Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.05.2003, Az.: 12 A 1371/01

Berater; Ermessen; Zuwendung; Zweckverfehlung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
27.05.2003
Aktenzeichen
12 A 1371/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen nach dem Einzelbetrieblichen Investitionsförderprgramm liegt nicht vor, wenn im geförderten Boxenlaufstall nur trockenstehende Kühe und Jungvieh untergebracht werden.

Zur Ermessensentscheidung nach Beratungen des Landwirts durch sozioökonomische Berater der bewilligenden Behörde, hier: Das Ermessen der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeengt, wenn der Bereater zwar Mitarbeiter der Behörde ist, aber nur beratende Funktionen ausübt und verbindliche Erklärungen nicht abgegeben hat und dies dem beratenden Landwirt erkennbar war.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen den teilweisen Widerruf eines Zuwendungsbescheides aufgrund des Einzelbetrieblichen Investitionsförderprogramms und die anteilige Rückforderung erhaltener Zuwendungen.

2

Der Vater des Klägers bewirtschaftete zunächst einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Größe von 65,2 ha (Eigenflächen zur Größe von 34,7 ha und Pachtflächen zur Größe von 30,5 ha). Er betrieb Milchwirtschaft und verfügte über eine Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 280.000 kg.

3

Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Landwirtschaftsmeister im März 1992 pachtete der Kläger von seinem Vater dessen Betrieb mit Wirkung vom 1. Mai 1992 für die Dauer von zunächst zwölf Jahren. Unter dem 8. März 1994 beantragte er eine Zuwendung nach dem Einzelbetrieblichen Investitionsförderprogramm für die Errichtung eines Liegeboxenlaufstalls. Zum damaligen Zeitpunkt bewirtschaftete er eine landwirtschaftliche Fläche zur Größe von 69,2 ha Grünland und verfügte über eine Anlieferungs-Referenzmenge von 283.491 kg nebst einer jährlich gepachteten Referenzmenge von 25.000 kg. Der Betrieb hatte 48 Kühe sowie 70 Jungtiere.

4

Die Beklagte gewährte mit Zuwendungsbescheid vom 23. Juni 1994 zur sogenannten Althofsanierung eine Zuwendung für den "Anbau eines Liegeboxenlaufstalls für Milchkühe an ein vorhandenes Wirtschaftsgebäude" ein öffentliches Darlehen in Höhe von 80.000,- DM, einen allgemeinen Zuschuss in Höhe von 61.270,- DM, einen Zuschuss für Grünlandbetriebe in Höhe von 30.000,- DM, einen Junglandwirtezuschuss in Höhe von 10.210,- DM sowie einen weiteren Zuschuss (Betreuergebühr) in Höhe von 17.220,- DM. Der Bescheid enthielt unter II. Nr. 6 (Nebenbestimmung) die Regelung, dass die Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP) Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind. Gemäß Nr. 6.2 des Zuwendungsbescheides erfolgte die Förderung von Investitionen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Der Kläger nahm die Zuwendungen in vollem Umfang in Anspruch.

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Der Vater des Klägers, auf dessen Eigentumsfläche der Liegeboxenlaufstall errichtet worden ist, bestellte zugunsten des Landes Niedersachsen unter dem 15. August 1995 eine Grundschuld über 101.480,- DM zur Absicherung der Zuwendungen.

6

Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten beantragte der Kläger am 8. Dezember 1999 die Gewährung einer Umstellungshilfe. Er schloss mit seinem Vater unter dem 21. Dezember 1999 einen Pachtaufhebungsvertrag mit Wirkung vom 31. Dezember 1999. Abgesehen von einer Grünlandfläche des Landes Niedersachsen zur Größe von ca. acht ha, die der Kläger weiterhin landwirtschaftlich nutzte, gab er die Pachtflächen an die jeweiligen Verpächter zum 31. Dezember 1999 zurück.

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Der Vater des Klägers schloss mit dem Landwirt H. E. unter dem 21. Dezember 1999 zum einen einen Vertrag über die Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes zur Größe von 34,7 ha und zum anderen einen Vertrag zur endgültigen Übertragung der auf den Eigentumsflächen des Vaters des Klägers liegenden Anlieferungs-Referenzmenge. Ferner übernahm der Nachfolgepächter Eekhoff die vom Kläger zuvor bewirtschafteten Grünlandflächen des Landes Niedersachsen zur Größe von zusammen 15,4937 ha. Er nutzt seither den Liegeboxenlaufstall zur Unterbringung trockenstehender (nicht Milch gebender) Kühe sowie Färsen; Milchvieh wird dort seit Januar 2000 nicht mehr gemolken.

