Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.03.2005, Az.: 5 B 260/05
Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 30.03.2005
- Aktenzeichen
- 5 B 260/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 32111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2005:0330.5B260.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 14a Abs. 2 AsylVfG
- § 36 Abs. 3 AsylVfG
- § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG
Das Verwaltungsgericht Braunschweig - 5. Kammer - hat
am 30. März 2005
durch
die Berichterstatterin
beschlossen:
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der am 18. März 2005 erhobenen Klage der Antragsteller (5 A 259/05) gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2005 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Androhung der Abschiebung der Antragsteller in die Türkei erhobenen Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG zulässig und begründet.
Die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2005 begegnet aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 17. März 2005 (3 B 272/05) genannten Gründen, denen sich die Kammer im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anschließt, ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Auch die in § 14a Abs. 2 AsylVfG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet spricht bei vorläufiger Prüfung dafür, dass die Norm nur für nach dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung geborene Kinder anzuwenden ist, denn bei Kindern, die - wie die Antragsteller - schon Jahre zuvor, nämlich im August 2000 und im August 2001, geboren worden sind, ist eine unverzüglich nach der Geburt erfolgende Anzeige nicht mehr möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.