Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.06.2005, Az.: 6 U 187/04

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages; Voraussetzungen einer mangelhaften Bauplanung durch einen Architekten bei Aufhebung einer Baugenehmigung nach Drittwiderspruch wegen Bebauungsplanwidrigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.06.2005
Aktenzeichen
6 U 187/04
Entscheidungsform
Grundurteil
Referenz
WKRS 2005, 35117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0616.6U187.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 27.10.2004 - AZ: 6 O 64/04

Fundstellen

  • BauR 2006, 1163-1165 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 2006, 278 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • OLGReport Gerichtsort 2006, 357-359

In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin werden das am 27. Oktober 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim sowie das diesem Urteil zu Grunde liegende Verfahren aufgehoben, die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens und der Streithilfe zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages.

2

Mit "Einheitsarchitektenvertrag" vom 15. Juni 1999 (Bl. 251 - 256 d.A.) beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Bauplanung (Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 HOAI) für ihr Vorhaben, auf ihrem Grundstück in B., B. Straße ., belegen auf den Flurstücken 214/2, 215, 216 und 217 der Flur 6, ein zweigeschossiges Wohngebäude zu errichten.

3

Mit Schreiben vom 28. Januar 1999 beantragten die Beklagten auf einem Vordruck der Streithelferin (Bl. 222 der Beiakten 5 O 2414/02 Landgericht Braunschweig) die Übersendung eines Auszugs aus dem Bebauungsplan für das Baugrundstück, worauf die Streithelferin den Beklagten jeweils im Format DIN A 4 einen schwarzweißen "Auszug aus dem Bebauungsplan" für den genannten Bereich mit einem Begleitschreiben auf der Rückseite, ein Blatt "textliche Festsetzungen" für den "Bebauungsplan ...weg AW 78" sowie eine Seite "Planzeichenerklärungen" übersandte, wobei wegen der Einzelheiten auf die Originale verwiesen wird (Hülle Bl. 306 der Beiakten). Das Begleitschreiben der Streithelferin vom 2. Februar 1999 lautet u.a.:

"Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. AW 78

...

Maßstab: 1 : 1000

Der Auszug gilt nur für das Grundstück

Gemarkung: .......

Flur: 6

Flurstück 217

Straße: B........

Hinweis: Das übrige Planungsrecht kann überholt sein.

Die Übereinstimmung mit dem Original für den beantragten Bereich wird beglaubigt."

4

Diesem Auszug des Bebauungsplans entnahmen die Beklagten, dass eine zweigeschossige Bebauung und eine Geschossflächenzahl von 0,4 auf den Flurstücken der Beklagten zulässig ist. Das Grundstück liegt aber im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans .......weg AW 78, der für das Baugrundstück als Art der baulichen Nutzung reines Wohngebiet und als Maß der baulichen Nutzung Eingeschossigkeit sowie als Geschossflächenzahl 0,2 festsetzt. Wegen der Einzelheiten der farblichen Gestaltung des Bebauungsplans und der vollständigen Planzeichen für das Baugrundstück wird auf Bl. 231 der Beiakten verwiesen.

5

Am 29. Juli 1999 beantragten die Beklagten bei der Streithelferin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoss und einer Geschossflächenzahl von etwa 0,3, worauf der Klägerin mit Bescheid der Streithelferin vom 27. September 1999 (Anlage K 1, Hefter I) die Baugenehmigung für das von ihr geplante Gebäude erteilt wurde und sie, die Klägerin, mit der Durchführung des Bauvorhabens begann. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 legten Nachbarn des Baugrundstücks Widerspruch gegen die Baugenehmigung bei der Streithelferin ein. Mit Beschluss vom 19. April 2000 (Anlage K 5, Hefter I) ordnete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Grundstücksnachbarn Dr. K.......gegen die Baugenehmigung vom 27. September 1999 an, worauf die Streithelferin mit Bescheid vom 10. August 2001 die Baugenehmigung aufhob (S. 3 der Anlage K 7, Hefter I). Die angestrebte gütliche Einigung unter Einbeziehung sämtlicher Beteiligter scheiterte am Widerspruch der Nachbarn, worauf die Streithelferin die von ihr erteilte Baugenehmigung vom 18. Juni 2000 für einen Umbau des geplanten Zweifamilienhauses mit Bescheid vom 16. September 2002 aufhob. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 10. September 2003 (Anlage K 7, Hefter I) ab. Auf Grund der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung vom 27. September 1999 erhob die Klägerin gegen die Streithelferin Klage auf Schadensersatz vor dem Landgericht Braunschweig zu 5 O 2414/02, das in der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2003 (Bl. 304 f. der Beiakten) das Ruhen des Verfahrens anordnete, welches andauert.