8

Der Kläger machte im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigen Widerruf und zur Rückforderung der gewährten Zuwendungen geltend, dass er aus wirtschaftlichen Gründen und auf Anraten des Beraters des Beratungsrings H. sowie des Beraters der Beklagten Pf. seinen Betrieb aufgegeben habe. Der Berater der Beklagten habe erklärt, dass unter bestimmten Voraussetzungen es möglich sei, die erhaltenen Zuschüsse weiterhin behalten zu können. Nur aufgrund dieser Erklärung habe er sich entschlossen, seinen Betrieb aufzugeben. Der Liegeboxenstall werde weiterhin zweckentsprechend zur Milchgewinnung genutzt.

9

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 21. August 2000 den Zuwendungsbescheid vom 23. Juni 1994 mit Wirkung vom 1. Januar 2000. Weiter forderte sie das restliche öffentliche Darlehen sowie einen anteiligen Zuschuss in Höhe von 51.058,- DM, einen anteiligen Grünlandzuschuss in Höhe von 25.000,- DM und einen anteiligen Junglandwirtezuschuss in Höhe von 8.508,- DM mit Wirkung vom 1. Januar 2000 nebst 6 % Zinsen zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass eine zweckentsprechende Verwendung, wie sie im Zuwendungsbescheid vorgesehen sei ab dem 1. Januar 2000 nicht mehr vorliege. Der betriebsbezogene und hinsichtlich der Förderung der Person des Klägers auf die Milchviehhaltung beschränkte Zweck habe infolge der Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes seither nicht mehr erreicht werden können. Die mit der Pachtrückgabe und Neuverpachtung vorgenommene Umnutzung des Stalles lasse sich mit dem der Förderung zugrunde liegenden Zweck nicht mehr vereinbaren. Der ehemals vom Kläger genutzte Betrieb habe weder in Form eines Verpachtungsbetriebes noch als Milchwirtschaftsbetrieb eines Dritten durch die gewährten Zuwendungen eine Förderung erfahren sollen, sondern allein der vom Kläger bewirtschaftete Milchwirtschaftsbetrieb. Dieser sei jedoch eingestellt worden. Eine zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel habe lediglich für die Dauer von zwei Jahren vorgelegen, so dass im Hinblick auf die 12-jährige Zweckbindungsfrist fünf Sechstel der gewährten Zuschüsse nebst Zinsen zurückgefordert werde. Von dem Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides habe nicht abgesehen werden können, weil dem öffentlichen Interesse an einer korrekten Zuordnung der Fördermittel der Vorzug vor dem Interesse des Klägers am Fortbestand des Zuwendungsbescheides einzuräumen sei.

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Der Kläger hat am 13. März 2000 Widerspruch eingelegt. Er habe die Pacht des Betriebes seines Vaters vorerst aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Situation beenden müssen, weil nur eine Verpachtung bzw. nur ein Teilverkauf der Referenzmenge die langfristige Existenz des Betriebes habe gewährleisten können. U.a. habe ein BVD-Einbruch in der Rindviehherde zum Verlust des gesamten Jungviehs von mindestens 2 Jahren geführt. Dadurch sei zwangsläufig die Milchleistung des Milchviehbestandes gesunken. Zur Sanierung des Milchviehbestandes habe er ein weiteres Darlehen in Höhe von 100.000,- DM aufnehmen müssen. Aufgrund der damit verbundenen Belastungen habe der Betriebsentwicklungsplan nicht mehr eingehalten werden können. Der Leiter des Beratungsringes H. sowie der Berater der Beklagten Pf. hätten ihn dahingehend beraten, den Betrieb aufzugeben. Der Berater Pf. habe im Hinblick auf die Zuwendungen erklärt, dass es durchaus möglich sei, den Betrieb aufzugeben, ohne die Zuschüsse zurückzahlen zu müssen. Er - der Kläger - sei bereit gewesen, den Betrieb weiter zu führen. Der Berater der Beklagten habe ihm davon abgeraten und statt dessen empfohlen, eine Umschulung zu machen, für die es eine Förderung gebe. Für den Erhalt der Zuschüsse sei eine teilweise Weiterführung des Betriebes „in der genannten Form“ nicht nötig; wichtig für die Fördermittel sei, dass der Betrieb in seiner Einheit erhalten bleibe - der Berater der Beklagten wolle sich diesbezüglich noch informieren. Dies habe er - der Berater - bei der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau K., getan und ihm anschließend versichert, dass es in seinem Fall zu keiner Rückforderung kommen werde. Der Berater der Beklagten habe bereits über seine Absicht, den Betrieb in der jetzt durchgeführten Form zu verpachten, und über den Teilverkauf der Milchquote gewusst. Wenn der Verkauf der Milchquote aber zur Rückforderung der Zuschüsse führe, habe der Berater der Beklagten ihn falsch informiert. Es wäre kein Problem gewesen, die Milchquote an den Nachfolgepächter auch zu verpachten. Er habe alle Auflagen, die die Beklagte zum Erhalt der Zuwendungen genannt habe, befolgt, so dass es zu keiner Rückforderung kommen dürfe.

