Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 14.03.2005, Az.: 5 B 16/05
Aufenthaltserlaubnis; dringende persönliche Gründe; Schulabschluss; Schulausbildung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 14.03.2005
- Aktenzeichen
- 5 B 16/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs 4 AufenthG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Aufenthaltserlaubnis bis zum Abschluss der Schulausbildung (dringende persönliche Gründe)
Tenor:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Westphal aus Braunschweig beigeordnet.
Im Prozesskostenhilfeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Im Übrigen trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben wird, seine Abschiebung in die Türkei vorläufig auszusetzen.
Der im C. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste im November 1995 im Alter von 8 Jahren in das Bundesgebiet ein. Da die Eltern des Antragstellers in der Türkei verblieben, wurde sein Bruder D. zum Vormund bestellt. Den Asylantrag des Antragstellers lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 29. März 1996 ab und drohte dem Antragsteller zugleich die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an. Der Bescheid ist rechtskräftig (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 16.9.1997 - 5 A 5154/96 - und Beschluss des Nds. OVG vom 6.11.1997 - 2 L 4992/97 -). Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet wird seither geduldet. Für den Vormund des Antragstellers wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes (AuslG) festgestellt. Am 8. April 2004 wurde der Vormund eingebürgert. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Antragsteller aus Mitteln nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Seit der Einreise in das Bundesgebiet besuchte er die Grundschule, die Orientierungsstufe und die Realschule in Königslutter. Derzeit befindet er sich bis Ende Juli 2005 in der 11. Klasse der Fachoberschule Technik in Braunschweig, die nach der 12. Klasse mit dem Erwerb der Fachhochschulreife abschließt.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf die Einbürgerung seines Vormunds beim Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Mit Bescheid vom 7. Juli 2004 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Verhältnis eines Minderjährigen zu seinem Vormund sei nicht in gleicher Weise geschützt wie das Verhältnis der leiblichen Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. Nach den Regelungen über den Familiennachzug (§§ 17 ff. AuslG) habe der Antragsteller deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, zumal er in wenigen Monaten volljährig werde. Bis dahin könne sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls geduldet werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG seien ebenfalls nicht gegeben. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stünden auch Versagungsgründe nach § 7 und § 8 AuslG entgegen, da der Antragsteller Sozialhilfe beziehe und nicht im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses sei. Den vom Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2004 erhobenen Widerspruch leitete der Antragsgegner mit Anschreiben vom 6. August 2004 an die Bezirksregierung Braunschweig weiter. Nachdem die Zuständigkeit für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 1. November 2004 auf den Antragsgegner übergegangen war, gab die Bezirksregierung Braunschweig den Vorgang an den Antragsgegner zurück, wo er am 12. November 2004 einging. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 bat der Antragsteller um Bescheidung seines Widerspruchs bis zum 10. Januar 2005. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 5. und vom 7. Januar 2005 auf, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln und Passbilder einzureichen, da in nächster Zeit die Rückführung in die Türkei beabsichtigt sei. Über den Widerspruch des Antragsstellers ist bislang nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 13. Januar 2005 Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben (5 A 15/05) und zugleich bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung trägt er unter Vorlage einer Schulbescheinigung, von Schulzeugnissen und eines Merkblatts über die Ausbildung der von ihm besuchten Fachoberschule Technik im Wesentlichen vor, durch eine Abschiebung in die Türkei würde seine schulische Ausbildung unterbrochen, die bis zum Erwerb der Fachhochschulreife nur noch bis zum Sommer 2006 dauern werde. Die Verbindung zu seinem Vormund, der für ihn die Rolle des Vaters übernommen habe, falle in den Schutzbereich von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK und begründe damit zumindest einen Anspruch auf weitere Duldung seines Aufenthalts im Bundesgebiet, welcher der Abschiebung entgegenstehe.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf seinen Bescheid vom 7. Juli 2004 Bezug und trägt ergänzend vor, der Antragsteller habe auch auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG seien wegen des fortdauernden Bezugs von Sozialhilfe und des Fehlens eines gültigen Passes nicht erfüllt. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Nach Eintritt der Volljährigkeit könne sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung zu seinem früheren Vormund berufen. Dass die Ausbildung des Antragstellers an der Fachoberschule Technik noch nicht abgeschlossen sei, rechtfertige es nicht, von der beabsichtigten Abschiebung abzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 VwGO statthaft, denn der mit Schreiben vom 2. Juni 2004 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hat keine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG ausgelöst, die über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2004 erhobenen Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden könnte. Die im Hauptsacheverfahren erhobene Untätigkeitsklage ist nach § 75 VwGO zulässig, so dass auch in dieser Hinsicht keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen.
Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch das Bestehen eines den Erlass der einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Da das eingeleitete Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, beurteilt sich das Bestehen eines Anordnungsanspruchs als dem in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Rechtslage und damit auf der Grundlage des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - (Art. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.7.2004 - Zuwanderungsgesetz -, BGBl. I S. 1950). Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG, nach der auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes die Rechtslage nach dem Ausländergesetz maßgeblich ist, ist für den Antragsteller nicht einschlägig, da sein auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichteter Antrag vom 2. Juni 2004 nicht auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beschränkt war und der Antragsteller sein Begehren nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes mit dem Ziel der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und nicht der Erteilung einer der früheren unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vergleichbaren unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weiterverfolgt.
