Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 10.03.2005, Az.: 6 A 358/03

EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerscheinrichtlinie; Italien; Umschreibung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
10.03.2005
Aktenzeichen
6 A 358/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV setzt voraus, dass diese Fahrerlaubnis gültig ist.

2. Das Verwaltungsgericht darf die Fahrerlaubnisbehörde nur dann zur Umschreibung der Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV verpflichten, wenn die ausländische Fahrerlaubnis noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültig ist.

3. Die Gültigkeitsdauer italienischer Fahrerlaubnisse ist nach dem italienischen Straßenverkehrsgesetz begrenzt. Eine Umschreibung nach § 30 Abs. 1 FeV kommt daher nur in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass die Fahrerlaubnis weiterhin gültig ist.

4. Für die Berechnung der Zwei-Jahres-Frist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV ist auf den aktuellen Umschreibungsantrag abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt eines früheren Antrages, über den die Fahrerlaubnisbehörde bereits bestandskräftig entschieden hat.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, dass diese ihm auf der Grundlage einer italienischen Fahrerlaubnis eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt.

2

Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und hat seit November 1992 seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

3

Im Jahre 1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine deutsche Fahrerlaubnis zu erteilen. Er war seinerzeit im Besitz einer italienischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Wegen des Inhalts der Fahrerlaubnis im Einzelnen wird auf die vorliegende Kopie des Führerscheins verwiesen (Bl. 24 f. GA). Unter dem 12. Februar 1993 erteilte die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage seiner italienischen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis der Klasse 3. Sie zog den italienischen Führerschein ein und leitete ihn an die zuständigen italienischen Behörden weiter.

4

Unter dem 6. Februar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die „Umschreibung“ in eine Fahrerlaubnis der Klasse A.

5

Mit Schreiben vom 21. Februar 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er müsse dazu nachweisen, dass sein italienischer Führerschein noch gültig sei. Deswegen müsse er den Führerschein vorlegen oder eine entsprechende Bestätigung der italienischen Behörden; aus der Bescheinigung müsse auch die Geltungsdauer hervorgehen.

6

Unter dem 18. Februar 2003 erinnerte die Beklagte den Kläger an ihr Schreiben vom Februar 2002. Falls er einen gültigen italienischen Führerschein nicht besitze, müsse er Bescheinigungen über einen Sehtest und über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen vorlegen sowie eine theoretische und praktische Führerscheinprüfung absolvieren.

7

Der Kläger legte daraufhin im April 2003 eine Bescheinigung des Präfekten der Landesregierung von Agrigento (Italien) vom 14. März 2003 vor. Darin heißt es nach der vorgelegten Übersetzung, der Kläger sei Inhaber eines Führerscheins der Klasse „AB“, erteilt von der Präfektur von Agrigento am 21. März 1985. Außerdem wird dem Kläger bescheinigt, dass „oben genannter Führerschein von keinen Entzugsmaßnahmen belastet ist“.

8

Mit Bescheid vom 16. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Umschreibung in eine Fahrerlaubnis der Klasse A ab. Sie führte dazu aus, nach einschlägigem EU-Recht und nach der Fahrerlaubnisverordnung könnten nur gültige ausländische Fahrerlaubnisse umgetauscht werden. Trotz wiederholter Aufforderung habe der Kläger einen gültigen italienischen Führerschein aber nicht vorgelegt. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergebe sich nur, dass ihm im Jahre 1985 ein Führerschein ausgestellt worden sei, der auch die Klasse A umfasse.

9

Mit Schreiben vom 4. Juni 2003, das am darauf folgenden Tage bei der Beklagten einging, erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, er habe - wie ihm eingeräumt worden sei - eine Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass der italienische Führerschein seine Gültigkeit nicht verloren habe. Außerdem habe die Beklagte ihm bereits einen deutschen Führerschein ausgestellt, und zwar nach Umtausch seiner italienischen Fahrerlaubnis, die ihn auch zum Führen von Zweirädern berechtigt habe. Die italienische Fahrerlaubnis habe er seinerzeit bei der Beklagten abgeben müssen. Die Beklagte habe beim Umtausch damals offensichtlich übersehen, dass ihm die italienischen Behörden auch eine Fahrerlaubnis der Klasse A ausgestellt hatten.

10

Mit Bescheid vom 12. August 2003 wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, den vorliegenden Dokumenten lasse sich nicht entnehmen, ob der italienische Führerschein des Klägers noch gültig sei.

