Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 21.05.2003, Az.: 6 A 1783/01

Aufrechnung; Billigkeit; gesetzesimmanenter Vorbehalt; Ruhensberechnung; Rückforderung von Übergangsgebührnissen; Tätigkeit im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen; Vorbehalt

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
21.05.2003
Aktenzeichen
6 A 1783/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Tätigkeit beim Forschungszentrum Terramare in Wilhelmshaven stellt eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Soldatenversorgungsrechts dar, so dass die dadurch erzielten Einkünfte in der Ruhensberechnung zu berücksichtigen und gegebenenfalls zurückzufordern sind.

Tatbestand:

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I. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Übergangsgebührnissen, die wegen des Zusammentreffens mit seiner Tätigkeit bei einer Forschungseinrichtung neu berechnet worden sind.

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Der im ... geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei im Juli 1991, Oktober 1993 und Dezember 1995 geborenen Kindern. Er hat nach dem Besuch der Hauptschule erfolgreich eine Lehre zum Landmaschinenmechaniker absolviert. Zum 1. Oktober 1984 trat er in die Bundeswehr als Grundwehrdienstleistender ein. Später verpflichtete er sich als Soldat auf Zeit für die Dauer von 15 Jahren. Mit Wirkung vom 1. August 1993 wurde er zum Oberfeldwebel befördert und in einen Dienstposten eingewiesen, aus dem er Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 7 m.Z. BBesO erhielt. Vorgesehenes Dienstzeitende war der 30. September 1999. Bereits ab dem 1. Oktober 1997 nahm er an einer Berufsförderungsmaßnahme der Ausbildung zum Industriemechaniker teil.

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Im Hinblick auf die Beendigung seines Dienstverhältnisses zum 30. September 1999 wurden dem Kläger mit Bescheid vom 17. August 1999 für die Zeit ab 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2002 Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 3.437,40 DM bewilligt. Zugleich wurde ihm mit diesem Bescheid unter der Überschrift „wichtige Hinweise“ ein Merkblatt zugeleitet, in dem unter Ziffer 4 a (Anzeigepflicht) darauf hingewiesen wurde, dass bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst, zu der auch eine Tätigkeit bei Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände zähle, die dort erzielten Einkünfte auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden müssten. Auch wurde am Ende des Merkblatts mitgeteilt, dass Überzahlungen, die lediglich infolge einer Änderung der persönlichen Verhältnisse eintreten würden, mit den laufenden Bezügen verrechnet würden.

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Mit Schreiben vom 26. September 2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ab dem 1. Oktober 2000 sein neuer Arbeitgeber das Forschungszentrum ..., werde und er dort Bezüge nach BAT V c vereinbart habe. Daraufhin wandte sich die Beklagte an die Forschungseinrichtung, um Erkenntnisgrundlagen zur Durchführung der Ruhensregelung nach § 53 Soldatenversorgungsgesetz zu erlangen. Diese übersandte der Beklagten ihre Satzung und ein Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 17. Dezember 1991, nach dem das Forschungszentrum ab dem 1. Januar 1992 zu 100 v.H. aus Haushaltsmitteln des Landes Niedersachsen institutionell gefördert werde. Auch wurde mitgeteilt, dass Arbeitsverträge der Institutsmitarbeiter auf der Grundlage des BAT geschlossen würden. Nach der Satzung des Vereins besteht der Zweck der Forschungseinrichtung in der Förderung der Flachmeer-, Küsten- und Meeresumweltforschung durch Intensivierung der meereswissenschaftlichen Aktivitäten sowie Verbesserung der Informationen und interdisziplinären Kommunikation der in Niedersachsen angesiedelten meereskundlich orientierten Forschungseinrichtungen mit dem Ziel, eine höhere Effizienz der gemeinsamen Forschungsanstrengungen in den meeresbezogenen Wissenschaften in Niedersachsen zu erreichen. Gründungsmitglieder des Vereins sind: die Universität ..., das Land ..., die ... Naturforschende Gesellschaft, die Fachhochschule ...die Fachhochschule ... sowie Dr. ... (Institut für Vogelforschung „Vogelwarte ...“, ...), Prof. Dr. ... (Niedersächsisches Institut für historische Küstenforschung), Dr. ...Bezirksregierung Weser-Ems, Nationalparkverwaltung Niedersächsisches ...), Dr. ... (Niedersächsisches Landesamt für Wasser und Abfall) und Dr. ... (Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung). Außerdem ist in der Satzung vermerkt, dass Mitgliedsbeiträge nicht erhoben werden und dass dem Niedersächsischen Landesrechnungshof die Prüfung der Haushaltsführung des Vereins obliegt.