11

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2001 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen ergänzend an, eine zweckentsprechende Verwendung des geförderten Boxenlaufstalles habe ab Januar 2000 nicht mehr vorgelegen, weil der Kläger den Betrieb aus der Verpachtung seinem Vater - dem Verpächter - zurückgegeben habe. Die Förderung im Jahre 1994 habe bezweckt, die Arbeitswirtschaft des Betriebes als Milchwirtschaftsbetrieb und die tiergerechte Unterbringung des gesamten Rindviehbestandes zumindest für einen Zeitraum von zwölf Jahren zu verbessern. Dieses Ziel habe nicht erreicht werden können, weil der Kläger bereits Ende 1999 die Milchproduktion vollständig eingestellt und den Betrieb aus der Verpachtung zurückgegeben habe. Die Fördermittel hätten dem Kläger nicht belassen werden können, da er weder Bewirtschafter noch Verpächter eines förderungsfähigen Betriebes sei. Da der überwiegende Teil der Stückländereien an die jeweiligen Verpächter zurückgegeben worden sei, sei der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers zur Größe von 65,6 ha (Ausgangsjahr), der Gegenstand der Förderung gewesen sei, nicht mehr vorhanden.

12

Der Kläger hat am 30. April 2001 Klage erhoben. Er macht ergänzend geltend, dass er die Betriebsaufgabe nicht zu vertreten habe. Er habe die Verpachtung nicht leichtfertig, sondern nach eingehender fachlicher Beratung abgegeben. Hätte er dies nicht getan, hätte dies zur Insolvenz geführt, was wiederum zum Ausfall der Rückforderung der Beklagten geführt hätte. Die Beklagte habe dies im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigt. Die Gesamtumstände seien nicht gewürdigt worden. Hierzu gehöre auch der Umstand, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Zuschüsse aus dem Erlös der Betriebsaufgabe zurückzuzahlen. Wäre er Eigentümer des Hofes gewesen, wäre durch den Anbau eine Wertbesserung eingetreten, die im Falle eines Verkaufs zu einem höheren Erlös geführt hätte. Er sei jedoch nicht Eigentümer des Hofes gewesen. Er habe für den Verpächter Investitionen vorgenommen, die nicht vergütet worden seien. Auch werde der Boxenlaufstall weiterhin dem Verwendungszweck entsprechend verwendet, nämlich der Unterbringung von Milchvieh. Der Berater der Beklagten Pf. habe ausdrücklich erklärt, dass eine teilweise Weiterführung des Betriebes zum Erhalt der Zuwendung nicht notwendig sei, sondern erforderlich sei nur, dass der Betrieb als Einheit bestehen bleibe. Dies sei aber der Fall. Der Nachfolgepächter habe den Betrieb letztlich komplett übernommen. Dass der neue Pächter einige der bisher bewirtschafteten Zupachtflächen nicht habe anpachten können, sei für ihn weder voraussehbar noch zu beeinflussen gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2001 aufzuheben, mit Ausnahme der in den Bescheiden enthaltenen Zinsregelung.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Sie verweist zur Begründung auf die Gründe in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel seit Januar 2000 nicht mehr gegeben sei. Ab diesem Zeitpunkt sei der geförderte Betrieb des Klägers durch die Pachtrückgabe an seinen Vater bzw. an die einzelnen Verpächter zerschlagen worden. Soweit der Kläger geltend mache, sie habe das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weise sie darauf hin, dass sie dem Kläger die anteiligen Fördermittel für den Zeitraum belassen habe, in dem diese zweckentsprechend verwendet worden seien. Der vom Kläger erwähnte Mitarbeiter Pf. sei sozioökonomischer Berater der Beklagten und verfüge im Bereich der hier streitigen Einzelbetrieblichen Förderung über keinerlei Zuständigkeiten. Auch habe Herr Pf. den Kläger richtig beraten.

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Über die näheren Umstände und den Umfang der Beratungsgespräche des Klägers mit Vertretern der Beklagten hat die Kammer Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

19

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen; er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind hinsichtlich des teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 23. Juni 1994 (1.) und der teilweisen Rückforderung des gewährten öffentlichen Darlehns sowie erbrachten Zuwendungen (2.) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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1. Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 23. Juni 1994 ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG). Nach Art. 6 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) findet § 49 Abs. 3 VwVfG auch auf Verwaltungsakte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 21. Mai 1996 entlassen worden sind.

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Hiernach kann ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistungen zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist und damit der o.a. Zuwendungsbescheid der Beklagten ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen vor (a.) und die Entscheidung der Beklagten ist nicht ermessensfehlerhaft (b.).