11

Am 4. September 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Wegen geringer Schulbildung und Sprachschwierigkeiten habe er nicht bemerkt, dass die Beklagte bei Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahre 1993 nur die italienische Erlaubnis zum Führen von Pkw berücksichtigt und die Erlaubnis zum Fahren von Motorrädern übersehen habe. Der Kläger legt eine weitere Bescheinigung der Präfektur von Agrigento vom 18. August 2004 vor, in der es ausweislich der eingereichten Übersetzung heißt, sein Führerschein sei „mit keinerlei Befristung erteilt ..., da mit dem Ablaufdatum des Dokuments kein erneuter Befähigungsnachweis verbunden ist“ (Bl. 41 GA). Wenn von ihm - so der Kläger - nunmehr verlangt werde, eine neue Führerscheinprüfung abzulegen, dann sei dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der Fehler bei der Übertragung des italienischen Führerscheindokuments im Jahre 1993 allein der Beklagten zuzurechnen sei. Aus Art. 8 der EU-Führerscheinrichtlinie ergebe sich weiterhin ein Anspruch auf Umtausch seiner italienischen Fahrerlaubnis in eine gleichwertige deutsche Fahrerlaubnis. Dafür sei allein maßgeblich, dass sein italienischer Führerschein im Zeitpunkt der erstmaligen Vorlage bei der Beklagten im Jahre 1993 gültig gewesen sei. Nach Rücksendung der Fahrerlaubnis durch die Beklagte an die italienischen Behörden sei eine Verlängerung nicht mehr möglich gewesen. Einen gültigen Führerschein der Klasse A könne er wegen des erfolgten Umtausches nicht mehr vorlegen. Deshalb müsse nunmehr das im Jahre 1993 begonnene Umtauschverfahren vollständig durchgeführt werden. Die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung seien dafür nicht maßgeblich. Weil er seinerzeit auch die Umschreibung der Fahrerlaubnis der Klasse A beantragt habe, müsse die unterlassene Eintragung auf dem ausgestellten Führerschein nunmehr nachgeholt werden. Dazu weist er auf die Mitteilung der EU-Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG hin.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2003 i.d.G. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 12. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis der Klasse A zu erteilen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie macht geltend, aus der Erwähnung eines „Ablaufdatums“ in der Bescheinigung der Präfektur von Agrigento vom 18. August 2004 ergebe sich, dass die italienische Fahrerlaubnis des Klägers nicht mehr gültig sei. Ob der Kläger im Jahre 1993 auch die Fahrerlaubnis zum Führen von Motorrädern beantragt habe und - wenn ja - warum dem Antrag insoweit nicht stattgegeben worden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden, weil die Antragsunterlagen bereits vernichtet seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger damit nicht in seinen Rechten.

19

Rechtsgrundlage für die Umschreibung einer Fahrerlaubnis, also für die Erteilung einer deutschen auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis, sind die Regelungen in § 30 Abs. 1 und 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Frage, ob die Voraussetzungen der Vorschriften erfüllt sind, hat das Gericht im Rahmen des vorliegenden, auf einer Verpflichtungsklage beruhenden Verfahrens nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Dies entspricht den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln und wird im Übrigen durch den Zweck der materiell-rechtlichen Vorschriften bestätigt: § 30 FeV enthält Sonderbestimmungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis, die es im Hinblick auf eine vorliegende ausländische Fahrerlaubnis zwar ermöglichen, auf bestimmte Prüfungen und Nachweise zu verzichten, die unabhängig davon jedoch wie alle Regeln der FeV sicherstellen sollen, dass nur nachweislich geeignete Kraftfahrer am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Diesem Ziel würde es widersprechen, wenn das Gericht die Fahrerlaubnisbehörde unter Ausblendung der aktuellen Sach- und Rechtslage zur Erteilung einer Fahrerlaubnis verpflichten müsste.

20

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Umschreibung der Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV nicht erfüllt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach dieser Vorschrift dazu verpflichtet, dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf dessen Antrag eine Fahrerlaubnis für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse zu erteilen, ohne dass der Antragsteller seine Fahreignung in einer Fahrerlaubnisprüfung (§ 15 FeV) nachzuweisen und die weiteren in der Vorschrift genannten Nachweise zu erbringen hat.