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Diese Erkenntnisse teilte die Wehrbereichsverwaltung dem Bundesministerium für Verteidigung zur Prüfung mit, von wo aus am 11. Oktober 2000 fernmündlich mitgeteilt wurde, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine im Bereich des öffentlichen Dienstes handele.

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Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 teilte daraufhin die Beklagte dem Kläger mit, dass zur Vermeidung größerer Überzahlungen die laufenden Versorgungsbezüge ab dem 1. November 2000 nur noch in Höhe von 907,84 DM gezahlt würden, da wegen seiner neuen Beschäftigung die Ruhensregelung bezüglich der Übergangsgebührnisse zum Zuge komme.

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Mit Ruhens- und Leistungsbescheid vom 21. November 2000 berechnete die Beklagte die dem Kläger zustehenden Übergangsgebührnisse unter Berücksichtigung seiner Beschäftigung neu und stellte hinsichtlich der Monate Oktober und November 2000 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.891,54 DM fest. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers in dem Forschungszentrum um eine solche im öffentlichen Dienst handele, so dass dieses Verwendungseinkommen unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Soweit Überzahlungen eingetreten seien, könne er sich nicht auf den Einwand des Wegfalls der Bereicherung berufen. Dem Bescheid war eine ins Einzelne gehende Berechnung der Übergangsgebührnisse, der Höchstgrenzen, der Ruhensbeträge und der Überzahlung beigefügt. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 berechnete die Beklagte die Übergangsgebührnisse für den Kläger ab dem 1. Januar 2001 neu. Weitere Neuberechnungen erfolgten unter dem 18. April 2001, 14. Dezember 2001 und 28. Juni 2002.

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Gegen den Bescheid vom 21. November 2000, der an den Kläger am 25. November 2000 per Einschreiben abgesandt wurde, legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass das Forschungszentrum... nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sei, weil es als eigene Rechtspersönlichkeit in privatrechtlicher Form organisiert sei. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben der Bezirksregierung Weser-Ems vom 29. November 1991 an die Forschungseinrichtung, in dem mitgeteilt wurde, dass die Zahlbarmachung von Vergütungen nicht durch das Niedersächsische Landesamt in ... vorgenommen werden könne, weil es sich bei den Beschäftigten des Forschungszentrums nicht um Bedienstete des Landes ... handele. Darüber hinaus sei ihm der Mangel eines rechtlichen Grundes bei Erhalt der Übergangsgebührnisse keineswegs offensichtlich gewesen und er habe die Gelder im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2001 - abgesandt als Übergabeeinschreiben am 3. Mai 2001 - wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Forschungszentrum um einen Verband im Sinne von § 53 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes handele, da es vollständig aus dem Haushalt des Landes Niedersachsen finanziert werde und ausschließlich öffentliche und gemeinnützige Forschungszwecke verfolge. Da die Zahlung von Übergangsgebührnissen unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt hinsichtlich der Ruhensregelung bei einem Verwendungseinkommen stehe, könne der Kläger sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dies sei ihm auch durch das Hinweisschreiben in der Anlage zum Bescheid vom 17. August 1999 bekannt gewesen. Auch im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung sei von einer Rückforderung weder ganz noch teilweise abgesehen worden.

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Am 5. Juni 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Bei seiner Tätigkeit im Forschungszentrum ... handele es sich nicht um eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Ruhensvorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes. Denn es handele sich bei dem eingetragenen Verein gerade nicht um eine Gebietskörperschaft. Außerdem fehle es in den angefochtenen Bescheiden an einer ausdrücklichen Rücknahme des bewilligenden Bescheides vom 17. August 1999 und der Berücksichtigung seines Vertrauens in die Rechtmäßigkeit der ihm zugewendeten Versorgungsbezüge. Die Beträge habe er gutgläubig für seine allgemeine Lebensführung verbraucht; keineswegs habe er bei seinem Ausbildungs- und Wissensstand ahnen können, dass möglicherweise das Forschungszentrum dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sei. Dass es sich dabei um eine sehr spezielle Fragestellung handele, zeige auch die Anfrage des Gebührnisamtes beim Bundesverteidigungsministerium. Schließlich fehle es an der gebotenen Ermessensausübung nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz und einer ausreichenden Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeit.

