Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.06.2005, Az.: 13 Verg 6/05
Festsetzung des Streitwerts bei Dienstleistungsaufträgen mit einer bestimmten Laufzeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.06.2005
- Aktenzeichen
- 13 Verg 6/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 21778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:0620.13VERG6.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VK Lüneburg - 10.03.2005
Tenor:
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Auftraggebers vom 26. Mai 2005 wird der Beschluss vom 12. Mai 2005 hinsichtlich der Wertfestsetzung dahin geändert, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens auf 486.905,45 EUR festgesetzt wird.
Gründe
Nach der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, der der Senat folgt, ist bei der Festsetzung des Streitwerts bei Dienstleistungsaufträgen mit einer bestimmten Laufzeit das im Fall einer Auftragserteilung zu erwartende Gesamthonorar über die Vertragslaufzeit zzgl. eines vorgesehenen optionalen Verlängerungszeitraums zu Grunde zu legen (BayObLG, Beschluss vom 9. März 2004 - Verg 20/03 = OLGR München 2004, 256; Beschluss vom 21. November 2003 - Verg 18/03 = NZBau 2004, 623; OLG Naumburg, Beschluss vom 6. April 2005 - 1 Verg 2/05, in Juris dokumentiert). Die Vertragslaufzeit einschließlich der Verlängerungsoption beträgt hier 8 Jahre (Vertragslaufzeit von 4 Jahren zzgl. einer vierjährigen Verlängerungsoption). Die angesprochene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2003 (Verg 22/00) betrifft einen nicht vergleichbaren Sonderfall.