21

Die Umschreibung nach § 30 Abs. 1 FeV setzt voraus, dass der Antragsteller über die gültige Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verfügt (im Ergebnis ebenso Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 30 FeV Rn. 3). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung, die erleichterte Erteilungsvoraussetzungen nur für „Inhaber“ von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen vorsieht. Darüber hinaus sprechen der Zweck und der systematische Zusammenhang der Vorschrift dafür, dass der Verordnungsgeber den Antragsteller in § 30 FeV nur deswegen von einigen Eignungsvoraussetzungen befreit, weil dieser seine Eignung bereits durch die ausländische Fahrerlaubnis nachgewiesen hat. Die Annahme eines anderweitigen Nachweises ist grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Geltungsdauer der ausländischen Fahrerlaubnis abgelaufen oder diese aus anderen Gründen nicht mehr gültig ist. Ausnahmen für den Fall, dass die Geltungsdauer nach Begründung des Wohnsitzes im Bundesgebiet abgelaufen und seither erst ein überschaubarer Zeitraum vergangen ist, und für den Fall des Ablaufs der Geltungsdauer vor der Übersiedlung in die Bundesrepublik regelt § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV. Diese Regelungen wären überflüssig gewesen, wenn Absatz 1 der Vorschrift die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis von vornherein auch bei ungültigen ausländischen Fahrerlaubnissen ermöglichen würde. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Regelungen in § 30 FeV die Führerscheinrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften umsetzen sollen, die ausdrücklich nur Inhabern gültiger Führerscheine das Recht auf Umschreibung des Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat einräumt (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991, Amtsblatt der EG Nr. L 237/1 vom 24.08.1991).

22

Das Verwaltungsgericht darf die Fahrerlaubnisbehörde nur dann zur Umschreibung der Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV verpflichten, wenn die ausländische Fahrerlaubnis noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es nicht, dass der Beklagten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Jahre 1993 eine gültige italienische Fahrerlaubnis des Klägers vorgelegen hat. Dies ergibt sich schon aus dem dargestellten Beurteilungszeitpunkt bei Verpflichtungsklagen. Dass der Verordnungsgeber in § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV auf eine Fahrerlaubnis abstellt, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt „oder berechtigt hat“, rechtfertigt für das Erfordernis einer gültigen Fahrerlaubnis keine andere Beurteilung.

23

Mit der Formulierung soll nur erreicht werden, dass lediglich solche EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse umgeschrieben werden, die grundsätzlich zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet berechtigen. Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Bundesgebiet haben, sind gemäß § 4 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt) dazu berechtigt, Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen. Verlegen diese Personen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet, so erlischt die Fahrberechtigung nach der VOInt; die Berechtigung besteht dann aber grundsätzlich nach § 28 FeV fort. Allerdings sind Fälle denkbar, in denen die Fahrberechtigung nach Begründung des Wohnsitzes entfällt. § 4 VOInt erstreckt die Fahrberechtigung auf sämtliche von ausländischen Behörden im Umfang ihrer Berechtigung ausgestellte Fahrerlaubnisse, während die Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 2 FeV aus Gründen der Gleichbehandlung mit hier lebenden Inhabern deutscher Fahrerlaubnisse auf die mit dem deutschen Recht harmonisierten Vorschriften beschränkt ist (vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 4 VOInt Anm. 4). In diesem Umfang kann daher der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis seine Fahrberechtigung mit der Übersiedlung in das Bundesgebiet verlieren. Allein auf diesen Fall, in dem der Inhaber einer Fahrerlaubnis über die Berechtigung zum Führen eines Kfz im Inland verfügt „hat“, stellt die fragliche Formulierung in § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV ab. An der Notwendigkeit einer gültigen Fahrerlaubnis, die bei einer Verpflichtungsklage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss, wird durch die auf die Fahrberechtigung beschränkte Regelung nichts geändert.

24

Einen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A kann der Kläger aus der Regelung in § 30 Abs. 1 FeV nicht herleiten, weil er über die erforderliche gültige Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates nicht mehr verfügt.

25

Das Gericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alle mit seiner italienischen Fahrerlaubnis verbundenen Berechtigungen bereits mit der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis durch die Beklagte im Jahre 1993 erloschen sind. Eine dem § 6 Abs. 7 Satz 4 FeV entsprechende Regelung enthielten die seinerzeit für die Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse und ihre Rechtswirkungen maßgeblichen Regelungen in den §§ 15, 10 und 8 StVZO a. F. nicht (vgl. StVZO i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.09.1988 - BGBl. I S. 1793 -, zuletzt geändert durch VO vom 21.12.1992 - BGBl. I S. 2397 -). Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seinerzeit rechtswirksam auf die über die Fahrerlaubnisklasse 3 hinausgehenden Berechtigungen aus seiner italienischen Fahrerlaubnis verzichtet hat. Auch nach europäischem Recht bleibt der Führerschein im ausstellenden Mitgliedstaat grundsätzlich gültig, wenn die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat umgeschrieben worden ist (s. auch die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG, Amtsblatt der EG Nr. C 77/5 vom 28.03.2002, Teil II.B.1.1 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 21.06.2004, DAR 2004, 606).

