Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 14.05.2003, Az.: 7 A 2784/01
Auslagen; Fälligkeit; Gebühr; Lebensmitteluntersuchung; Verjährung; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 14.05.2003
- Aktenzeichen
- 7 A 2784/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 43 Abs 1 Verf ND
- § 46a LMG
- § 6 Abs 2 VwKostG ND
- § 8 Abs 3 VwKostG ND
- § 13 VwKostG ND
- § 1a VetGebO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Für die Erhebung von Auslagen für Maßnahmen nach dem LMBG bedarf es gem. § 46 a Abs. 2 Satz 1 LMBG einer speziellen normativen Regelung durch das Landesrecht. Die Auffangregelung des § 13 NVwKostG genügt diesen Anforderungen nicht.
§ 1 a GO-Vet gilt nicht hinsichtlich Auslagen für Amtshandlungen nach dem LMBG, die vor deren Inkraftreten am 5. Juli 1997 durchgeführt worden sind. Außerdem fehlt bis heute insoweit die nach Art. 43 Abs. 1 Nds. Verfassung erforderliche gesetzliche Verordnungsermächtigung.
Auslagenforderungen werden gem. § 6 Abs. 2 NVwKostG erst fällig, wenn eine Zahlung an den anspruchsberechtigten Dritten erfolgt ist.
Die Verjährungsfrist für eine Gebührenforderung wird nicht gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 NVwKostG unterbochen, wenn ein diese aufschlüsselndes Schreiben lediglich als "Kostenaufstellung" bezeichnet und um eine Überweisung des Betrages nur unter bestimmten Voraussetzungen gebeten wird.
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 1999 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 23. Juli 2001 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Auslagen für die Beprobung von Eiern und Eiprodukten.
Am 18. Januar 1996 fand u.a. in der Legehennenfarm G., Ortsteil K., Th. T. 1, eine staatsanwaltliche Durchsuchung statt. Dabei wurden nach Feststellungen des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Hannover im Gefieder toter Legehennen erhebliche Belastungen mit Nikotinrückständen festgestellt.
Am 6. Februar 1996 entnahmen deshalb Lebensmittelkontrolleure des Beklagten unter Aufsicht eines Amtstierarztes in dem genannten Betrieb 90 Eier sowie zwei Proben nicht pasteurisiertes Vollei. Der Beklagte veranlasste deren Untersuchung durch das Staatliche Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg.
Mit jeweils als „Kostenaufstellung“ bezeichneten Schreiben vom 3. Dezember 1998 teilte das Staatliche Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg mit, dass für die Untersuchungen nach den Vorschriften der GO-LebensmBG Gebühren in Höhe von 4 253,50 DM entstanden seien. Für den Fall von Maßnahmen nach dem OWiG oder einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wurde um Überweisung des Betrages gebeten. Eine Zahlung des Beklagten ist bisher nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 12. Januar 1999 erhob der Beklagte den Betrag in Höhe von 4 253,50 DM von der Klägerin als Auslage.
Der hiergegen von der Klägerin erhobene Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 23. Juli 2001 zurückgewiesen worden.
Am 27. August 2001, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Farm in G.-K. sei von der Firma G.-Eierhof GmbH & Co. KG betrieben worden. Sie, die Klägerin, sei daher nicht die richtige Kostenschuldnerin. Die Probenahme am 6. Februar 1996 sei im Hinblick auf vorangegangene Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und einem zeitnah erlassenen Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 1996, in dem Eigenkontrollen auf Nikotinrückstände angeordnet worden seien, nicht notwendig und daher unverhältnismäßig gewesen. Auslagen seien auch nur dann zu erbringen, wenn sie tatsächlich gezahlt werden müssten. Ein Kostenerhebungsanspruch sei jedenfalls verwirkt. Die GO-LebensmBG sei keine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren durch das Staatliche Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 23. Juli 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend: Die grundsätzliche Kostentragungspflicht der Klägerin ergebe sich bereits aus einer entsprechenden Regelung im bestandskräftigen Bescheid vom 30. Januar 1996. Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht Betreiberin der Farm gewesen und es seien zu viele Untersuchungen durchgeführt worden, sei ihr daher abgeschnitten. Ausreichende Rechtsgrundlage der Kostenerhebung sei § 13 NVwKostG. Die Rechtsprechung zu § 46 a LMBG, welche zu der Erhebung von Gebühren ergangen sei, könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Er mache Auslagen geltend, auf deren Höhe er keinen Einfluss habe. § 46 a LMBG gelte lediglich für die Gebührenerhebung durch das Staatliche Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg. Die in Rede stehenden Kosten werde er nach Zahlung durch die Klägerin nach dort weiterleiten. Es sei abgesprochen worden, dass die Kosten erst zu zahlen seien, wenn die Klage abgewiesen sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Amtshandlung (Februar 1996) fehlte die nach § 46 a Abs. 2 Satz 1 LMBG erforderliche landesrechtliche Regelung eines auslagepflichtigen Tatbestandes
a. Rechtsgrundlage für die Erhebung der hier streitigen Auslagen des Beklagten ist die spezialgesetzliche und auch gem. Art. 31 GG vorrangige Sonderregelung des § 46 a LMBG. Ein unmittelbarer Rückgriff auf § 13 NVwKostG ist daher ausgeschlossen.