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a. Die Beklagte ging hier zu Recht davon aus, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2000 den Liegeboxenlaufstall nicht mehr entsprechend der im Zuwendungsbescheid aufgeführten Zweckbestimmung der Förderung (öffentliches Darlehn und Zuschüsse) verwendet. Die Beklagte förderte den Anbau eines Liegeboxenlaufstalls für Milchkühe. Nach Nr. 1.1 des Einzelbetrieblichen Investitionsförderungsprogramms (Runderlass des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. März 1992, Nds. MBl. 1992, 766 in der Fassung des Runderlasses vom 18. März 1993, Nds. MBl. 1993, 343) soll die Förderung insbesondere die strukturelle Weiterentwicklung der Betriebe gewährleisten, die Leistungsfähigkeit der Betriebe steigern und dadurch das landwirtschaftliche Einkommen des Unternehmers verbessern oder stabilisieren. Zu diesem Zweck werden betriebliche Investitionen einschließlich Kosten für die Erstellung eines Betriebsverbesserungsplanes und Betreuergebühren gefördert (Nr. 2.1 des Förderprogramms). Die Förderung ist von weiteren Voraussetzungen abhängig, insbesondere bei Milchkuhhaltung von der Betriebsstruktur (Nr. 2.2.2. des Förderprogramms) und von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Zuwendungsempfängers (Nr. 3.1 und 4.1 des Förderprogramms). Des Weiteren erfolgt die Förderung von Investitionen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Bauten oder baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Auf dieser Grundlage förderte die Beklagte den Pachtbetrieb des Klägers zur sogenannten Althofsanierung, um einen Liegeboxenlaufstall für Milchkühe zu errichten. Nach der dem Förderantrag beigefügten Stellungnahme des vom Kläger beauftragten Betreuers sollte der Boxenlaufstall der Unterbringung von 48 der im bisherigen Wirtschaftsgebäude (Anbindestall) untergebrachten Milchkühe dienen; das Jungvieh sollte im bisherigen Anbindestall verbleiben.

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Diese betriebsbezogene und hinsichtlich der Förderung des Klägers auf die Milchviehhaltung beschränkte Zweckbestimmung konnte seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr erreicht werden. Der Betrieb des Klägers bestand ausschließlich aus Pachtflächen. Mit Rückgabe der Pachtflächen an die einzelnen Verpächter besteht der Betrieb des Klägers nicht mehr. Der Kläger erfüllt seither nicht mehr die Zuwendungsvoraussetzungen, da er den gepachteten Betrieb weder selbst führt (Förderung eines gepachteten Betriebes gemäß Nr. 3.1.1.1 des Förderprogramms) noch selbst an einen anderen Landwirt verpachtet hat (Förderung als Verpächter gemäß Nr. 3.1.2 des Förderprogramms).

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Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zuwendungszweck weiterhin gewahrt ist, weil sein Vater den Betrieb (Eigentumsflächen zur Größe von 34,7148 ha) an einen anderen Milcherzeuger verpachtet hat. Zum einen war der Zuwendungszweck allein die Förderung des Milchwirtschaftsbetriebes des Klägers und nicht die Förderung des Betriebes des Vaters des Klägers als Verpachtungsbetriebes oder des nunmehr vom Nachfolgepächter gepachteten Pachtbetriebes. Dabei ist bereits davon auszugehen, dass der bis Ende 1999 vom Kläger bewirtschaftete Milchwirtschaftsbetrieb nicht mehr vorhanden ist. Hierfür spricht der Umstand, dass der bisherige Betrieb abgesehen von einer geringen, verpachteten Restmenge (ca. 10 %) über keine Anlieferungs-Referenzmenge mehr verfügt, so dass der Betrieb den Charakter eines Milchwirtschaftsbetriebes verloren hat. Zum anderen kann sich der Kläger nicht auf eine anderweitige Verwaltungspraxis der Beklagten berufen, nach der der Zuwendungszweck weiterhin als gewahrt anzusehen sei, wenn der den Betrieb übernehmende Unternehmer die geförderten Investitionen weiter zweckentsprechend nutzt. Nach den Angaben der Beklagten entspricht es ihrer Verwaltungspraxis, in Fällen des Wechsels des landwirtschaftlichen Unternehmers zu prüfen, ob der nachfolgende Unternehmer die gewährte Förderung übernehmen könne. Danach sei eine Übernahme einer Zuwendung nach der Verwaltungspraxis der Beklagten durch den neuen landwirtschaftlichen Unternehmer möglich, wenn der geförderte Zuwendungszweck gewahrt bleibt und der neue Unternehmer die Fördervoraussetzungen erfüllt. Dementsprechend verbleibt die Zuwendung nicht bei dem zunächst geförderten Unternehmer, sondern die Zuwendung kann bei Vorliegen der o.a. Voraussetzungen vom neuen Unternehmer übernommen werden. Ob allerdings die Voraussetzungen für die Übernahme der Zuwendung durch den Vater des Klägers oder den Nachfolgepächter vorliegen, ist für die Rechtmäßigkeit des vom Kläger angefochtenen Widerrufs des Zuwendungsbescheides ohne Belang.

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Daneben ist der im Zuwendungsbescheid bestimmte Zuwendungszweck auch deshalb nicht erfüllt, weil der geförderte Liegenboxenlaufstall seit der Betriebsaufgabe im Januar 2000 nicht als Liegeboxenlaufstall für Milchkühe genutzt wird. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten nutzt der Nachfolgepächter den Stall lediglich zur Unterbringung von trockenstehenden (nicht Milch gebenden) Kühen und Färsen; Milchkühe werden dort nicht mehr gemolken.

