Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 30.06.2005, Az.: 13 U 36/05
Begriff des Bargeschäfts; Anfechtung von Leistungen an einen Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 30.06.2005
- Aktenzeichen
- 13 U 36/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 36952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:0630.13U36.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 28.12.2004 - AZ: 9 O 188/04
- nachfolgend
- BGH - 18.09.2008 - AZ: IX ZR 134/05
Rechtsgrundlagen
- § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO
- § 133 Abs. 1 InsO
- § 143 Abs. 1 S. 1 InsO
Fundstelle
- OLGR Celle 2009, 77-79
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Annahme eines Bargeschäfts ist zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden.
2. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, ist ein Bargeschäft zu verneinen.
In dem Rechtsstreit
1. Sozietät Dr. L., R. Dr. S. W., H. Straße, C.,
2. Rechtsanwalt Dr. H. -P. L., H. Straße, C.,
3. G. -M. J., H. Straße, C.,
4. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. H. S. W., H., U.,
5. A. R., N., S.,
Beklagte und zu 1.), 2.), 4.) und 5.) Berufungskläger und zu 1.) auch Anschlussberufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte :
Rechtsanwälte Dr. L. ° B. ° Dr. S. W., H. Str., C.,
Geschäftszeichen: #######
gegen
Rechtsanwalt D. O. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Unternehmensgruppe W. H. GmbH, O., B.,
Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen O. und Partner, O., B.,
Geschäftszeichen: #######
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und die Richter am Oberlandesgericht W. und B. für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Dezember 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise zum Zinsausspruch dahingehend geändert, dass die Beklagten zu 1.), 2.), 4.) und 5.) nur verurteilt werden, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 20. März 2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die auf Zinsen gerichtete Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 1.), 2.), 4.) und 5.) haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1.), 2.), 4.) und 5.) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.115,87 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf den Insolvenzantrag einer Angestellten vom 19. Januar 2004 (Anlage K 2 = Bl. 9 d.A.) wurde durch Beschluss des AG Syke - Insolvenzgericht - vom 1. März 2004 - 15 IN 25/04 - an diesem Tage das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unternehmensgruppe W. H. GmbH in S., eingetragen im Handelsregister des AG Heilbronn, Geschäftsführer H. - J. W., eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1 = Bl. 8 d.A.). Die Schuldnerin oder die mit ihr verbundenen Firmen war(en) im Autohandel tätig.
Die Beklagte zu 1), eine Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfersozietät, zu der die Beklagten zu 2.), 4.) und 5.) gehören, nicht jedoch der Beklagte zu 3.), war als Rechtsberater für die Schuldnerin tätig und von 2003 (zusätzlich) mit einer Sanierungsberatung befasst worden (Bl. 4, 101, 134, 135 d.A.).
Am 14. November 2003 überwies die Schuldnerin auf das Geschäftskonto der Beklagten zu 1) Nr. ####### bei der Sparkasse in U. 69.115,87 EUR. Dabei handelt es sich um die Summe der Rechnungsbeträge aus acht Rechnungen der Beklagten zu 1), nämlich
Nr. 32891 vom 7. November 2003 mit dem angegebenen Betrag 42.578,01 EUR,
Nr. 31413 vom 31. Juli 2003 über 2.177,86 EUR,
Nr. 31686 vom 20. Juni 2003,
Nr. 32256 vom 20. August 2003,
Nr. 32461 vom 20. September 2003,
Nr. 33022 vom 20. Februar 2003 und
Nr. 33037 vom 20. März 2003 und
Nr. 31172 vom 20. April 2003 über je 3.480 EUR
(vgl. die Aufstellung Anlage K 6 = Bl. 27 d.A.: "Zahlungen nach Absprache mit Herrn B. . Rechnung Unternehmensgruppe W. H. GmbH", ferner Ausführungsbeleg und Kontoauszug vom 14. November 2003 = Anlage K 5 = Bl. 26 d.A. und "3. Mahnung" der Beklagten zu 1.) vom 7. August 2003 = Anlage K 10 = Bl. 31 d.A.).
Von diesen Rechnungen ist die erstgenannte Rechnung Nr. 32891 vom 7. November 2003 eine Abschlagsrechnung der Beklagten zu 1.) für "Sanierungsberatung" der Schuldnerin über 90.000 DM zuzüglich MwSt (= 104.400 EUR) (= Anlagen B 2 und B 5 = Bl. 48, 49 = 79, 80 d.A.); die Rechnungen über 3.480 EUR betreffen monatliche Pauschalhonorare für sonstige "Beratungsleistungen" (Bl. 101, 135 d.A.).
Tatsächlich gezahlt (überwiesen) wurden mehrere Rechnungsbeträge, wie aus der Aufstellung Anlage K 6 (= Bl. 27 d.A.) ersichtlich mit einem rechnerischen Gesamtbetrag 100.000 EUR, der in der Aufstellung als "Abschlagszahlung auf die offenen Rechnungen" bezeichnet wird.
Außerdem hatte der Beklagte zu 2) für die "B. Beratungssozietät", deren Mitgesellschafter er ist, einen PKW Audi A 4 für 42.886,48 EUR von einem zum Firmenverbund der Schuldnerin gehörenden Autohaus in H. gekauft; der Kaufpreis ist mit Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber den Beklagten verrechnet worden.
Mit Schreiben vom 4. März 2004 hat der Kläger die Verrechnung von insgesamt 42.886,48 EUR (Kaufpreis für den Audi A 4) als "Gutschrift" auf dem "Darlehenskonto" und die "Zahlung" (Überweisung) der 69.115,87 EUR "gemäß § 133. [und]§ 130 InsO" angefochten (Anlage K 11 = Bl. 32, 33 d.A.) und hat die Anfechtung mit der Klageschrift wiederholt.
Der Kläger hat vorgetragen, dass ein im Juli 2003 unternommener Sanierungsversuch "von vornherein" aussichtslos gewesen sei. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe, wie sich aus der notariellen Urkunde vom 8. Juli 2003 (UR-Nr. 145/2003 des Notars U. Z. in C. = Anlage K 3 = Bl. 10 - 24 d.A.) ergebe, bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden (Bl. 5, 53 d.A.). Im September 2003 sei den Beklagten bekannt gewesen, dass ein "Fremdinsolvenzantrag" gegen die Schuldnerin [richtig: "gegen ein Unternehmen der W. Gruppe"] gestellt worden sei (Bl. 5 + Schreiben vom 19. September 2003 an die F. Bank = Anlage K 4 = Bl. 25 d.A.) (Bl. 5 d.A.). Die Zahlungsfähigkeit sei auch später "zu keiner Zeit" wiederhergestellt worden (Bl. 53 d.A.). "Spätestens" seit dem 8. November 2003 hätten die Beklagten Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt, die auch am 14. November 2003 - Zeitpunkt der Überweisung der 69.115,87 EUR - bestanden habe (Bl. 103 d.A.).
Der berechnete Betrag von netto 100.000 EUR für eine gescheiterte Sanierungsberatung sei überhöht (Bl. 102 d.A. - wird ausgeführt -).