6

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung in Höhe von 482.077,34 EUR nebst Zinsen verlangt und geltend gemacht, die Pflichtverletzung der Beklagten bestehe darin, dass sie sich auf den übersandten beglaubigten Auszug des Bebauungsplans verlassen hätten. Dieser sei aber unvollständig und widersprüchlich gewesen. Bei verständiger Würdigung sei dem Planausschnitt nicht zu entnehmen gewesen, dass für das Baugrundstück eine zweigeschossige Bebaubarkeit gelte. Die Beklagten seien daher verpflichtet gewesen, den Bebauungsplan in vollständiger textlicher und zeichnerischer Form einzusehen oder sich zuleiten zu lassen. Sämtliche Aufwendungen für die Erstellung des Vorhabens seien fehlgeschlagen, da das bisher errichtete Gebäude abgerissen werden müsse. Die Zweigeschossigkeit sei für sie wesentliche Nutzungsvoraussetzung gewesen. Ferner sei eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des auf Eingeschossigkeit zurückgebauten Gebäudes auf dem Immobilienmarkt nicht möglich. Ihr Schaden betrage 482.077,34 EUR, bei der Rückbaulösung sogar 549.722,70 EUR, wie auf den Seiten 12 ff. in der Klageschrift dargelegt, worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 12 - 21 d.A.).

7

Die Beklagten, die Klagabweisung erstrebt haben, haben vorgetragen, sie hätten nicht schuldhaft gehandelt, da sie der erteilten Auskunft hätten vertrauen dürfen. Sie hätten ihre Pflicht erfüllt, da die Baugenehmigung erteilt worden sei. Für den Schaden, der auf Grund der Anfechtung der Baugenehmigung entstanden sei, könnten sie nicht haftbar gemacht werden. Die Klägerin sei durch ihren Schwiegersohn Dr. B........vertreten worden, der ihnen gegenüber auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin verzichtet habe.

8

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 149 - 153 d.A.), hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagten auf die Vollständigkeit des ihnen übermittelten Auszugs aus dem Bebauungsplan hätten vertrauen dürfen.

9

Mit der Berufung wendet die Klägerin ein, die Beklagten hätten ihr die Erstellung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung geschuldet, wobei sie die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also auch den Bebauungsplan zu beachten gehabt hätten. Nach ihrem eigenen Vortrag hätten sie aber nicht in den Bebauungsplan Einsicht genommen. Ein sorgfältiger Architekt gebe sich nicht mit einer schwarzweißen Ausschnittskopie zufrieden. Da eine Ausschnittskopie nicht den gesamten Inhalt des Bebauungsplans vollständig wiedergebe, sei nicht nachvollziehbar, dass nach Auffassung des Landgerichts die Beklagten auf Vollständigkeit hätten vertrauen dürfen. Die Ausschnittskopie habe keine klare Aussage zu den Festsetzungen bezüglich des Baugrundstücks enthalten.

10

Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 482.077,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

11

hilfsweise

die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

12

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie tragen vor, sie hätten nicht an der Vollständigkeit und Richtigkeit des erteilten Bebauungsplanauszuges zweifeln müssen. Empfänger einer behördlichen Auskunft dürften auf deren Richtigkeit vertrauen (BGH NJW 1980, S. 2576). Sie hätten nicht mehr wissen müssen als die Baugenehmigungsbehörde und seien nicht verpflichtet gewesen, deren Verwaltungshandeln zu überprüfen. Dr. B. .......als Vertreter der Klägerin habe auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ihnen gegenüber verzichtet. Es bestehe kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verschulden und dem Schaden. Der Schaden sei erst entstanden, nachdem die Baugenehmigung erteilt worden sei, auf die die Klägerin vertraut habe.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

15

Die Akten 5 O 2414/02 Landgericht Braunschweig lagen vor und waren informatorisch Gegenstand der Verhandlung.

16

II.

Auf die Berufung der Klägerin war die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zur Verhandlung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen, wie von der Klägerin und der Streithelferin beantragt.

17

1.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

18

Gemäß § 635 BGB a.F. kann die Klägerin von den Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie Aufwendungen für die Errichtung des geplanten zweigeschossigen Hauses vorgenommen hat.