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Die nach § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG entsprechend anzuwendende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist erkennbar eingehalten.

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b. Der Widerruf des Zuwendungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit ist nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 S. 1 VwGO und stellt keine dem Grundsatz von Treu und Glauben (entsprechend § 242 BGB) entgegenstehende, unzulässige Rechtsausübung dar.

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Gemäß § 114 S. 1 VwGO ist das Gericht darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung des Beklagten darauf zu überprüfen, ob der Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtswidrig ist, weil der Beklagten die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ermessensfehler des angefochtenen Bescheides des Beklagten in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sind nicht festzustellen. Die Beklagte hat das ihr nach § 49 Abs. 3 VwVfG eingeräumte Ermessen erkannt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet.

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Ebenso ist das Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise angewandt worden, so dass ein sogenannter Ermessensfehlgebrauch nicht vorliegt. Die Ermessensentscheidung ist im Falle der Zweckverfehlung einer Zuwendung für den Regelfall dahin intendiert, den Zuwendungsbescheid aufzuheben. Dem gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder), ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuwendungen verfolgten Zweckes im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55; Nds. OVG, Urteil vom 20. August 2002 - 11 LB 19/02 - und Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 11 L 7985/95 -, NdsVBl. 1998, 113). Insoweit bedarf es dann auch keiner näheren Begründung der Ermessensentscheidung im Einzelnen, die das Selbstverständliche darstellt.

31

Die Ermessensentscheidung ist auch nicht deshalb im Sinne einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise fehlerhaft ausgeübt worden, weil der Beklagte wesentliche Gesichtspunkte bei der Abwägung der Interessen außer acht gelassen hat, die zu berücksichtigen wären (sog. Ermessensdefizit). Ermessensfehler lassen sich aus den Beratungsgesprächen, die der Kläger im Dezember 1999 geführt hat, nicht ableiten.

32

Der Kläger behauptet zwar, dass der Zeuge Pf. als sozioökonomischer Berater der Beklagten ihn dahingehend beraten habe, dass der Zuwendungsbescheid trotz der Rückgabe des Betriebes an seinen Vater und Weiterverpachtung sowie Nutzung des Liegeboxenlaufstalls in der jetzigen Form nicht widerrufen werde. Eine Bindung der Beklagten an eine solche Beratung wäre aber nur dann anzunehmen, wenn der Zeuge Pf. eine solche Zusage verbindlich erklären durfte und erklärt hat. Davon kann zur Überzeugung des Gerichts nach dem Inhalt der Akten und nach der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden.

33

Der Zeuge Pf. hat eine verbindliche, das Ermessen der Beklagten einengende Zusage nicht getätigt. Dass seine Äußerungen hinsichtlich der Zuwendung nicht bindend waren, war für den Kläger auch erkennbar. Hierzu im Einzelnen:

34

Der Zeuge Pf. ist sozioökonomischer Berater und als solcher bei der Beklagten beschäftigt. Er berät - wie auch im Fall des Klägers - Landwirte in wirtschaftlichen Notlagen. Der Kläger hat im November und Dezember 1999 solche Beratungsgespräche mit dem Zeugen Pf. und dem Berater des Beratungsrings H. geführt. In erster Linie ging es in den Gesprächen um den Erhalt des väterlichen Betriebes, den der Kläger als Pächter seit einigen Jahren bewirtschaftete, der aber hoch verschuldet und wohl überschuldet war. Eine Weiterbewirtschaftung durch den Kläger selbst kam - wie sich im Laufe der Gespräche herausstellte - nicht in Betracht. Bei einer Rückgabe des Betriebes an seinen Vater und einer Neuverpachtung mussten neben den Fragen der beruflichen Umstellung des Klägers, des Verkaufs einiger Eigentumsflächen, der Verbleib der Referenzmenge etc. auch die Fragen der dem Kläger gewährten Zuwendungen und der von ihm eingegangenen Zweckbindung von zwölf Jahren geklärt werden. Dass die Beratungsgespräche des Klägers mit dem Zeugen Pf. mit diesem Inhalt geführt wurden, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Es kann auch angenommen werden, dass der Kläger einen Weg wählen wollte, der ihm das Behaltendürfen der Zuwendungen ermöglichte.

