Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.05.2003, Az.: 7 B 1544/03
Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Nichteignung des Betroffenen
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 14.05.2003
- Aktenzeichen
- 7 B 1544/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 30118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0514.7B1544.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
- § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 3 Abs. 1 StVG
- § 46 Abs. 1 FeV
- § 11 Abs. 8 S. 1 FeV
Fundstellen
- Blutalkohol 2004, 565-566
- zfs 2003, 527-528 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Entziehung der Fahrerlaubnis
Prozessführer
Herrn K.,
Rechtsanwälte Hillmann I und andere, Gartenstraße 18, 26122 Oldenburg, -... -,
Prozessgegner
Landkreis Oldenburg,
vertreten durch den Landrat,
Delmenhorster Straße 6, 27793 Wildeshausen, -... -,
In der Verwaltungsrechtssache hat
das Verwaltungsgericht Oldenburg - 7. Kammer - am 14. Mai 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht... als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde - wie hier - gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. In materieller Hinsicht ist für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einem offensichtlich Erfolg versprechenden Widerspruch überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Bei der sofortigen Vollziehung eines offenbar zu Unrecht angefochtenen Verwaltungsaktes besteht nämlich regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse. Hat die Behörde die Fahrerlaubnis aller Voraussicht nach zu Recht entzogen, ist davon auszugehen, dass es jederzeit zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch den Antragsteller kommen kann.
Im vorliegenden Fall wird der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. April 2003 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Zu Recht stützt der Antragsgegner seinen Bescheid, mit dem er dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A und B entzogen hat, auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV. Hiernach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsgegner ist berechtigt, im Falle des Antragstellers nach § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung zu schließen und diesen Umstand zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. In § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV heißt es, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Hier hatte der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfügung vom 21. Oktober 2002 aufgefordert, sich wegen eines Rotlichtverstoßes und zweier Trunkenheitsfahrten am 20. April 2002 (0,55 Promille Blutalkoholwert) und am 25. Mai 2002 (0,48 Promille Atemalkoholwert) einer Begutachtung zu unterziehen. Die Berechtigung ergibt sich aus § 13 Nr. 2 b FeV (nicht aus § 13 Ziff. 2 c FeV). Auffällig ist, dass alle drei Verstöße in einem zeitlich engen Zusammenhang stehen. Gerade die beiden Trunkenheitsfahrten im Verlaufe von etwas mehr als einen Monat mussten den Antragsgegner veranlassen, ihn medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen. Zwar hat sich der Antragsteller der Begutachtung gestellt, aber nicht das Gutachten an den Antragsgegner übersandt. Hierin ist ebenso eine Weigerung zu sehen wie in dem Fall, in dem der Betroffene sich einer Begutachtung gar nicht erst stellt. Auch im Falle des Antragstellers ist daher der Schluss zulässig, dass er Eignungsmängel verdecken will, in dem er das Gutachten nicht übersendet. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, den Kläger nochmals zu einer Begutachtung aufzufordern. Ob das Gutachten mit gravierenden Mängeln behaftet ist, wäre im weiteren Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilen gewesen. Ein Anspruch auf eine weitere Untersuchung lässt sich aus § 13 Nr. 2 FeV nicht herleiten. ImÜbrigen muss bedacht werden, dass ein Fahrerlaubnisentziehungsverfahren in aller Regel eilbedürftig ist, weil ungeeignete Kraftfahrzeugführer zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer möglichst kurzfristig von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssen. Weitere Begutachtungen würden dem entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.