19

a)

Die Bauplanung der Beklagten war mangelhaft. Denn auf Grund des abgeschlossenen Architektenvertrages schuldeten sie der Klägerin eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Eine solche liegt jedoch nur dann vor, wenn sie zur Erteilung einer nicht mehr rücknehmbaren oder durch Dritte erfolgreich anfechtbaren Baugenehmigung führt (BGH NJW 1999, S. 2112 f. m.w.N.). Die von den Beklagten erwirkte Baugenehmigung hatte indessen keinen Bestand, sondern wurde auf den Widerspruch des Grundstücksnachbarn Dr. K. .......von der Streithelferin mit Bescheid vom 10. August 2001 aufgehoben, da nur eingeschossige Bauweise und eine Geschossflächenzahl von 0,2 im Bebauungsplan vorgesehen war.

20

b)

Diesen Mangel ihres Werks haben die Beklagten zu vertreten, da sie die bei der Bauplanung erforderliche Sorgfalt eines Architekten außer Acht gelassen haben.

21

Trotz der Erklärung im Begleitschreiben der Streithelferin vom 2. Februar 1999 (Hülle Bl. 306 der Beiakten), dass "die Übereinstimmung mit dem Original für den beantragten Bereich ... beglaubigt" wird, mussten die Beklagten bei der von ihnen geschuldeten Bauplanung erkennen, dass der ihnen übersandte Auszug aus dem Bebauungsplan für das Baugrundstück nicht alle für die Bauplanung notwendigen Angaben enthielt und die übersandte Ablichtung nicht ausreichend war, um sie der Bauplanung des Bauvorhabens zu Grunde zulegen.

22

aa)

Zum einen musste ihnen auffallen, dass das Planzeichen für das Grundstück B. Straße .. und das Planzeichen im Bereich des Grundstücks H. Straße .. am oberen Rand der übersandten Ablichtung vollständig übereinstimmten und daher die "Nutzungsabgrenzung" (sog. "Knödellinie"), die zwischen den Grundstücken der B. Straße . und . einerseits und den Grundstücken H. Straße . und . andererseits verlief und aus der übersandten Ablichtung erkennbar war, nicht verständlich gewesen wäre, wenn das Planzeichen für das Grundstück B. Straße .. auch für das Baugrundstück der Klägerin gegolten hätte. Dann hätte nämlich unsinnigerweise eine Abgrenzung zwischen zwei vollkommen übereinstimmenden Nutzungen stattgefunden. Bereits dieser Gesichtspunkt hätte die Beklagten veranlassen müssen, sich durch weitere Überprüfungen Gewissheit über den Inhalt des Bebauungsplanes zu verschaffen.

23

bb)

Zum anderen musste den Beklagten als Architekten klar sein, dass eine schwarzweiße Ablichtung keine Prüfung ermöglichte, welche farbliche Gestaltung der Bebauungsplan enthält und welches Planzeichen daher für das Grundstück der Klägerin gilt, sodass eine Einsicht in die farbliche Gestaltung des Bebauungsplans erforderlich war, um festzustellen, welche Nutzungsabgrenzung der Bebauungsplan enthält und ob das Flurstück 221 als öffentliche Verkehrsfläche, die ebenfalls eine Nutzungsabgrenzung markiert wie eine "Knödellinie", farbig abgebildet ist. Den Beglaubigungsvermerk der Streithelferin konnten und durften die Beklagten nicht dahin verstehen, dass auch der Bebauungsplan nur schwarzweiße Darstellungen enthält und keine farbigen Darstellungen, die für das Baugrundstück der Klägerin von Bedeutung sind. Dabei gab der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 15. Juni 2005 dem Senat keinen Anlass, die Verhandlung wiederzueröffnen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Beklagten nicht im Stande gewesen wären, das Bauordnungsamt zu veranlassen, den maßgeblichen Bebauungsplan beim Stadtplanungsamt anzufordern, und sich so Gewissheit über das zulässige Maß der Bebauung zu verschaffen. Wie die Ausführungen zu vorstehend Buchst. aa) zeigen, drängte sich denknotwendig auf, dass der Weg in Verlängerung der B. Straße (Flurstück 221) eine Nutzungsabgrenzung für die Grundstücke . B und . C auf der einen sowie . und . A auf der anderen Seite des Weges markiert.