35

Ob der Kläger - zutreffend - dahingehend beraten worden ist, dass er die ihm gewährten Zuwendungen schon deshalb nicht würde behalten dürfen, weil er den Betrieb aufgeben und an seinen Vater zurückgeben wollte, so dass allein zu klären war, ob der Nachfolgepächter die Zuwendung erhalten würde, ist zweifelhaft. Eine solche Beratung hat der Zeuge Pf. (und wohl auch der Berater des Beratungsringes H.) nicht durchgeführt. Er hat zum Verbleib der Zuwendungen zunächst, ob im ersten oder zweiten Beratungsgespräch - was zwischen den Zeugen und dem Kläger offen blieb - kann dahinstehen, auf seine fehlende Sach- und Rechtskenntnis in dieser Frage hingewiesen und auf seine Nachfrage bei der für das Einzelbetriebliche Investitionsförderprogramm zuständigen Stelle der Beklagten verwiesen. Schon dieser Hinweis des Zeugen Pf. und der Ablauf der Gespräche machten - auch für den Kläger erkennbar - deutlich, dass der Zeuge Pf. ihn zwar in allen zu klärenden Fragen beraten wollte, er aber nicht Entscheidungsträger war und sich in dieser Frage seinerseits bei der hierüber entscheidenden Stelle im Zuständigkeitsbereich der Beklagten informieren musste. Über den Inhalt dieses telefonischen Informationsgesprächs hat der Zeuge Pf. den Kläger in einem weiteren Beratungsgespräch berichtet. Er hat in seiner Zeugenvernehmung ausgeführt, dass nach Rückfrage bei der Zeugin K. eine Förderung nach dem Einzelbetrieblichen Investitionsförderprogramm nicht zurückgefordert werde, wenn der geförderte Betrieb in seiner Struktur erhalten bleibe und die Zweckbindung der Förderung beachtet, d.h. der Liegeboxenlaufstall seiner Zweckbestimmung gemäß zur Milchviehhaltung genutzt werde. Er habe dies ausdrücklich so erklärt und nicht gesagt, dass auch die Haltung von trockenstehenden Kühen oder Jungvieh in dem Boxenlaufstall zulässig sei. Auch die Zeugin S. führte aus, dass bei den Gesprächen davon gesprochen worden sei, dass der Laufstall "milchwirtschaftlich" genutzt werden müsse, wobei sie allerdings nicht wisse, wer dies erklärt habe.

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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Zeuge Pf. in seinen Äußerungen zum Verbleib der Zuwendungen keine die Beklagte bindende Erklärungen abgeben wollte und konnte. Ob er als Berater hätte erkennen können, dass der von ihm beratende Kläger seine Information als verbindliche Auskunft wertet, ist in diesem Verfahren unerheblich. Ein solches Erkennen oder Erkennenmüssen seitens des Beraters berührt die Qualität der Beratung, die in diesem Verfahren nicht zu bewerten ist. Die vom Kläger behauptete schlechte Beratung engt, selbst wenn sie vorgelegen haben sollte, die von der Beklagten durchzuführende Ermessensentscheidung nicht ein. Selbst wenn der Zeuge Pf. dem Kläger nach seinem Bericht über das Telefonat mit der für die Gewährung der Zuwendungen des Einzelbetrieblichen Investitionsförderprogramms zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin K., deren Telefonnummer nicht gegeben haben sollte - der Kläger kann sich an diese vom Zeugen Pf. behauptete Tatsache nicht erinnern -, ist dem zeitlichen Ablauf und den Gegenständen der einzelnen Beratungen erkennbar, dass eine verbindliche Auskunft im konkreten Einzelfall, insbesondere über die tatsächliche Nutzung des Boxenlaufstalles durch den Nachfolgepächter nicht erfolgt ist. Bei dem ersten Gespräch wurde das Problem der Überwindung der Überschuldung des Betriebes durch Veräußerung von Betriebsteilen erörtert. Erst im weiteren Gespräch erörterten die Beteiligten konkret eine Aufgabe des Betriebes und eine Umschulung des Klägers. Es wurde darüber gesprochen, dass der Betrieb verpachtet werden könne. Eine Verpachtung an den späteren Pächter Eekhoff ist in Betracht gezogen worden. Daraufhin ist man darüber übereingekommen, dass sich der Kläger um die Verpachtung kümmere und der Berater Pf. sich bei der Beklagten hinsichtlich der Zuwendungen informiere. Erst daraufhin ist es in einem weiteren Gespräch zu der Information gekommen, dass die Zuwendung nicht zurückgefordert werde, wenn der Betrieb als Einheit bestehen bleibe und der Boxenlaufstall weiterhin zweckentsprechend genutzt werde. Hierin kann eine auf einen bestimmten konkreten Sachverhalt gegebene verbindliche Auskunft nicht gesehen werden. Dies wird bestätigt durch die in diesem Zusammenhang vom Zeugen Pf. eingeholte Auskunft von der Zeugin K.. Die Zeugin K. erklärte, der Berater Pf. habe eine ganz allgemeine Frage zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung gestellt, die konkrete Situation des Klägers und die konkrete Nutzung des Boxenlaufstalls durch den Nachfolgepächter sei nicht Gegenstand der Auskunft gewesen. Dies spricht nach Überzeugung des Gericht dafür, dass der Berater Pf. tatsächlich eine allgemeine Auskunft über den Verbleib einer Zuwendung gegeben hat. Hierfür spricht weiter der Umstand, dass Gegenstand der Beratung durch den Berater Pf. nicht allein die Sicherung der erhaltenen Zuwendungen war, sondern vom Aufgabengebiet eines sozioökonomischen Beraters her vor allem Hilfen zur Überwindung der Überschuldung, die Frage der Fortführung des Betriebes und Aufzeigen beruflicher Alternativen - hier die Möglichkeit einer Umschulung unter Gewährung einer Umstellungshilfe. Dementsprechend war der Verbleib der Zuwendungen eines unter mehreren Themen der Erörterungen mit dem Zeugen Pf.. Der Zeuge Pf. hat ausgeführt, dass die Beratung bezüglich der Zuwendungen "nebenbei" erfolgt und es im Wesentlichen um die Entschuldung des Betriebes gegangen sei. Auch im Hinblick auf die von den Zeugen beschriebene Eile vor Jahresende 1999 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Berater Pf. lediglich die von der Zeugin K. gegebene allgemeine Auskunft weitergegeben hat, da er - was für den Kläger auch ersichtlich war - zum einen selbst nicht Entscheidungsträger war und Rücksprache bei der zuständigen Stelle nehmen musste und zum anderen er von seinem Aufgabengebiet her keine verlässliche Auskunft geben konnte.