Nach § 46 a Abs. 1 LMBG werden für nach dem LMBG oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorzunehmende Amtshandlungen, die (1.) in die Zuständigkeit der Länder fallen, (2.) über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen und (3.) zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, kostendeckende Gebühren und A u s l a g e n erhoben.
Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann offen bleiben. Nach § 46 a Abs. 2 Satz 1 LMBG bedarf es der Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände durch das Landesrecht. Daran fehlt es hier.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es erforderlich, dass die Entscheidung über den Grund und die Höhe von Gebühren für Amtshandlungen nach dem LMBG durch die Legislative des Landes getroffen und nicht dessen Exekutive überlassen wird (vgl. Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - BVerwGE 102, 39 <43>). Für nach § 46 a Abs. 1 LMBG zu erhebende Gebühren ist dementsprechend in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass spezielle auf Amtshandlungen nach dem LMBG zugeschnittene Tatbestände erforderlich sind, mithin allgemeine Auffangregelungen nicht ausreichen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15. Dezember 2000 - 1 A 196/00 -, <juris>; VGH München, Urteil vom 26. Mai 2000 - 25 B 96.1735 - VGHE 53, 145 <149>).
Diese Grundsätze gelten zur Überzeugung der Kammer auch für die Festsetzung von Auslagen (so auch VGH München a.a.O. <S. 148> ohne weitere Begründung). Dies bedeutet, dass es der landesrechtlichen Bestimmung konkreter Amtshandlungen nach dem LMBG bedarf, die auslagenpflichtig sein sollen.
§ 46 a Abs. 2 Satz 1 LMBG schreibt die Bestimmung „k o s t e n pflichtiger“ Tatbestände durch das Landesrecht vor. Kosten sind nach der üblichen verwaltungskostenrechtlichen Terminologie sowohl Gebühren als auch Auslagen (§ 1 Abs. 1 VwKostG, § 1 Abs. 1 NVwKostG). § 46 a Abs. 1 LMBG bezieht sich ebenfalls auf Gebühren und Auslagen. § 46 a Abs. 2 Satz 2 LMBG regelt, begrifflich abgesetzt zu Satz 1 der Bestimmung, ausdrücklich nur für Gebühren, dass sie sich nach den Maßgaben der von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte bemessen müssen.
Das Erfordernis, konkrete auslagenpflichtige Tatbestände zu bestimmen, ist kein sachwidriger Formalismus. Auch die Erhebung von Auslagen kann für den Kostenpflichtigen erhebliche Belastungen nach sich ziehen. § 10 Abs. 1 VwKostG schreibt - anders als etwa § 13 NVwKostG - im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrückliche normative Regelungen für Auslagen vor.
Der Niedersächsische Normgeber ist offenbar ebenfalls der hier vertretenen Auffassung. Er hat mit der Einfügung eines § 1 a durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung (GO-Vet) vom 2. Juli 1997 (Nds. GVBl. S. 308) ausdrückliche Regelungen über Auslagen, welche bei Amtshandlungen u.a. nach dem LMBG entstehen, geschaffen.
§ 13 NVwKostG, auf den sich der Beklagte beruft, ist hiernach keine den Anforderungen des § 46 a Abs. 2 Satz 1 LMBG genügende Vorschrift. Es handelt sich um einen allgemeinen Auffangtatbestand, der unabhängig von einer Gebührenpflicht einen Auslagenanspruch für sämtliche Amtshandlungen im Anwendungsbereich des NVwKostG begründet.
Die GO-LebensmBG vom 18. August 1993 (Nds. GVBl. S. 302) ist ebenfalls nicht hinreichend. Sie regelt lediglich die Erhebung von Gebühren für die Lebensmitteluntersuchung. Sie betrifft hier das Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg.
Als inhaltlich § 46 a Abs. 2 Satz 1 LMBG entsprechende rechtliche Grundlage ist allerdings die bereits angesprochene Regelung des § 1 a GO-Vet anzusehen. Nach Abs. 1 der Vorschrift werden u.a. für Amtshandlungen nach dem LMBG von den zuständigen Behörden kostendeckende Gebühren und A u s l a g e n unter Berücksichtigung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen erhoben. In § 1 a Abs. 5 GO-Vet ist bestimmt, welche Kosten auch als Auslagen erhoben werden können. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen ergibt sich, dass für alle in der Anlage zur GO-Vet aufgeführten gebührenpflichtigen auf dem LMBG beruhenden Amtshandlungen auch Auslagen erhoben werden dürfen.