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Der Kläger beantragt,

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den Ruhens- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. November 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2001 insoweit aufzuheben, als eine Rückzahlung von 2.891,54 DM verlangt wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht geltend, dass es sich bei dem Forschungszentrum um einen Verband öffentlicher-rechtlicher Körperschaften im Sinne des Versorgungsrechtes handele, da er nicht durch eigene Beiträge oder Wirtschaftstätigkeit, sondern zu 100 v.H. aus Mitteln des Landes Niedersachsen finanziert werde. Auch sei die Tätigkeit der Vereinsmitglieder, die als Einzelpersonen den Verein mit gegründet hätten, völlig untergeordnet, da sie nur bestimmte andere öffentlich-rechtliche Institutionen vertreten hätten. Dass das Forschungszentrum die Rechtsform eines eingetragenen Vereins habe, sei ohne ausschlaggebende Bedeutung. Einer Rücknahme des leistungsgewährenden Bescheides vom 17. August 1999 hätte es nicht bedurft, da Versorgungsbezüge gewährende Bescheide unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anrechnung von Verwendungseinkommen stehen würden. Zudem sei § 49 des Soldatenversorgungsgesetzes eine Spezialvorschrift.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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II. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Rechtsgrundlage des streitigen Rückforderungsbescheides ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, wie er in § 49 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I, Seite 882) geregelt ist. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe einer Leistung verpflichtet, wer diese auf Kosten des Anspruchstellers ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Dabei besteht gem. Satz 2 der Vorschrift diese Verpflichtung auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt; trotz nicht mehr bestehender Bereicherung (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) haftet der Empfänger der Leistung verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kannte (vgl. § 819 Abs. 1 BGB) oder die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt (vgl. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zu Recht geht die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass dem Kläger rechtsgrundlos 2.891,54 DM zugeflossen sind. Auch bestand unter Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. 49 Abs. 2 Satz 3 SVG) kein Anlass, von der Rückforderung ganz oder zum Teil abzusehen.