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Dass der Kläger - wie auch seine Lebensgefährtin, die Zeugin S. - die Äußerungen des Zeugen Pf.s so gewertet hat, dass er bei einer Verpachtung des väterlichen Betriebes an den Nachfolgepächter Eekhoff die Zuwendungen würde behalten dürfen und auch der Zeuge Pf. diesen Schlussfolgerungen nicht nur nicht entgegen getreten ist, sondern möglicherweise durch Äußerungen wie es gebe "grünes Licht" aus Oldenburg bestärkt hat, engt als Bewertung der Tatsache das Ermessen der Beklagten nicht ein. Insoweit sind seine Äußerungen auch als ein bei der Beklagten beschäftigter Berater nicht anders zu beurteilen, wie Hinweise, Beratungen und Bewertungen anderer Dritter (beispielsweise die Beratungen durch Berater eines landwirtschaftlichen Beratungsrings, durch Interessenvertreter oder Rechtsberater). Das Gericht verkennt nicht, dass sich ein Landwirt auf die Beratungen Dritter insbesondere dann verlässt und im Regelfall auch verlassen darf, wenn sich diese in den jeweiligen Fachgebieten auskennen und von Behörden als Berater eingesetzt werden. Handelt es sich aber um Berater und ist diese Stellung im Gespräch deutlich geworden - wie hier - berühren die von den Beratern vorgenommenen Bewertungen das Ermessen der entscheidungszuständigen Behörde selbst dann nicht ein, wenn der Berater bei dieser Behörde beschäftigt ist.

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Soweit der Kläger geltend macht, der Berater Pf. habe auf seine ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass die Zuwendung auch erhalten bleibe, wenn in dem Boxenlaufstall nur trockenstehende Kühe und Färsen untergebracht würden und daher dort nicht mehr gemolken werde, konnte das Gericht diese Behauptungen durch die Zeugenvernehmung nicht feststellen. Der Zeuge Pf. hat hierzu erklärt, dass er ausdrücklich erklärt habe, dass der Boxenlaufstall weiterhin zu Milchviehhaltung genutzt werden müsse und er nicht gesagt habe, dass hierunter trockenstehende Kühe zu verstehen seien. Gegenteiliges lässt sich auch der Aussage der Zeugin S. nicht entnehmen. Auch sie führte aus, dass von milchwirtschaftlicher Nutzung gesprochen worden sei. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass der Zeuge Pf. unglaubwürdig ist und seine Ausführungen nicht glaubhaft sind. Gegen das Vorbringen des Klägers spricht vielmehr der Umstand, dass die vom Kläger angeführte Nutzung zur Unterbringung von trockenstehenden Kühen und Färsen auch für ihn erkennbar nicht mit dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Verwendungszweck in Übereinstimmung gebracht werden konnte. Dort ist nämlich unter Abschnitt I Nr. 2 ausdrücklich aufgeführt, dass der Liegeboxenlaufstall der Unterbringung von (zu melkenden) Milchkühen dienen soll; der vom Kläger allgemeiner verstandene Begriff Milchvieh wird nicht verwendet. Insoweit wäre eine Änderung der im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweckbestimmung des Boxenlaufstalls gewollt gewesen, die der hierfür erkennbar unzuständige Berater Pf. nicht erklären konnte und wollte.

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Dass der Zeuge Pf. die Nutzung des Boxenlaufstalls als Unterstellplatz für trockenstehende Kühe hätte berücksichtigen müssen - wie der Kläger vorträgt -, berührt wiederum die Bewertung der Tatsachen, die auch dann, wenn sie fehlerhaft gewesen sein sollte, das Ermessen der Beklagten nicht einengt.