Die Verrechnung der Kaufpreisforderung für den Audi A 4 mit Gegenforderungen der Beklagten zu 1 sei erst am 14. November 2003 "notiert" und an diesem Tage "in der Buchungsperiode 7/03 vorgenommen" worden (Bl. 104 d.A. - wird ausgeführt -).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn [69.115,87 + 42.886,48 =] 112.002,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins seit dem 19. März 2004 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben erwidert:
Sie, die Beklagte zu 1.), sei (sinngemäß) wegen "existenzbedrohender Liquiditäts-Engpässe" der "W. - Gruppe" zur Abwendung einer drohenden Insolvenz mit der Sanierungsberatung beauftragt worden (Bl. 62 d.A.).
Der [unabhängig hiervon bestehende] Beratungsvertrag der Beklagten zu 1 mit der Schuldnerin für die "laufende Beratung" habe "so aufwendige und außergewöhnliche Tätigkeiten wie die Sanierungsberatung natürlich nicht abgedeckt" (Bl. 38 d.A.).
Seit Frühjahr 2003 sei die Beklagte zu 1) "an zahllosen Verhandlungen mit möglichen Investoren beteiligt (gewesen), die immerhin dreimal zu notariell beurkundeten "Sanierungsvereinbarungen" geführt hätten (Bl. 62 d.A.)., darunter der "Sanierungsvereinbarung" vom 8. Juli 2003 (Anlage K 3 = Bl. 10 - 24 d.A.). Am Tage der Beurkundung [8. Juli 2003] seien "wir" [die Beklagte zu 1] und die Herren W. und B. der Schuldnerin davon ausgegangen, dass der hiernach aufzubringende Betrag von 3,6 Mio. EUR tatsächlich kurzfristig gezahlt würde, dann weitere "liquiditätswirksamen Maßnahmen" von Gläubigern wirken würden und sich "kurzfristig" eine Liquiditätsverbesserung von über 7 Mio. EUR ergeben würde. Die Sanierung sei nicht zustande gekommen, nachdem ein Geldgeber namens "E. Millenium Group S.A." einen (in dem Betrag 3,6 Mio. EUR einkalkulierten) Teilbetrag von 2 Mio. EUR nicht gezahlt habe (Bl. 62, 63 d.A.); später, nach weiteren Beurkundungen am 4. September 2003, habe sich aber ein Dr. W. gefunden, der sich mit 2 Mio EUR seines Geldgebers G. "treuhänderisch" beteiligt habe (Bl. 63 d.A.). Tatsächlich hätten aber weder Dr. S. W. [Mitgesellschafter der Beklagten zu 1.) und Beklagter zu 4.)] noch er, Rechtsanwalt Dr. L. [für die Beklagte zu 1.) und Beklagter zu 2.)], mit Sicherheit einschätzen können, ob 3,6 Mio. EUR tatsächlich genügten; sie seien auf Angaben "insbesondere" des Herrn B. [für die Schuldnerin] angewiesen gewesen (Bl. 64 d.A.). Eine Prüfung der Angaben sei nicht möglich gewesen, da die Jahresabschlüsse für die Gesellschaften zum 31. Dezember 2002 "noch nicht vollständig aufgestellt" gewesen seien und die [mit der Beklagten zu 1.) verbundene] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [Dr. S. W., R. und Partner GmbH] zwar bereits mit "Prüfungshandlungen" begonnen, diese aber noch nicht abgeschlossen habe; "erst recht" habe es keinen Konzernabschluss gegeben. Mit der laufenden Buchführung oder dem sonstigen Rechnungswesen der "W.-Gruppe" hätten "wir" [die Beklagte zu 1 und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft] "nichts zu tun"; der Zustand des Rechnungswesens sei, wie sich "später" gezeigt habe, "im Jahr 2003 wohl mehr oder weniger desolat" gewesen (Bl. 64 d.A.).
Für die "Sanierungsberatung" sei ein Pauschalpreis beabsichtigt gewesen, dessen Höhe (sinngemäß) noch nicht festgestanden habe, da sich der Umfang der Beratungsleistungen noch nicht habe absehen lassen (Bl. 38 d.A.). Diese "grundsätzliche Einigung über das Sanierungshonorar" sei im Oktober 2003 bei einem abendlichen Essen im "H. -K." zustande gekommen (Bl. 66 d.A.). Als diese Absprache getroffen worden sei, seien "wir" [Beklagte zu 1] und die Herren W. und B. [der Schuldnerin] davon ausgegangen, dass die Sanierung "jedenfalls vorläufig geglückt" sei (Bl. 117 d.A., Zeugnis B.).
Es habe sich dann aber in einer Gesellschafterversammlung am 8. November 2003 herausgestellt, dass der "wohl zu spät" im September statt im Juli 2003 geflossene Betrag 3,6 Mio EUR nicht ausgereicht habe (Bl. 64, 65 d.A.).
Die Einigung [mit der Schuldnerin] auf den Abschlagsbetrag 90.000 EUR
[netto] sei in zeitlichem Zusammenhang mit der Rechnung vom 7. November 2003 (Anlagen B 2 und B 5 = Bl. 48, 49 = 79, 80 d.A.) erfolgt; die Vereinbarung des Abschlagsbetrages sei darauf zurückzuführen, dass sich der Umfang der Beratungsleistungen noch nicht habe absehen lassen (Bl. 38 d.A.).
Als am 8. November 2003 "klar" gewesen sei, dass der inzwischen zur Sanierung aufgebrachte Betrag von 3,6 Mio. EUR nicht ausgereicht habe und dass damit auch das Honorar für die "Sanierungsberatung" gefährdet gewesen sei (Bl. 65, 67, 116, 117 d.A.), habe es aus der Sicht der Gesellschafter der Schuldnerin "noch eine letzte Chance" gegeben, nämlich den Versuch, einen Herrn de W. aus F. als "Investor" zu gewinnen (Bl. 65 d.A.), der aber die Vorlage eines nach Konzerngesichtspunkten zu erstellenden Status' verlangt habe (Bl. 67 d.A.). Eine solche Aufstellung habe in der zur Verfügung stehenden knappen Zeit nur die eingearbeitete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erbringen können. Dr. S. W. und Rechtsanwalt Dr. L. [handelnd zugleich für die Beklagte zu 1 und für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft] hätten nach Aufnahme der Verhandlungen mit de W. weitere Leistungen der Beklagten und auch der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft davon abhängig gemacht, dass auf das Honorar für die "Sanierungsberatung" insgesamt 100.000 EUR gezahlt würden (Bl. 67 + EDV-Ausdruck Anlage B 6 = Bl. 81 d.A.) (oder) dass die Schuldnerin "ihre Zusage zur Zahlung eines Abschlagshonorars" einhalte (Bl. 117 d.A.). Dazu habe es am 13. oder 14. November 2003 ein von dem Geschäftsführer W. der Schuldnerin mit dem Wirtschaftsprüfer Dr. S. W. geführtes Telefonat gegeben, in dem Dr. S. W. "definitiv klargestellt" habe, dass weder die Beklagte noch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch irgendetwas für die "W. - Gruppe" tun würden, wenn W. seine Zusage zur Zahlung des Abschlagsbetrages nicht sofort einlösen werde. Nach diesem Telefonat habe W. die Zahlung von [insgesamt] 100.000 EUR veranlasst (Bl. 117, 118 d.A.). Dabei sei tatsächlich Zahlung auf die Rechnung vom 7. November 2003 (über 104.400 EUR = Anlagen B 2 und B 5 = Bl. 48, 49 = 79, 80 d.A.) vereinbart worden (Bl. 118 d.A.). Die Mitarbeiterin L. der mit der Beklagten zu 1.) zusammenarbeitenden Steuerberatungsgesellschaft "R. + Partner GmbH", die auch für die Buchhaltung der Beklagten zu 1.) und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuständig sei, habe Instruktionen des Dr. S. W. über die Verbuchung des zu zahlenden Betrages 100.000 EUR "wohl nicht richtig verstanden" und deshalb mit der Mitarbeiterin B. der Schuldnerin "die Verrechnung auch auf ältere Rechnungen [der Beklagten zu 1] und auch der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgestimmt, anstatt diese zu veranlassen, den Betrag in einer Summe auf die Abschlagsrechnung zu zahlen (Bl. 118 d.A.).