§ 1 a GO-Vet ist indes erst durch die bereits erwähnte Änderungsverordnung vom 2. Juli 1997, also nach der hier zu beurteilenden Amtshandlung, eingeführt worden. Die Vorschrift ist gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der genannten Verordnung am 5. Juli 1997 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung ist der Verordnung lediglich in Bezug auf bestimmte Gebühren beigemessen worden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2).
Die im Jahre 1996 geltende GO-Vet vom 22. März 1995 (Nds. GVBl. S. 63) hat dagegen keine Regelungen über Auslagen getroffen.
b.
Die Kammer macht zudem darauf aufmerksam, dass § 1 a GO-Vet, soweit darin eine Auslagenpflicht bestimmt ist, unwirksam ist. Es fehlt nämlich diesbezüglich die nach Art. 43 Abs. 1 Nds. Verfassung erforderliche gesetzliche Verordnungsermächtigung. § 3 NVwKostG betrifft nur Regelungen über Gebühren. Hinsichtlich der Auslagen wird auf § 13 NVwKostG verwiesen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 NVwKostG).
§ 46 a Abs. 2 Satz 1 LMBG enthält keine Verordnungsermächtigung. Die Vorschrift sieht lediglich vor, dass die kostenpflichtigen Tatbestände im Landes r e c h t geregelt werden müssen. Ob der Normgeber des Landes dieser Verpflichtung durch ein Gesetz oder eine Verordnung nachkommt, ist dem Bundesgesetzgeber gleichgültig. Wenn sich das Land für eine Regelung durch Verordnung entscheidet, bedarf es somit auch der Beachtung der sonst hierfür noch geltenden Rechtsvorschriften.
Dass das OVG Lüneburg (Beschluss vom 18. Januar 2000 - 11 K 5275/98 - <juris>) § 1 a Abs. 5 GO-Vet ausdrücklich als wirksam angesehen hat, steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift ist insoweit lediglich an der Vereinbarkeit mit Europäischem Recht gemessen worden.
2. Selbst wenn man die Ausführungen zu 1) außer Betracht ließe, hätte die Klage Erfolg. Der Anspruch auf Erhebung der hier fraglichen Auslagen wäre noch nicht entstanden.
Nach § 6 Abs. 2 NVwKostG entsteht die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen erst mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Auszahlung an den gegenüber der Verwaltungsbehörde anspruchsberechtigten Dritten (vgl. Loeser, NVwKostG, Stand: Januar 1999, Anm. 4 b zu § 6).
Nach den Angaben des Beklagten hat er indes die vom Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg ermittelten Gebühren bisher nicht gezahlt.
Das Nds. VwKostG ist insoweit anwendbar. Es gilt - vorbehaltlich von Sonderregelungen - gemäß dessen § 1 Abs. 1 lit. b grds. für alle Amtshandlungen der Gebietskörperschaften im übertragenen Wirkungskreis. Dagegen findet das VwKostG (des Bundes) grds. nur für Amtshandlungen der Bundesbehörden sowie in den Fällen der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) auch für andere Stellen Anwendung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). Von der durch § 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG ermöglichten bundesgesetzlichen Anordnung der Anwendbarkeit des VwKostG ist in Bezug auf die in § 46 a LMBG geregelten Kosten kein Gebrauch gemacht worden.
3. Schließlich sind die angegriffenen Bescheide auch deshalb rechtswidrig, weil die Gebührenforderung des Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamtes Oldenburg gegenüber dem Beklagten bereits wegen Verjährung erloschen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG).
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres in dem die Kostenschuld entstanden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG).
Der insoweit in Rede stehende Gebührenanspruch des Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamtes Oldenburg ist mit der Beendigung der Amtshandlung im Jahre 1996 entstanden (§ 6 Abs. 1 NVwKostG). Mit Ablauf des Jahres 1999 ist der Anspruch mithin verjährt.
Die Verjährung ist nicht gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 NVwKostG unterbrochen worden. Die Schreiben des Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamtes Oldenburg vom 3. Dezember 1998 enthalten keine hinreichend eindeutige und unbedingte Zahlungsaufforderung an den Beklagten. Hiergegen spricht schon ihre jeweilige Bezeichnung als „Kostenaufstellung“. Die Schreiben enthalten zudem keinen erkennbaren Adressaten. Um eine Überweisung des Betrages wird nur im Falle einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gebeten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit dem Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg abgesprochen worden sein soll, die Gebühren nur dann geltend zu machen, wenn die hier zu beurteilende Klage abgewiesen wird.
Der Beklagte geht nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ferner selbst davon aus, dass in dieser Absprache keine verbindliche verjährungsunterbrechende Stundung zu erblicken ist. Außerdem ist die Abrede offensichtlich nach Klageerhebung und damit - wie aus obigen Ausführungen ersichtlich - nach Ablauf der Verjährungsfrist getroffen worden.
Die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Gesichtspunkte bedürfen hiernach keiner Beurteilung.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.