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Aus diesen Erwägungen stellt der Widerruf auch keine unzulässige Rechtsausübung durch die Beklagte dar, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wäre. Es verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte aufgrund ihres vorangegangenen Verhaltens gegenüber dem Kläger widersprüchlich verhalten hätte. Dementsprechend wäre eine Rechtsausübung unzulässig, wenn durch das Verhalten der Beklagten als Berechtigte ein Vertrauenstatbestand entstanden ist und der andere Beteiligte im Hinblick hierauf bestimmte Dispositionen getroffen hat. Es kann nach den obigen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund der Erklärungen des Beraters Pf. ein geschütztes Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides trotz Betriebsaufgabe und anderer Nutzung des Liegeboxenlaufstalls erlangen konnte, denn auch insoweit ist entscheidend, dass der Zeuge Pf. nur Berater war und für die Beklagte keine verbindlichen Erklärungen abgeben konnte und auch nicht abgegeben hat und dem Kläger die alleinigen Beraterfunktion des Zeugen Pf. bekannt war. Daher ist der Widerruf des Zuwendungsbescheides auch aus anderen Gründen nicht treuwidrig.

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2. Rechtsgrundlage für die teilweise Rückforderung des öffentlichen Darlehens sowie der Zuwendungen ist § 49a Abs. 1 und 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. VwVfG, der auch auf Verwaltungsakte anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 21. Mai 1996 erlassen worden sind (Art. 6 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1996, BGBl. I S. 656).

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Hiernach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist; der zu erstattende Betrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 49 a Abs. 1 VwVfG).

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Gemäß § 49 a Abs. 2 VwVfG richtet sich der Umfang der Erstattung entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Hierbei handelt es sich nicht um eine Tatbestandsverweisung, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung; die in § 812 BGB im Einzelnen ergebenden Anspruchsvoraussetzungen sind nicht zu prüfen (vgl. Bundestags-Drs. 13/1534 S. 7). Dabei kann sich der Begünstigte aber nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, soweit er die Umstände, die zum Widerruf des Zuwendungsbescheides geführt haben, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 49 a Abs. 2 S. 2 VwVfG). Der Begünstigte kann sich aber auf eine vor Eintritt der Bösgläubigkeit bereits bestehende Entreicherung berufen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 49 a Rdnr. 69).

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Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen. Im Zeitpunkt seiner Absicht, den Betrieb einzustellen, nämlich spätestens am 8. Dezember 1999 mit Beantragung der Umstellungshilfe, verfügte der Kläger über einen entsprechenden Anspruch gegen seinen Vater als Verpächter auf Ersatz für die Pachtfläche wertverbessernde Verwendungen gemäß § 591 Abs. 1 BGB. Bei der Errichtung des Liegeboxenlaufstalls handelt sich erkennbar um den Wert der Pachtsache erhöhende Verwendungen. Der Vater des Klägers hat dem auch zugestimmt. Diese Zustimmung ist jedenfalls in der Bestellung einer Grundschuld zu Gunsten des Landes Niedersachsen zur Sicherung der Zuwendungen für den Bau des Laufstalls zu sehen. Dem steht auch die Regelung in § 6 des Pachtvertrages nicht entgegen, die einen Anspruch des Pächters nur entstehen lässt, wenn der Verpächter schriftlich eingewilligt hat. Aufgrund des Verhaltens des Vaters des Klägers, insbesondere die Bestellung der Grundschuld zur Erlangung der Zuwendungen für die Errichtung des Laufstalls, widerspräche es Treu und Glauben, sich auf das Erfordernis der schriftlichen Einwilligung zu berufen. Auch der Umstand, dass der Kläger unter dem 21. Dezember 1999 ausdrücklich auf Ansprüche für wertverbessernde Verwendungen gegenüber seinem Vater verzichtet hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Wollte man hierin einen wirksamen Anspruchsverzicht sehen, wäre die hierdurch bewirkte Entreicherung erst nach Kenntnisnahme der Umstände, die zum Widerruf des Zuwendungsbescheides geführt haben, eingetreten, so dass sich der Kläger gemäß § 49 a Abs. 2 S. 2 VwVfG hierauf nicht berufen kann. Zum anderen verzichtet der Verpächter seinerseits auf Rückgabe des lebenden und toten Inventars, dessen Wert nach den Angaben im Pachtaufhebungsvertrag 90.572,75 DM beträgt. Da der Kläger mit dem Pachtaufhebungsvertrag den Verzicht auf beträchtliche Ansprüche für wertverbessernde Verwendungen erklärt und seinerseits der Verpächter den Verzicht auf Rückgabe von Inventar der Pachtsache im Wert von 90.000,- DM erklärt, für die eine anderweitige Gegenleistung nicht ersichtlich ist, ist der erklärte Verzicht des Verpächter auf Inventarrückgabe jedenfalls als (teilweise) Gegenleistung für die Errichtung des Laufstalls als wertverbessernde Verwendung anzusehen, so dass der Kläger insoweit nicht entreichert ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht gemäß § 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.