Der Betrag 69.115,87 EUR sei "nicht isoliert", sondern aufgrund der entsprechenden Absprache zwischen den Herrn W. und B. der Schuldnerin über die Zahlung eines Abschlages von 90.000 EUR, der "Abschlagsrechnung" vom 7. November 2003 über 90.000 EUR netto [= 104.400 EUR brutto] (Anlage B 2 = Bl. 48, 49 d.A.) für "Sanierungsberatung" und aufgrund der Weigerung der Beklagten zu 1), ohne Zahlung weiter zu arbeiten, gezahlt [überwiesen] worden (Bl. 38, 70 d.A.).
Die "Aufstellungen der Zahlungen" (= Anlage K 6 = Bl. 27 d.A.: "Zahlungen nach Absprache mit Herrn B.") seien eine "interne Buchungsunterlage für die W. - Gruppe". Mit den Herren W. und B. der Schuldnerin (Bl. 62 d.A.) sei, wie es am Ende dieser Aufstellung auch heiße, die Zahlung eines Abschlagsbetrages von 100.000 EUR durch die Schuldnerin vereinbart worden (Bl. 43, 62 + 27 d.A.). Dem liege die Absprache der Parteien über die Erstellung eines Status' [der Schuldnerin] durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. S. W., R. + Partner GmbH zur Vorlage bei dem potentiellen "Investor" de W., Bl. 42 d.A.] und zur Fortsetzung der "Sanierungsberatung" durch die Beklagten zugrunde (Bl. 43 d.A.). Die [vereinbarte] Zahlung von 100.000 EUR habe den Zweck gehabt, "eine wesentliche Voraussetzung für die damals noch möglich erscheinende und konkret sich abzeichnende Sanierung der W. - Gruppe zu schaffen". Ohne die Erstellung eines Status' (= Anlage B 7 = Bl. 82 - 96 d.A.) durch die Wirtschaftprüfungsgesellschaft und ohne die "Sanierungsberatung" durch sie, Beklagte zu 1.), hätte es am 26. November 2003 keine Verträge mit Herrn de W. "bzw. von ihm beeinflussten Unternehmen" gegeben (Bl. 45 d.A.).
Auf die buchhalterische Verrechnung des tatsächlich gezahlten Betrages [69.115,87 EUR] komme es nicht an; weshalb ein so "krummer" Betrag gezahlt worden sei, wisse er, der Prozessbevollmächtigter der Beklagten und Beklagter zu 2, nicht (Bl. 38 d.A.).
Die Zahlung [Überweisung] [der 69.115,87 EUR] sei ein "Bargeschäft" i.S. § 142 InsO. Dass diese Zahlung [Überweisung] "intern auch auf ältere Rechnungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. unserer Sozietät verrechnet" worden sei, ändere nichts daran, dass sie Voraussetzung für noch zu erbringende Leistungen der Beklagten gewesen sei. (Bl. 46 d.A.). Das Honorar für die "Sanierungsvereinbarung" sei (zwar) im Oktober 2003 wegen der Vorleistungspflicht des Geschäftsbesorgers (§ 614 BGB) noch nicht abschließend fällig gewesen, durch die im Oktober getroffene "grundsätzliche" und erst Anfang November konkretisierte Vereinbarung eines Abschlagshonorars aber fällig geworden (Bl. 70 d.A.).
"Aufgrund der konkreten Sanierungsverhandlungen" mit Herrn de W. sei am 14. November 2003 "keineswegs sicher" gewesen, dass die Sanierung endgültig scheitern würde; es sei "realistisch" von der Möglichkeit auszugehen gewesen, dass sie noch gelingen werde (Bl. 43 d.A.). Sei zu erwarten, dass der Schuldner in absehbarer Zeit die erforderlichen Mittel zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten erhalte, so fehle es an einer Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne. Eine Einigung mit Herrn de W. sei "wahrscheinlich" erschienen (Bl. 44 d.A.). Es sei (zwar) nicht gelungen, verlässliche Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Herrn de W. zu erhalten (Bl. 66 d.A.). Diese (unstreitige) Ungewissheit habe (aber) nicht bedeutet, dass mit der Erfüllung von Sanierungszusagen nicht zu rechnen gewesen sei (Bl. 44 d.A.).
Herr de W. habe dann allerdings entgegen "entsprechenden Beurkundungen" kein Geld investiert, sondern "sogar noch nicht unerhebliche Beträge aus dem Unternehmen abgezogen", was "dann zum endgültigen Zusammenbruch der W.-Gruppe geführt" habe. Er sei "offenbar ein Betrüger" (Bl. 68 d.A.).
Die Beklagte zu 1) habe dann auch [nach Zahlung u.a. der 69.115,87 EUR] "mit erheblichen Aufwand" einen vorläufigen Status per 31. 10. 2003 (Anlage B 3 = Bl. 72 - 86 d.A.) erstellt und die Beklagte zu 1.) weitere Sanierungsbemühungen angestellt (Bl. 67 d.A.).
Die Rechnung über 104.400 EUR sei auch angemessen, wie ein Vergleich mit einer Abrechnung nach dem RVG für die anwaltlichen Leistungen aus der Sanierungsberatung zeige (Bl. 46 d.A., wird ausgeführt).
Eine Abrechnung nach der BRAGO sei nicht in Betracht gekommen, da davon die Leistungen des Wirtschaftsprüfers Dr. S. W. nicht abgedeckt worden wären und andererseits für die rechtsberatenden Leistungen "exorbitante Gebühren" entstanden wären (Bl. 66 d.A.).
Die "grundsätzliche" Verrechnungsabrede bzgl. des Kaufpreises für den Audi A 4 sei schon beim Kauf des Fahrzeuges im Mai 2003 getroffen worden (Bl. 58 d.A.). Die "Verrechnung" habe "so oder so zur Tilgung der Kaufpreisforderung der Autohaus K. GmbH geführt" (Bl. 61 d.A.).
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1.), 2.), 4.) und 5.) gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 69.115,87 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2004 zu zahlen und die Klage im übrigen (gegen den Beklagten zu 3 insgesamt, ansonsten hinsichtlich des Teilbetrages 42.886,48 EUR gegen die übrigen Beklagten) abgewiesen. Zur Begründung wird (soweit noch von Interesse) ausgeführt:
Der Kläger könne von den Beklagten zu 1.), 2.), 4.) und 5.) als Gesamtschuldnern Rückgewähr der überwiesenen 69.115,87 EUR verlangen, da er diese Rechtshandlung wirksam angefochten habe (wird ausgeführt).