24

Im Übrigen musste den Beklagten als Architekten klar sein, dass die übersandte Ablichtung hinsichtlich des nur teilweise abgebildeten Planzeichens auf den Grundstücken H. Straße . und . b am rechten Rand der Ablichtung keine Prüfung ermöglichte, für welchen Bereich dieses Planzeichen gilt, insbesondere, ob es für das Baugrundstück gilt und welchen vollständigen Inhalt es hat.

25

Bei ordnungsgemäßer Planung hätten die Beklagten festgestellt, dass durch den Bebauungsplan für das Baugrundstück als Maß der baulichen Nutzung Eingeschossigkeit sowie als Geschossflächenzahl 0,2 festgesetzt ist.

26

c)

Das Verschulden der Beklagten ist für den Schaden der Klägerin ursächlich geworden und kann ihnen zugerechnet werden. Denn der geltend gemachte Schaden wäre nicht eingetreten, wenn die Beklagten ihre oben genannte Pflicht zur ordnungsgemäßen Bauplanung erfüllt und nur einen Bauantrag gestellt hätten, der dem öffentlichen Baurecht entsprach. Dann wäre das unzutreffend geplante Bauvorhaben nicht zur Ausführung gekommen und der geltend gemachte Schaden nicht entstanden.

27

Dieser Verursachungsbeitrag und die Zurechnung des Schadens entfallen nicht dadurch, dass die Streithelferin eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt hat. Denn dabei handelt es sich nur um eine weitere Ursache für den Schaden, die nichts daran ändert, dass sich die von den Beklagten gesetzte Ursache bei der Schadensentstehung ausgewirkt hat. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Architekten verliert durch das Hinzutreten der Baugenehmigung nicht ihre Bedeutung als selbstständiger Haftungstatbestand. Zumindest im Außenverhältnis zum Bauherrn kann sich der Architekt, soweit es um die Bewältigung solcher Fragen geht, für die er nach Maßgabe der bei ihm vorauszusetzenden berufsspezifischen Fähigkeiten und Sorgfaltsanforderungen die Verantwortung trägt, nicht mit dem Hinweis entlasten, dass er nicht klüger zu sein brauchte als die mit der Prüfung des Bauantrags befassten Beamten (BGH VersR 1992, S. 698 - 700).

28

Wie ausgeführt, durften sich die Beklagten nicht allein auf den Beglaubigungsvermerk verlassen, sondern mussten den genauen Inhalt der übersandten Planunterlagen beachten (vgl. BGH NJW 1980, S. 2566 f.), wobei sie aus den oben genannten Gründen und auf Grund der bei ihnen vorauszusetzenden Kenntnis der Planzeichenverordnung (vgl. BGH a.a.O.) hätten erkennen können, dass die Angaben in den übersandten Unterlagen für die Bauplanung nicht ausreichten.

29

d)

Die nach § 635 BGB a.F. ("statt der Wandelung oder der Minderung") i.V.m. § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war entbehrlich, da eine Nachbesserung des Architektenwerks nicht möglich war. Denn, wie ausgeführt, ist das beabsichtigte Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig.

30

e)

Die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch verzichtet hat.

31

Aus ihrem Vortrag, Dr. B. als Schwiegersohn der Klägerin sei, "zumindest so (habe) es sich dargestellt und so (sei es) aus den Umständen für (sie), die Beklagten, erkennbar (gewesen), bevollmächtigter Vertreter der Klägerin gewesen, die schon sehr betagt ist" (Bl. 63 d.A.), ergibt sich nicht, dass Dr. B .......bevollmächtigt war, für die Klägerin auf den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu verzichten.

32

2.

Der Streit über den Betrag des Anspruchs ist nicht zur Entscheidung reif, da die Beklagten die geltend gemachte Schadenshöhe ausreichend bestritten haben und die berechtigte Schadenshöhe nur durch Begutachtung festgestellt werden kann.

33

Es konnte kein Mindestschaden durch Teilurteil ausgeurteilt werden. Denn den von ihnen berechneten Betrag von "maximal 100.003 EUR" bzw. "103.450,65 EUR" haben die Beklagten nicht als Mindestschaden, sondern nur als "maximale Schadenssumme" bezeichnet (vgl. Bl. 65 und 74 d.A.), sodass kein unstreitiger Mindestschaden festgestellt werden kann.

34

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Sie war im Hinblick auf § 775 Nr. 1 ZPO angezeigt, auch wenn das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

35

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung nicht vorliegen.