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1.) Entgegen der Ansicht des Klägers sind ihm 2.891,54 DM zuviel an Übergangsgebührnissen in den Monaten Oktober und November 2000 zugeflossen. Bezieht ein Versorgungsberechtigter - wie hier der Kläger als ehemaliger Soldat auf Zeit - neben seinen Übergangsgebührnissen ein eigenes Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne von § 53 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SVG, so ist gem. §§ 45 Abs. 1 Nr. 3, 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Nr. 1 SVG eine Ruhensberechnung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Verwendungseinkommens und der in der Vorschrift festgelegten Höchstgrenzen durchzuführen. Zutreffend ist die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen, dass der Kläger durch seine Tätigkeit bei dem Forschungszentrum Terramare ab dem 1. Oktober 2000 eine Beschäftigung aufgenommen hat, die eine im Dienste von Verbänden im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz SVG (= § 53 Abs. 8 BeamtVG) ist. Schon aus dem Wortlaut der Regelung wird deutlich, dass es sich bei den angesprochenen Verbänden selbst nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um Gebietskörperschaften handeln muss. Daher werden Verbände von Körperschaften im Sinne der Regelung auch dann erfasst, wenn sie in der privatrechtlichen Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert sind (vgl. Stadler, in: Fürst, GKÖD, Band I, Teil 3 b § 53 BeamtVG, Rn. 16 m.w.N.). Voraussetzung ist bei derartigen Verbänden vielmehr, dass die öffentlich-rechtlichen Körperschaften finanziell gegenüber den privaten Beteiligten in den betreffenden Verbänden so überwiegen, dass der private Teil unbedeutend ist. Auch kommt es bei der Charakterisierung der Aufgaben des Vereins darauf an, ob die öffentlich-rechtlichen Mitglieder gegenüber den privaten ein überwiegendes Gewicht haben und ob der Zweck des privatrechtlich organisierten Vereins darauf ausgerichtet ist, dass er nur Zwecke fördert, die denen der beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften entsprechen (vgl. BVerwGE 22, 225; 39, 300, 306; 72, 174 = ZBR 1986, 137; Urteil vom 3. Februar 1988 - 6 C 52.85 - ZBR 1988, 348).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Forschungszentrum ... um einen Verband im Sinne der genannten Regelung handelt. Nach seiner Satzung ist sein Zweck darauf angelegt, Forschungsvorhaben im Bereich der Flachmeer-, Küsten- und Meeresumweltforschung zu betreiben bzw. die interdisziplinäre Kommunikation zwischen anderen ähnlich meereskundlich orientierten Forschungseinrichtungen zu fördern. Diese Zweckausrichtung stellt eine ausschließlich öffentliche Aufgabe dar, die zudem ausschließlich und unmittelbar nach der Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgt. Darüber hinaus wird durch die Mitgliedschaft im betreffenden Verein deutlich, dass einerseits fünf öffentlich-rechtliche Körperschaften bzw. Organisationen Gründungsmitglieder sind und dass die fünf Privatpersonen, die den Verein mitgegründet haben, ausdrücklich wegen ihrer beruflichen Tätigkeit in entsprechenden öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen oder Organisationen in den Verein eingetreten sind und ihre Mitgliedschaft am Verbleib in diesen Dienststellen und Organisationen gekoppelt ist. Insbesondere wird aber die Charakterisierung als Verband im Bereich des öffentlichen Dienstes dadurch deutlich, dass - auch von den privaten Mitgliedern - keine Beiträge erhoben werden, sondern dass der Verein von Anbeginn an in vollem Umfang zu 100 v.H. aus Mitteln des Landes ... finanziert wird. Bei einer derartigen Sachlage erscheint es daher konsequent, dass Arbeitsverträge der Institutsmitarbeiter - wie hier im Falle des Klägers - auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrages abgeschlossen werden. Ist ein privatrechtlicher Verein praktisch und rechtlich völlig durch die öffentliche Hand beherrscht, entspricht es dem Sinn der Vorschrift, das Einkommen des Klägers den Ruhensregelungen der Versorgungsbezüge zu unterwerfen.

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Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht das Schreiben der Bezirksregierung Weser-Ems vom 29. November 1991, das der Kläger vorgelegt hat. Denn dieses Schreiben bezieht sich allein auf den Vorgang, dass die unmittelbaren Bezügezahlungen des Vereins nicht durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt vorgenommen werden könnten, weil es sich nicht um direkte Bedienstete des Landes ... handele. Das trifft auch zu, denn auch bei der dargestellten Zuordnung des betreffenden eingetragenen Vereins in dem Bereich des öffentlichen Dienstes muss kein Anspruch darauf bestehen, dass die privatrechtlich vereinbarten Bezüge vom Landesverwaltungsamt abgerechnet werden. Eine andere Vorgehensweise würde auch die Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof und die normale Haushaltsführung des betreffenden Vereins erschweren.

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Zutreffend hat daher die Beklagte eine erneute Ruhensberechnung hinsichtlich der Übergangsgebührnisse des Klägers angestellt und dabei eine Überzahlung im angegebenen Umfang berechnet. Bedenken gegen die Berechnung der Überzahlung sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich.

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2.) Auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, er habe die seinerzeit eingetretene Überzahlung im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung für sich und seine Familie verbraucht, so steht dem Rückforderungsanspruch nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG iVm § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Dabei kann es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits offen bleiben, ob der Kläger positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung gehabt hat oder ob der Mangel für ihn so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG). Denn der Kläger haftet nach § 820 BGB für die Herausgabe der überzahlten Versorgungsbezüge verschärft. Er kann sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, weil die Versorgungsbezüge unter Vorbehalt geleistet wurden.