Der Beklagte zu 3 hafte nicht für die Verbindlichkeiten der übrigen Beklagten, da nicht festzustellen sei, dass er Mitglied der "Sozietät" [= der Beklagten zu 1] sei oder gewesen sei. Wenn der Beklagte zu 3 nicht Mitglied der Sozietät sei, sei ihm auch nichts zugeflossen, das er rückgewähren müsste.
Im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Tatbestandberichtigungsantrag (Bl. 133 - 136 d.A.) hat die Beklagte die Formulierung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils beanstandet, dass die Beklagte "für die Sanierungsbemühungen" die dort aufgeführten Rechnungen über insgesamt 69.115,87 EUR "erteilt" habe. Tatsächlich sei nur die Rechnung der Beklagten zu 1.) vom 7. November 2003 über 90.000 EUR netto (Anlagen B 2 und B 5 = Bl. 48, 49 = 79, 80 d.A.) für Sanierungsberatung erstellt worden; die (anderen) Rechnungen aus der Zeit vor dem 7. November 2003 hätten "nichts mit der Sanierungsberatung" zu tun (Bl. 134, 135 d.A.).
Das Landgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss vom 18. Januar 2005 (Bl. 144 = 145 d.A.) zurückgewiesen.
Mit der Berufung möchten die Beklagten zu 1.), 2.), 4.) und 5.) - im folgenden: die Beklagten - erreichen, dass das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen wird. Sie führen aus:
Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, einer Holding, habe das Landgericht nicht getroffen; es fehle an einem "substantiierten Vortrag des Klägers" hierzu. Als Holding sei die Schuldnerin selbst nicht Vertragspartner von Gläubigern; es sei zwar nicht auszuschließen, dass dies im Einzelfall anders sei; dazu müsse aber der Kläger "konkret" vortragen (Bl. 185 d.A.). Daraus, dass sich die sog. W.-Gruppe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, ergebe sich nicht unmittelbar eine Zahlungsunfähigkeit gerade der Gemeinschuldnerin (Bl. 185 d.A.). Wie die wirtschaftliche Lage [der Schuldnerin] von deren Geschäftsleitung am 15. April 2003 beurteilt worden sei, ergebe sich aus dem "Ergebnisprotokoll" von diesem Tage (Bl. 139 - 142 = 227 - 230 d.A..), aus dem auch hervorgehe, dass die [dort genannten] "Banken" an der Vermeidung der Insolvenz interessiert und auch grundsätzlich bereit gewesen seien, weitere Finanzierungen zu ermöglichen (Bl. 252 d.A.). Im September 2003 seien Dr. S. W. und er, Rechtsanwalt Dr. L., [für die Beklagte zu 1.)], noch der Auffassung gewesen, dass die Sanierung geglückt sei (wird ausgeführt, Bl. 186 d.A.); schließlich hätten sie beide als einzige Gesellschafter der "E. Verwaltungsgesellschaft mbH" über diese Gesellschaft 212.000 EUR aufgebracht und der "W.-Gruppe" zur Verfügung gestellt (Bl. 187 d.A.).; geändert habe sich ihre Beurteilung erst am 8. November 2003, als in der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin das Ergebnis der Finanzbuchhaltung der "W.-Gruppe" von Dr. W. präsentiert worden sei . Nunmehr sei eine Insolvenz nicht mehr zu vermeiden gewesen, wenn nicht doch noch kurzfristig ein weiterer Investor gewonnen werden könnte. Das sei de W. gewesen, dessen "kriminelle Absichten" sich aber "erst in den folgenden Wochen gezeigt" hätten (Bl. 187, 188 d.A.).
Weder Dr. S. W. noch er, Rechtsanwalt Dr. L., hätten einen [eigenen] zuverlässigen Einblick in die Finanzlage der "W.-Gruppe" gehabt und sich "ebenso wie andere Geldgeber" darauf verlassen müssen, was die Herrn W. und B. dazu und zu den "operativen Chancen und Risiken" gesagt hätten. Aus der Tätigkeit des Dr. S. W. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die "Abschlussprüfer für 2002" gewesen sei, lasse sich nicht auf eine zuverlässige Kenntnis der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse Mitte/Ende 2003 schließen. Nicht einmal für das Jahr 2002 sei eine solche Kenntnis gegeben gewesen, denn es habe noch keine vollständigen oder gar festgestellten Jahresabschlüsse 2002 für die einzelnen Gesellschaften gegeben; mit "vorbereitenden Prüfungshandlungen" sei erst begonnen worden (Bl. 187 d.A.).
Es liege auch ein Bargeschäft vor. (Sinngemäß: ...) Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass der "strittige Betrag" von 69.115,87 EUR insgesamt auf "alte" Rechnungen gezahlt worden sei. Aus der Anlage K 6 (= Bl. 27 d.A.) ergebe sich aber, dass ein Betrag von 42.578,01 EUR auf die Rechnung der Beklagten zu 1.) vom 7. November 2003 (Anlagen B2 und B 5 = Bl. 48, 49 = 79, 80 d.A.) gezahlt worden sei. Insoweit gebe es keinen Grund, an einem "Bargeschäft" zu zweifeln. "Zweifelhaft" könne allerdings die Rechtslage bei dem Differenzbetrag (69.115,87 - 42.578,01 = 26.537,86 EUR) sein, der Rechnungen aus der Zeit vom 20. März 2003 bis zum 31. Juli 2003 betreffe, die nichts mit der "Sanierungsberatung" zu tun hätten (Bl. 190 d.A.). Aber auch insoweit sei von einem "Bargeschäft" auszugehen, da es keinen Unterschied mache, ob ein "Sanierungsberater" weitere Leistungen davon abhängig mache, dass er Honorar für noch zu erbringende Leistungen vorschussweise erhalte oder ob er die zusätzlichen Tätigkeiten mit dem Ausgleich bereits fälliger Rechnungen verbinde (Bl. 191 d.A.).
Der am 14. November 2003 tatsächlich gezahlte Betrag von insgesamt 100.000 EUR sei aber nicht so gezahlt worden, wie er nach den Vereinbarungen hätte gezahlt werden müssen. Statt auf die einzelnen in der Aufstellung Anlage K 6 = Bl. 27 d.A. genannten Rechnungen habe der Betrag 100.000 EUR in einer Summe auf die "Abschlagsrechnung" an sie, Beklagte zu 1.), gezahlt werden sollen (Bl. 190, 191 d.A., ebenso Bl. 117, 118 d.A.). "Entscheidend" sei, dass die Verrechnung des gezahlten Betrages von 100.000 EUR auf die Rechnung der Beklagten zu 1.) vom 7. November 2003 vereinbart worden sei; auf die "buchhalterische Zuordnung" komme es nicht an. (Bl. 191 d.A.).
Der ausgeurteilte Zinssatz sei nicht berechtigt, da eine "Entgeltforderung" nicht vorliege (Bl. 192 d.A.).