Der Anordnungsanspruch folgt aus § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Nach § 25 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Satz 1). Nach Satz 2 der Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die noch in § 30 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG vorhandene Einschränkung: „soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen“ findet sich im Regelungszusammenhang des § 25 Abs. 4 AufenthG nicht mehr. Damit ist dem gesetzgeberischen Anliegen der stärkeren ausländerrechtlichen Berücksichtigung erfolgter Integration während eines längeren Aufenthalts Rechnung getragen worden.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420, S. 79 f.) kommt als dringender persönlicher Grund i. S. d. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Abschluss einer Schulausbildung in Betracht. Die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eröffnet die Möglichkeit der Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen, deren Abschiebung bislang lediglich nach § 55 Abs. 3 AuslG ausgesetzt werden konnte.
Nach den - das behördliche Ermessen lenkenden - vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004, Ziffer 25.4.1.3, kann ein dringender persönlicher Grund i. S. d. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG im bevorstehenden Abschluss einer Schulausbildung gesehen werden, wenn sich der Schüler bereits kurz vor dem angestrebten Abschluss, also zumindest im letzten Schuljahr befindet. Nach Ziffer 25.4.1.5 gilt dies jedoch nur, wenn das mit dem weiteren Aufenthalt angestrebte Ziel nicht auch in zumutbarer Weise im Ausland erreicht werden kann.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben ist zu beachten, dass sich der Antragsteller seit der Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1995 in Schulausbildung befindet und entsprechend der vorgelegten Schulbescheinigung derzeit die 11. Klasse der Fachoberschule Braunschweig besucht. Nach den vorgelegten Schulzeugnissen geht er der Schulausbildung engagiert nach und nutzt den Schulbesuch nicht etwa nur, um sich den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. Entsprechend seiner Leistungen ist zu erwarten, dass er nach Abschluss der 12. Klasse im Sommer 2006 die Fachhochschulreife erwerben wird und damit seine Schulausbildung abschließt. Angesichts der Dauer des bisherigen Schulbesuchs, der Einreise in das Bundesgebiet im Alter von 8 Jahren und der durch Schulzeugnisse nachgewiesenen Leistungen ist der Antragsteller als in das hiesige Schulsystem integriert anzusehen. Bei Fortsetzung der Schulausbildung in der Türkei würde er nicht nur mit anderen Lebensverhältnissen und einer anderen sprachlichen Umgebung, sondern auch mit einem anderen Schulsystem konfrontiert. Ob er in der Türkei einen der Fachhochschulreife entsprechenden Abschluss erreichen könnte, erscheint wegen der erforderlichen Umstellung fraglich. Zumindest würde er aber voraussichtlich in seinen Leistungen weit zurückgeworfen werden. Die Kammer sieht für den Antragsteller deshalb einen dringenden persönlichen Grund i. S. d. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als gegeben an. Zwar befindet sich der Antragsteller entgegen der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht im letzten Schuljahr. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass sich die verbleibende Schulzeit im Verhältnis zu der bereits im Bundesgebiet absolvierten Schulzeit als gering darstellt, nach Absolvierung der 11. Schulklasse an der Fachoberschule Technik kein Schulabschluss erworben wird und das im August 2005 beginnende letzte Schuljahr nahezu erreicht ist. Insgesamt erscheint dem Antragsteller ein Abbruch der im Bundesgebiet begonnenen Schulausbildung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar (vgl. mit ähnlichen Erwägungen zu einer im Juli 2006 endenden Schulausbildung im Ergebnis ebenso VG Bremen, Beschluss vom 18.1.2005 - 4 V 2519/04 -).
Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass wegen des fortdauernden Bezugs von Sozialhilfe und des Fehlens eines gültigen Passes die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 AufenthG nicht erfüllt seien, ist zu beachten, dass gemäß § 5 Abs. 3, 2. Halbsatz AufenthG in Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG abgesehen werden kann. Zudem handelt es sich lediglich um Regelerteilungsvoraussetzungen.
Eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG hat der Antragsgegner bislang nicht getroffen, zumal nach der bei Erlass des Bescheides vom 7. Juli 2004 geltenden Rechtslage im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Schulausbildung des Antragstellers lediglich die Duldung des weiteren Aufenthalts nach § 55 Abs. 3 AuslG, nicht aber die Erteilung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung in Betracht gekommen wäre. Die Ermessensentscheidung wird bei Erlass des Widerspruchsbescheides bzw. im Klageverfahren nachzuholen sein. Dabei geht die Kammer derzeit davon aus, dass den genannten privaten Belangen des Antragstellers im Hinblick auf die Dauer seines bisherigen Aufenthalts, die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und fehlende Anhaltspunkte für eine etwaige Straffälligkeit keine durchgreifenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.
Da der Antragsgegner nach Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers die Vollstreckung der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verfügten Abschiebungsandrohung beabsichtigt, ist auch der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund gegeben.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf den §§ 114 ff. ZPO i. V. m. § 166 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO. Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG auf die Hälfte des Auffangwertes festgesetzt.