle nicht modernen Anforderungen entspricht. Entscheidend ist vielmehr, dass eine als Hofstelle brauchbare Liegenschaft bestehend aus Wohn und

3

Wirtschaftsgebäuden vorhanden ist. Brauchbare (wenn auch möglicherweise nicht optimale) Wirtschaftsgebäude beschreibt aber auch das Gutachten Dr. Heidrich. dass das Wohngebäude in brauchbarem Zustand ist, steht außer Streit. Es sind deshalb im vorliegenden Fall - anders als in dem der Entscheidung des BGH a.a.O. - für die Wiederherstellung der Hofstelle aus den Erträgen des Hofes keine erheblichen Mittel erforderlich.

4

Das zur Zeit zum größten Teil fehlende Inventar kann, soweit erforderlich, aus den bis zur Beendigung der Pachten einlaufenden Pachteinnahmen beschafft werden.

5

Die Verpachtungen im vorliegenden Fall als solche sind nicht so langfristig, dass sie rechtlich erheblichen Einfluss darauf haben könnten, dass die Betriebseinheit auf Dauer verloren gegangen sein könnte, denn bereits im Jahr 2002 kann eine einheitliche Bewirtschaftung wieder erfolgen.

6

Nur von untergeordneter rechtlicher Bedeutung ist der von dem Antragsteller im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Dr. H... vorgetragene Umstand, dass Bedenken bestehen, ob der Hof auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll bewirtschaftet werden kann. Denn eine landwirtschaftliche Besitzung verliert die Hofeigenschaft nicht schon, wenn sie nur unrentabel bewirtschaftet wird sondern erst, wenn sie keine Betriebseinheit mehr bildet. Die Frage der Betriebseinheit ist aber völlig unabhängig von der Frage der Rentabilität zu beantworten, denn auch ein Betrieb, der - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gewinn abwirft, kann durchaus ein Hof sein.

7

Die Gesamtwürdigung aller Umstände hat daher zum Ergebnis, dass der hier betroffene Grundbesitz im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Der Feststellungsantrag des Antragsteller ist demnach unbegründet.