Die Beklagten zu 1.), 2.), 4.) und 5.) - im folgenden: die Beklagten - beantragen,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger, der zunächst eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils, soweit ihm die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3.) auferlegt worden sind (Bl. 137, 133 d.A.), und dann Anschlussberufung mit demselben Ziel eingelegt hat und diese Rechtsbehelfe im Verhandlungstermin des Senats am 7. Juni 2005 zurückgenommen hat, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag:
Der "W. - Konzern" sei so aufgebaut gewesen, dass die Tochtergesellschaften mit der Muttergesellschaft [= Schuldnerin] Gewinnabführungsverträge geschlossen hätten. Aus den Gewinnabführungsverträgen sei die Muttergesellschaft zum Ausgleich von Verlust verpflichtet gewesen. Im übrigen hätten alle Tochterunternehmen ein Unterkonto bei der D. Bank, welches tagtäglich auf das Hauptkonto der Schuldnerin abgeschlossen worden sei. Damit seien alle Forderungen und auch alle Verbindlichkeiten bei der Muttergesellschaft zusammengelaufen (Bl. 225 d.A.).
Schon am 15. April 2003 hätten die Herren Dr. S. W. und Dr. L. mit den Herrn W. und B. der Schuldnerin Sanierungsgespräche mit (Autohersteller-) Banken zwecks Aufrechterhaltung der Liquidität der "W.-Gruppe" geführt. Dabei hätten Bankenvertreter einen testierten Jahresabschluss zumindest für das Jahr 2002 gefordert. Ein uneingeschränktes Testat habe Dr. S. W. abgelehnt, weil eine Prüfung des Jahresabschlusses unter "going-concern-Prämissen" nur nach Einigung über zusätzliche Finanzierungsmaßnahmen möglich sei (Bl. 221 + Ergebnisprotokoll vom 15. April 2003 = Anlage BB 1 = Bl. 227 - 230 d.A.). Mit Abschluss des notariellen Vertrages vom 8. Juli 2003 (Anlage K 3 = Bl. 10 - 24 d.A.) habe die Zahlungsunfähigkeit der "gesamten Sanierungsgruppe" festgestanden und sei "offenbar" gewesen (Bl. 221, 222 d.A.). Seitdem sei die Insolvenzschuldnerin ununterbrochen zahlungsunfähig gewesen (Bl. 221 d.A., "Sachverständigen-gutachten"). Das endgültige Scheitern der Sanierung sei in der Gesellschafterversammlung vom 8. November 2003 festgestellt worden (Bl. 221 + Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 8. November 2003 = Anlage BB 2 = Bl. 231 - 233 d.A.).
Die Beklagten hätten (sinngemäß) auch Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme hiervon gehabt (Bl. 221 d.A.). Sie hätten "gemeinsam mit der Dr. S. W. GmbH" eine Online-Verbindung zur Buchhaltung [der Schuldnerin] gehabt und hätten auf die Zahlen zugreifen können (Bl. 221 d.A.). Die Beklagten seien mit der Sanierung und der Erstellung der Jahresabschlüsse und des Konzernabschlusses beauftragt gewesen. Die ihnen [von B. für die Schuldnerin] "genannten Zahlen" hätten zumindest auf ihre Plausibilität hin geprüft und stichprobenartig überprüft werden müssen (Bl. 222 d.A.). Für einen Wirtschaftsprüfer und Sanierungsberater sei die Zahlungsunfähigkeit "in jedem Fall" seit Juli 2003 objektiv erkennbar gewesen. "Jedenfalls" zum Zahlungszeitpunkt am 14. November 2003 sei die Zahlungsunfähigkeit wegen der Gesellschafterversammlung vom 8. November 2003 bekannt gewesen und habe "unstreitig" fortbestanden (Bl. 222 d.A.). Der Sanierungsversuch sei auch aussichtslos gewesen. Die "Autobanken" hätten sich im September 2003 nicht uneingeschränkt an einer Sanierung beteiligt (Bl. 222, 223 d.A. - wird ausgeführt -). Im übrigen mache er, Kläger, sich den Vortrag der Beklagten (Bl. 186 d.A.) zu eigen, sie habe keine verlässlichen Zahlen gehabt. Die Geschäftsführung der Schuldnerin hätte, um Klarheit zu bekommen, eine Überschuldungsbilanz aufstellen müssen; für eine Sanierung sei außerdem ein "going-concern-Bericht" notwendig gewesen. Beides habe "zu keiner Zeit" vorgelegen. Ein Sanierungsversuch ohne Kenntnis des Ist-Zustandes sei von vornherein zum Scheitern verurteilt. Der "geschätzte" Fehlbetrag von 3,6 Mio. EUR sei "bloß eine Spekulation" gewesen. Tatsächlich habe der Finanzbedarf bei ca. 9 Mio. EUR gelegen (Bl. 223 d.A.).
Ein Bargeschäft i.S. § 142 InsO liege nicht vor (Bl. 224, 225 d.A. - wird ausgeführt - sinngemäß: ...) Aus dem Vortrag der Beklagten zu Absprachen über die Überweisung von insgesamt 100.000 EUR bzw. im vorliegenden Fall 69.115,87 EUR und deren tatsächliche Ausführung (Bl. 190, 191 d.A.) ergebe sich, dass die Zahlungen "möglichst insolvenzfest" gemacht hätten werden sollen. Die Hauptarbeit der "Sanierung" sei zum Zeitpunkt der Zahlung schon lange erbracht gewesen; dem Vortrag der Beklagten, die Zahlung des Gesamtbetrages sei Voraussetzung dafür gewesen, dass sie weitere Leistungen erbringen würden, werde widersprochen (Bl. 225 d.A.).
Die Beklagten erwidern:
Die Behauptung des Klägers, "vom 08. 07. 2003 bis zur Insolvenzeröffnung" sei die Schuldnerin "ununterbrochen zahlungsunfähig" gewesen, sei "völlig unsubstantiiert" (Bl. 252 d.A.) . Der Kläger "übersehe", dass noch im September 3,6 Mio. EUR "frische Liquidität" zur Verfügung gestellt worden seien (Bl. 252 d.A.). Ihre - der Beklagten - Online - Verbindung zur Buchhaltung der "W.-Gruppe" stehe im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der "W.-Gruppe"; die Prüfungsarbeiten für 2002 seien "ja begonnen worden (vorbereitend)". Aus einzelnen Buchhaltungsdaten lasse sich kein zuverlässiges Bild gewinnen; hinzu komme, dass die Buchhaltung der "W.-Gruppe" im Jahre 2003 "wohl nur noch sehr mangelhaft geführt" worden sei (Bl. 252 d.A.).
Mit der Erstellung der Jahresabschlüsse und des Konzernabschlusses hätten weder die Beklagte zu 1.) noch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft etwas zu tun. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe nur den Auftrag gehabt, die "nicht einmal vollständig aufgestellt[en] Jahresabschlüsse 2002" zu prüfen (Bl. 253 d.A.).