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Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, unterliegt die Zahlung von Versorgungsbezügen, soweit sie mit einem eigenen Verwendungseinkommen durch eine Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände zusammentrifft, einem immanenten gesetzlichen Vorbehalt. Ein solcher gesetzesimmanenter Vorbehalt ist in der Rechtsprechung anerkannt, wenn sich die für die Rechtslage erheblichen Tatsachen ändern und nachträglich Ruhensvorschriften hinsichtlich der Zahlung der Versorgungsbezüge anzuwenden sind. Denn nach ihrem gesetzlichen Zweck soll eine Soldatenversorgung durch den Dienstherrn nur insoweit geleistet werden, als das für den gleichen Zweck gezahlte Verwendungseinkommen noch ausfüllungsbedürftige Lücken lässt. Überzahlte Versorgungsbezüge können in diesem Fall zurückgefordert werden, ohne dass der Festsetzungsbescheid vorher nach den Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ganz oder teilweise aufzuheben wäre. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob sich der Versorgungsempfänger dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass Ruhensberechnungen jedenfalls in der Regel keine endgültigen Bescheide sind und wegen des gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und des einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gezahlten Verwendungseinkommens den Vorbehalt einer späteren Änderung gleichsam in sich tragen. Denn bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge kann die Versorgungsbehörde nämlich nicht voraussehen, ob ihr nachträglich ein Einkommen des Versorgungsberechtigten aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst bekannt wird, ob später dieses Einkommen auf Grund von gesetzlichen oder tatsächlichen Änderungen erhöht wird, ob später etwa eine gesetzliche Rente zuerkannt wird oder ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder des Verwendungseinkommens zugleich eine rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung erforderlich macht. Nachträglich rückwirkende Änderungen der Ruhensberechnungen sind daher - jedenfalls was ihre tatsächliche Grundlage betrifft - unvermeidlich und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - BVerwGE 25, 291, 294; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977, BVerfGE 46, 97; BVerwG, Urteil vom 25. November 1985, NVwZ 1986, 745 = ZBR 1986, 136, n. v. 24. September 1992 BVerwGE 91, 66).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer der Ansicht, dass auch im vorliegenden Falle nichts anderes zu gelten hat. Bei der Zuerkennung der Übergangsgebührnisse war dem Kläger auf Grund der ihm erteilten Bescheide und Merkblätter von Anfang an bekannt, dass möglicherweise ein eigenes Verwendungseinkommen seine Übergangsgebührnisse minderte und dass dadurch eine erneute Ruhensberechnung durchzuführen war. Im vorliegenden Falle hat auch die Beklagte alsbald, nachdem ihr die neue Berufstätigkeit des Klägers bekannt war, Maßnahmen zur Anrechnung des Verwendungseinkommens eingeleitet und sogleich für den 1. November 2000 die Übergangsgebührnisse abgesenkt, um Überzahlungen möglichst zu vermeiden. Bei dieser Sachlage bedurfte es wegen des gesetzesimmanenten Vorbehalts keiner ausdrücklichen Aufhebung der früher zu Gunsten des Klägers ergangenen Bescheide bezüglich der Übergangsgebührnisse, sondern es war lediglich eine Neuberechnung geboten. Der Kläger kann sich daher auf einen Wegfall der Bereicherung und Vertrauensschutz nicht berufen (vgl. auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage 2001, Rn. 730 m.w.N.).

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3.) Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch, bevor dieser bestandskräftig geklärt war, zur Aufrechnung mit dem laufenden Anspruch des Klägers auf Versorgung (Übergangsgebührnisse) gestellt hat. Denn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stellt keine Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheides dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1985, ZBR 1986, 87 = DVBl. 1986, 146 und Urteil vom 27. Januar 1994, BVerwGE 95, 94).

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4.) Auch ist die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffende Billigkeitsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

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Nach ständiger Rechtsprechung hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung und soll auch die Frage mitberücksichtigen, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen war. Da eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich mithin deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zu Grunde gelegt werden, die der Behörde auf Grund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 - NVwZ-RR 1999, 387 = DVBl. 1999, 322 = ZBR 1999, 173 = RiA 2000, 25).

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Davon ausgehend begegnet im vorliegenden Falle die Billigkeitsentscheidung keinen Bedenken. Denn bei der Begründung des Widerspruchs mit Schriftsatz vom 20. Februar 2001 durch den Kläger war die Rückabwicklung durch Aufrechnung bereits abgeschlossen und irgendwelche Besonderheiten wurden seitens des Klägers hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung nicht geltend gemacht. Die Beklagte durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass in Anbetracht des vergleichsweise geringen Rückforderungsbetrages und der zum Ende des vorhergehenden Jahres anstehenden zusätzlichen Versorgungsbezüge und Vergütungen aus dem Verwendungseinkommen für den Kläger keine wirtschaftliche Notlage bestand, als die Überzahlung mit den laufenden Bezügen verrechnet wurde