Die beteiligten Gläubiger, die Geschäftsführung [der Schuldnerin] und "später auch die Investoren" hätten "gute Sanierungsaussichten" gesehen, denn sonst hätten "die Investoren" nicht 3,6 Mio. EUR riskiert und verloren. "Liquiditätswirksame Maßnahmen, die mit Banken und Herstellern vorher verbindlich abgestimmt [worden seien, hätten] im übrigen weitere Liquiditätsauswirkungen [gehabt], so dass nach dem Sanierungskonzept nicht nur der Betrag von 3,6 Mio. EUR [habe] berücksichtigt werden können, sondern ein Betrag von ca. 7 Mio. EUR. Dass dann aber einzelne Hersteller im September 2003 "zusätzliche Bedingungen stellten und dann auch tatsächlich die Normalisierung der Geschäftsbeziehungen trotz erheblicher Zahlungen der W.-Gruppe hinauszögern wollten, [habe] in erheblichem Maße zum tatsächlichen Zusammenbruch der W. - Gruppe beigetragen" (Bl. 253 d.A.). "Verbindliche Zusagen der Banken und Hersteller" ließen sich den "W. - Akten" entnehmen (Bl. 253 d.A.).
Bei Zahlung [Überweisung] des "strittigen Honorars" sei die "Sanierungsberatung" noch nicht abgeschlossen gewesen; man habe sich "nur kurz vorher" auf die Abschlagszahlung geeinigt, die dann auch Gegenstand der Rechnung vom 7. November 2003 (Anlagen B 2 und B 5 = Bl. 48, 49 = 79, 80 d.A.) gewesen sei. Honoraransprüche hätten zwar auch ohne Vereinbarung eines Pauschalhonorars bestanden; das habe aber nichts an den gesetzlichen Regelungen zur Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten geändert. "Wir" - die Beklagten - seien jedoch nicht bereit gewesen, weitere Beratungsleistungen zu erbringen, wenn nicht der vereinbarte Abschlag tatsächlich gezahlt würde. Die Behauptung des Klägers, dass damit der Schuldnerin "letzte liquide Mittel...entzogen" worden seien, sei "unsubstantiiert" und werde "bestritten" (Bl. 254 d.A.).
II. Die Berufung hat bis auf einen Teil des Zinsanspruchs keinen Erfolg. Dem Kläger steht der noch geltend gemachte und vom Landgericht zugesprochene Zahlungsanspruch in Höhe von 69.115,87 EUR aus §§ 143, 130 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1. InsO zu.
1. Mit der Überweisung der 69.115,87 EUR auf das Geschäftskonto der Beklagten bei der Sparkasse U., Kto-Nr. #######, am 14. November 2003 (vgl. Klageschrift S. 3 = Bl. 5 d.A. + Ausführungsbeleg und Kontoauszug Anlage K 5 = Bl. 26 d.A.) ist dieser Betrag aus dem Vermögen der Schuldnerin abgeflossen. Aus der für die Beklagten erkennbaren Sicht der Schuldnerin sollten damit die in dem Ausführungsbeleg und Kontoauszug mit ihren Rechnungsnummern aufgeführten neun Rechnungen bezahlt werden. Acht dieser Rechnungen und eine weitere Rechnung Nr. 32726 vom 20. Oktober 2003 über 3.480 EUR werden mit Rechnungsnummer, -datum und -betrag in der Rechnungsaufstellung mit der Überschrift "Zahlungen nach Absprache mit Herrn B. Rechnung Unternehmensgruppe W. H. GmbH" (Anlage K 6 = Bl. 27 d.A.) aufgeführt; an die Stelle der Rechnung vom 20. Oktober 2003 ist im Ausführungsbeleg und Kontoauszug die Rechnung Nr. 31172 vom 20. April 2003 ebenfalls über 3.480 EUR getreten, so dass es rechnerisch bei dem insoweit überwiesenen Gesamtbetrag 69.115,87 EUR geblieben ist (vgl. hierzu auch die "3. Mahnung" der Beklagten zu 1.) vom 7. August 2003 = Anlage K 10 = Bl. 31 d.A.).
An der Zahlung (Überweisung) auf die genannten Rechnungen ändert die vorgetragene Vereinbarung einer Zahlung eines einheitlichen Gesamtbetrages von 100.000 EUR, in dem rechnerisch die Summe der genannten neun Rechnungen enthalten ist, an die Beklagte zu 1.) nichts. Denn jedenfalls war es [bis zur Überweisung] bei den im Ausführungsbeleg und Kontoauszug bezeichneten offenen Forderungen der Beklagten geblieben; diese waren nicht aufgehoben oder in eine "Gesamtforderung" der Beklagten zu 1.) gegen die Schuldnerin, die Unternehmensgruppe W. H. GmbH, umgewandelt worden (keine "Schuldumschaffung" / Novation).
2. Die Überweisung ist innerhalb von drei Monaten vor dem am 19. Januar 2004 beim Amtsgericht Syke gestellten Insolvenzantrag erfolgt.
3. a) Die Berechtigung der in der Aufstellung Anlage K 6 (= Bl. 27 d.A.) unter "Rechnung Unternehmensgruppe W. H. GmbH" aufgeführten ersten Rechnung Nr. 32891 vom 7. November 2003 über 42.578,01 EUR, deren Gegenstand nicht näher bezeichnete "Sanierungsberatungen" der Beklagten zu1.) sind, wird bestritten, so dass zweifelhaft ist, ob die Beklagte zu 1.) das berechnete Honorar tatsächlich verdient hat. Dies kann jedoch offen bleiben, da auch dann, wenn der Beklagten zu 1.) das Honorar für "Sanierungsberatungen" zusteht, sie jedenfalls den Betrag 42.578,01 EUR, wie auszuführen sein wird, in anfechtbarer Weise erlangt hat.
b) Die Berechtigung der übrigen Forderung der Beklagten gemäß den in der Aufstellung unter "Rechnung Unternehmensgruppe W. H. GmbH" aufgeführten acht Rechnungen über einmal 2.177,86 EUR und siebenmal über je 3.480 EUR (Summe: 26.537,86 EUR), die allgemeine Beratungsleistungen der Beklagten zu 1.) betrifft, zu denen im einzelnen ebenfalls nichts vorgetragen worden ist, wird nicht in Zweifel gezogen, so dass insoweit von einer kongruenten Deckung auszugehen; die Beklagte zu 1.) hatte einen Anspruch gegen die Schuldnerin auf Bezahlung ihrer Rechnungen. Das gilt entsprechend auch für die Rechnung Nr. 31172 vom 20. April 2003.
4. Die Schuldnerin war zur Zeit der Überweisung (14. November 2003) zahlungsunfähig i.S. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO, d.h. nicht in der Lage, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Unternehmensgruppe W. H. vom 8. November 2003 (Anlage BB 2 = Bl. 231 - 233 d.A.). Hiernach stellte sich die wirtschaftliche Situation der "Unternehmensgruppe W.", wie von Herrn G., der nach dem Vortrag der Beklagten in die Geschäftsführung der "W. - Gruppe" eingebunden war und deren "wichtigste Entscheidungen" traf (Bl. 41 d.A.), vorgetragen, per 31. Oktober 2003 so dar, dass ein Jahresfehlbetrag für 2003 in Höhe von 5,2 Mio. EUR aufgelaufen war zuzüglich "Drohverlust aus Wertberichtigung der Gebrauchtwagen" 2,5 Mio. EUR und "Wertberichtigung auf Forderungen" 500.000 EUR (Summe: 8,2 Mio. EUR); für das gesamte Jahr 2003 wurde ein "vorläufiger Verlust" von 11,1 Mio. EUR prognostiziert. (Bl. 231 d.A.). "Kurzfristig zu zahlen" waren 12,7 Mio. EUR; über freie Kreditlinien verfügte "das Unternehmen" nicht (Bl. 232 d.A.). Damit stand für G. fest, dass "das Unternehmen" seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnte; der Geschäftsführer W. wurde von den Gesellschaftern aufgefordert, "unverzüglich" einen Insolvenzantrag zu stellen (Bl. 232, 233 d.A.), wobei sich die Gesellschafter (jedenfalls) darüber einig waren, dass wegen "drohender" Zahlungsunfähigkeit "kurzfristig" Insolvenz angemeldet werden müsse (Bl. 233 d.A.).
Die Richtigkeit der Feststellungen des Herrn G. wird nicht in Zweifel gezogen; die Beklagte räumt dann auch ein, dass die am 8. November 2003 präsentierten Zahlen der "W.-Gruppe" zu der Feststellung genötigt hätten, dass eine Insolvenz nicht mehr zu vermeiden sei, "wenn nicht doch noch kurzfristig ein weiterer Investor gewonnen werden könnte" (Bl. 187, 188 d.A., ähnlich Bl. 65 d.A.: "letzte Chance"). Der Geschäftsführer W. hatte zwar ausweislich des Protokolls angekündigt, noch einen "weiteren Investor" suchen zu wollen (Bl. 233 d.A.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses potentiellen "Investors", eines Herrn de W., waren aber, wie von der Beklagten vorgetragen, undurchsichtig (vgl. Bl. 42, 44, 66 d.A.); tatsächlich leistete de W., den die Beklagte als "Betrüger" bezeichnet, dann auch keinen Sanierungsbeitrag (vgl. Bl. 68 d.A.). Somit blieb es bei der von G. festgestellten Zahlungsunfähigkeit der "Unternehmensgruppe W." und damit auch der Schuldnerin selbst als Holdinggesellschaft, die auf Gewinnabführungen der Tochtergesellschaften angewiesen war (vgl. Bl. 225 d.A.), diese wegen der dargestellten Zahlungsunfähigkeit der gesamten Firmengruppe nicht erhalten konnte und damit selbst zahlungsunfähig war.
5. Der Beklagten zu 1.) war am 14. November 2003 die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt oder ihr waren jedenfalls Umstände bekannt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen (§ 130 Abs. 1 Ziff.1, Abs. 2 InsO). Der Geschäftsführer der Beklagten Dr. S. W. und das Mitglied der "Sozietät" Rechtsanwalt Dr. L. nahmen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der zum Konzernverband gehörenden Firma "E." an der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 8. November 2003 teil (vgl. Bl. 231 d.A.); ihnen war damit die Einschätzung der wirtschaftlichen Situation der "W. H. GmbH" durch G., d.h. die Zahlungsunfähigkeit dieser Unternehmensgruppe, bekannt; sie wussten also wie die Schuldnerin, d.h. deren Geschäftsführer W., dass die Schuldnerin nicht imstande war, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Zumindest wussten Dr. S. W. und Rechtsanwalt Dr. L. von der "drohenden" Zahlungsunfähigkeit und davon, dass mit der Zahlung auf die neun Rechnungen oder nur auf die Rechnung vom 7. November 2003 (Anlagen B 2 und B 5 = Bl. 48, 49 = 79, 80 d.A.) die Vermögenslage der Beklagten weiter verschlechtert und deren Gläubiger benachteiligt würden.
Daran ändert ihre Erwartung oder Hoffnung, diesen Zustand durch Zuflüsse von Geldmitteln des potentiellen "Investors" de W. abwenden zu können, nichts, denn zum einen war die Schuldnerin ohne die erhofften Geldzuflüsse, wie ausgeführt, zahlungsunfähig, und zum anderen war wegen der ungeklärten wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn de W. völlig offen, ob die erhoffte Sanierung gelingen werde.
6. Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist auch insoweit der Zeitpunkt der Überweisung am 14. November 2003 (§ 140 Abs. 1 InsO).
Für den Vorsatz genügt, dass sie ihre (drohende) Zahlungsunfähigkeit kannte (s.o. 4) und billigend in Kauf nahm, dass jedenfalls als Nebenfolge der Zahlung an die Beklagten ihre anderen Gläubiger benachteiligt werden würden. Dies mag im Falle einer kongruenten Deckung zweifelhaft sein, weil es dann der Schuldnerin allein darum gehen kann, ihrer Verbindlichkeit nachzukommen. Hier wollte die Schuldnerin aber nicht einfach ihre Schulden bezahlen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagtenvertreter ausdrücklich klargestellt, dass die Honorarforderungen der Beklagten zu 1.) erst "kurz vor" der Rechnung vom 7. November 2003 fällig geworden seien, indem eine Abschlagszahlung auf die bereits erbrachten Beratungsleistungen vereinbart worden sei. Das steht in Einklang damit, dass Vergütungen für Dienstleistungen erst nachträglich fällig werden, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 614 BGB). Anfang November 2003 hatte die Beklagte zu 1.) ihre weitere Tätigkeit für die Schuldnerin davon abhängig gemacht, dass die Schuldnerin auf das Honorar für bereits erbrachte Sanierungsberatungsleistungen einen Abschlag von 100.000 EUR zahlte. Dieses war geschehen, weil den Beteiligten, wie von den Beklagten eingeräumt, "klar" war, dass das Honorar der Beklagten zu 1.) für die "Sanierungsberatung" "gefährdet" war (vgl. Bl. 67 d.A.). Allerdings hatte die Beklagte zu 1.) keinen Anspruch gegen die Schuldnerin auf einen solchen Abschlag. Diese "Inkongruenz" lässt unter den gegebenen Umständen den Schluss zu, dass die Schuldnerin es jedenfalls auch billigend im Kauf genommen hat, die Beklagte zu 1.) vor anderen Gläubigern zu bevorzugen, um sich deren (der Beklagten zu 1.) zukünftige Leistungen zu sichern. Hat die Schuldnerin aber die Vereinbarung über die Abschlagszahlung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht getroffen, so ist mangels abweichenden Vorbringens anzunehmen, dass dieser Vorsatz auch noch angedauert hat, als die Schuldnerin ein bis zwei Wochen später ihrer sich aus der Vereinbarung ergebenden Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist (Kirchhof in MüKo InsO, § 133 Rn 33).
Ein Benachteiligungsvorsatz ließe sich unter diesen Umständen allenfalls dann ausschließen, wenn die Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt am 14. November 2003 noch davon ausgehen konnte, die Leistungen der Beklagten zu 1) dienten einer erfolgversprechenden Sanierung. Das war aber nicht der Fall: Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gab es zu keinem Zeitpunkt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept. Ein solches setzt voraus, dass zunächst die Ausgangslage durch einen unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmann anhand der vorgeschriebenen oder üblichen zeitnahen Buchhaltungsunterlagen analysiert wird. Das hat hier nicht stattgefunden und war deshalb nicht möglich, weil das Rechnungswesen der Schuldnerin "desolat" war, wie die Beklagten es selbst bezeichnen (Bl. 65 d.A.). Der Vertreter der Beklagten zu 1.) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, die von der Beklagten zu 1) durchgeführte Sanierungsberatung habe im wesentlichen darin bestanden, der Schuldnerin dringend benötigte Liquidität durch Verhandlungen mit Banken und anderen möglichen Geldgebern ("Investoren") zu besorgen. Dabei sei die wirtschaftliche Beurteilung des fachkundigen Führungspersonals der Schuldnerin zugrunde gelegt worden. Bloße Kreditverhandlungen aufgrund von Angaben und Prognosen der Geschäftsleitung der Schuldnerin, können aber kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept sein. Als in der Gesellschafterversammlung vom 8. November 2003 die ersten Zahlen vorlagen, gab es nur noch die vage Hoffnung, die notwendigen Mittel über den Investor de W. zu besorgen. Dies konnte die Schuldnerin nicht veranlassen anzunehmen, ihre Zahlung an die Beklagte zu 1.) werde niemanden benachteiligen, weil ihre (der Schuldnerin) Sanierung bevorstehe.
7. Die Beklagte zu 1.) kannte den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Ihre maßgeblichen Vertreter wussten von allen unter 6. angeführten Umständen.
8. Ein "Bargeschäft" i.S. § 142 InsO liegt nicht vor.
a) Überweisung von 26.537,86 EUR (kleinerer Teilbetrag des insgesamt überwiesenen Betrages 69.115,87 EUR) für sonstige Beratungsleistungen gemäß 7 Rechnungen zu je 3.480 EUR für die Zeit vom 20. Februar 2003 bis 20. September 2003 und einer weiteren Rechnung vom 31. Juli 2003 über 2.177,86 EUR für "durchgeführte... Sanierungsberatung" gemäß der Abschlagsrechnung der Beklagten zu 1.) vom 7. November 2003 (Anlagen B 2 und B 5 = Bl. 48, 49 = 79, 80 d.A.):
Es fehlt es schon an einem "unmittelbaren", d.h. engen zeitlichen Zusammenhang jedenfalls zwischen den in den Monaten März bis September 2003 berechneten Leistungen und der Überweisung am 14. November 2003. Der geforderte enge zeitliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung schließt zwar einen gewissen zeitlichen Abstand von etwa zwei Wochen oder einen Zeitraum, der üblichen Zahlungsbräuchen entspricht, zwischen den einzelnen Akten eines Leistungsaustauschs nicht aus (vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl., § 142, Rn. 14). Ein Zeitraum zwischen über einem halben Jahr und etwa anderthalb Monaten wie im vorliegenden Fall ist jedoch zu lang.
Der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Leistungen der Beklagten und der späteren Überweisung ist damit in einer Weise gelockert, dass die Überweisung nicht mehr als "unmittelbare Gegenleistung" im Sinne eines Bargeschäfts angesehen werden kann (BGH NJW 2002, 3252, 3253 [BGH 18.07.2002 - IX ZR 480/00]).
b) Überweisung von 42,578,01 EUR (größter Teilbetrag des insgesamt überwiesenen Betrages 69.115,87 EUR) aufgrund der Abschlagsrechnung der Beklagten zu 1.) vom 7. November 2003 für "durchgeführte... Sanierungsberatung" (Anlagen B 2 und B 5 = Bl. 48, 49 = 79, 80 d.A.):
Als Bargeschäft lässt sich diese Zahlung jedenfalls deshalb nicht behandeln, weil insoweit der Tatbestand einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung gem. § 133 Abs. 1 InsO erfüllt ist (§ 142 InsO 2. Halbs., s.o. 7).
Ein Bargeschäft läge aber auch dann nicht vor, wenn man eine Anfechtbarkeit der Zahlung nur als kongruente Deckung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO für möglich hielte. Denn es fehlt auch hier an dem für ein Bargeschäft notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Leistung der Beklagten zu 1.) und der Gegenleistung der Schuldnerin. Die Beratungsleistungen der Beklagten zu 1.), auf die der Abschlag gezahlt worden ist, haben im Frühjahr 2003 begonnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1.) "Sanierungs"beratungsleistungen noch unmittelbar vor Anfang November 2003 erbracht hatte, als der Abschlag vereinbart wurde.
9. Nach alledem haben die Beklagte zu 1.) und - wegen ihrer persönlichen Haftung als Gesellschafter - ihre Mitglieder (Sozien), die Beklagten zu 2.), 4.) und 5.), gesamtschuldnerisch die überwiesenen 69.115,87 EUR an die Insolvenzmasse, d.h. an den Kläger, zurückzugewähren (§ 143 InsO).
10. Die Berufung hat lediglich zur Höhe der Zinsforderung Erfolg. Die Beklagte schuldet nicht Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
(vgl. § 288 Abs. 2 BGB), sondern nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. § 288 Abs. 1 BGB). Denn der Verschaffungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 143 InsO ist keine "Entgeltforderung" i. S.
§§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB, d.h. eine Forderung, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder für die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist (vgl. Palandt-Heinrichs BGB, 63. Aufl., § 286 Rn. 27).
11. Über die sofortige Beschwerde und die Anschlussberufung des Klägers
(Bl. 219 d.A.) ist nach Rücknahme dieser Rechtsbehelfe nicht mehr zu entscheiden. Die damit vorgetragenen Einwände geben keinen Anlass, die landgerichtliche Kostenentscheidung bezüglich des Beklagten zu 3.) von Amts wegen zu ändern. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 3.) zu Recht abgewiesen. Er war und ist nicht Mitglied der Beklagten zu 1.); der Beklagten zu 1.) und nicht ihm ist der überwiesene Geldbetrag zugeflossen. Auch eine Haftung des Beklagten zu 3.) kraft Rechtsscheins kommt nicht in Betracht. Zwar kann ein Scheingesellschafter analog § 128 HGB für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie es hier die Beklagte zu 1.) ist, nach Rechtsscheinsgrundsätzen haften (vgl. nur Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 714, Rn. 40). Der Beklagte zu 3.) hat aber nicht in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, er selbst sei Mitglied der Beklagten zu 1.) und folglich persönlich haftender Gesellschafter. Denn er wurde in dem dickgedruckten Briefkopf der Beklagten zu 1.): "Dr. L. - R. - Dr. S. W." - überörtliche Sozietät -" (vgl. Bl.31, 35 d.A.) namentlich nicht aufgeführt; es fehlt auch der auf weitere Gesellschafter möglicherweise hindeutende Zusatz "und Partner". Damit kann er auch nicht als Mitgesellschafter ("Sozius") der Beklagten zu 1.) angesehen werden, selbst wenn sein Name kleingedruckt zusammen mit den im Briefkopf dickgedruckten Namen der Mitgesellschaftern in der seitlichen Briefleiste unter "Praxis C." erscheint. Daraus geht nur hervor, dass der Beklagte zu 3.) für die Beklagte zu 1.) in deren "Praxis C." tätig ist, nicht aber dessen Status innerhalb der Beklagten zu 1.). Damit bleibt nur die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 3.) nur (angestellter oder sog. freier) Mitarbeiter der Beklagten zu 1.), nicht aber deren Mitgesellschafter, war.
Dann hat auch der Kläger hat somit mit dem Beklagten zu 3.) (insoweit) die falsche Partei verklagt. Dementsprechend hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; es ist sein Risiko, den richtigen Anspruchsgegner (Beklagten) ausfindig zu machen.
12. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
13. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO und § 26 Ziff. 8 EGZPO.
14. Der nachgereichte Schriftsatz der Beklagten zu 1.) vom 14. Juni 2005 gibt keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.