26

Eine gültige ausländische Fahrerlaubnis liegt aber jedenfalls deswegen nicht mehr vor, weil die italienische Fahrerlaubnis des Klägers nach den vorliegenden Unterlagen nur begrenzt gültig gewesen und die Geltungsdauer inzwischen abgelaufen ist. Das italienische Straßenverkehrsgesetz („ Nuovo Codice della Strada“) vom 30. April 1992 beschränkt in Art. 126 Abs. 1 die Geltungsdauer für Fahrerlaubnisse der Klassen A und B generell auf 10 Jahre, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis noch nicht 50 Jahre alt ist; für ältere Fahrerlaubnisinhaber gelten insoweit kürzere Fristen (vgl. auch die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG, aaO., Teil I.B.1., Stichwort „Italien“). Dementsprechend enthält auch der italienische Führerschein des Klägers einen Eintrag zur Gültigkeitsdauer: Nach der vorliegenden Führerscheinkopie war die im Jahre 1985 ausgestellte Fahrerlaubnis bis 1995 gültig (s. die Eintragung unter Nr. 7 des Führerscheins: „ Valevole fino al ... 1995“; deutsch: „gültig bis ... 1995“).

27

Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet worden, dass die italienischen Behörden die Geltungsdauer des Führerscheins in der Folgezeit verlängert haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bescheinigungen der Präfektur von Agrigento. In der Bescheinigung vom 18. August 2004 heißt es zwar nach der vorliegenden Übersetzung, der italienische Führerschein des Klägers sei „mit keinerlei Befristung erteilt ..., da mit dem Ablaufdatum des Dokuments kein erneuter Befähigungsnachweis verbunden“ sei. Die Aussage, der Führerschein sei ohne Befristung erteilt, dürfte auf der Rechtsauffassung beruhen, dass von einer Befristung nicht gesprochen werden könne, wenn der Führerschein lediglich die vom italienischen Straßenverkehrsgesetz generell vorgesehene beschränkte Geltungsdauer aufweist. Für die Anwendung des § 30 Abs. 1 FeV kommt es jedoch nicht entscheidend auf diese Rechtsauffassung der italienischen Behörden an; maßgeblich ist vielmehr, ob die italienische Fahrerlaubnis weiterhin gültig ist. Dazu stellt die Bescheinigung vom 18. August 2004 - in Übereinstimmung mit den Regelungen des italienischen Straßenverkehrsrechts - fest, dass der in Italien ausgestellte Führerschein des Klägers ein Ablaufdatum enthält. Unerheblich ist, ob eine Verlängerung der Geltungsdauer ohne erneuten Befähigungsnachweis möglich ist. Dass die Verlängerung vorgenommen worden ist, lässt sich der Bescheinigung jedenfalls nicht entnehmen.

28

Auch die Voraussetzungen für die erleichterte Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV sind nicht erfüllt. Die Vorschrift regelt die Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis, deren Geltungsdauer nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet abgelaufen ist. Sofern die Geltungsdauer der EU-Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung noch nicht länger als zwei Jahre abgelaufen ist, ist eine deutsche Fahrerlaubnis unter den in § 30 Abs. 1 FeV geregelten erleichterten Voraussetzungen zu erteilen. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die italienische Fahrerlaubnis des Klägers im Jahre 1995 abgelaufen ist und damit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten im Februar 2002 mehr als zwei Jahre vergangen waren.

29

Dass der Kläger bei der Antragstellung im Jahre 1993 noch über eine gültige italienische Fahrerlaubnis der Klasse A verfügt hat, genügt nicht. Ob er seinerzeit bereits die Umschreibung auch der Erlaubnis zum Führen von Motorrädern beantragt hat, ist unklar. Die Antragsunterlagen liegen der Beklagten nicht mehr vor. Über den damaligen Antrag des Klägers hat die Beklagte aber jedenfalls schon im Februar 1993 entschieden. Die Entscheidung ist bestandskräftig geworden; das durch den damaligen Antrag des Klägers eingeleitete Verfahren ist damit beendet. Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde auf den aktuellen Antrag des Klägers in dem hierdurch eingeleiteten neuen Verwaltungsverfahren eine Fahrerlaubnis der Klasse A erteilen muss. Dafür spricht auch der Zweck der Regelungen in § 30 FeV, die eine Umschreibung nur ausnahmsweise auch nach Ablauf der Geltungsdauer einer EU-Fahrerlaubnis ermöglichen, wobei der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass die Fahreignung des Kraftfahrers nach einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren grundsätzlich ohne umfassende Nachweise beurteilt werden kann. Wenn für die Berechnung der Zwei-Jahres-Frist auf den ersten Umschreibungsantrag des Fahrerlaubnisinhabers abzustellen wäre, wäre nicht gewährleistet, dass die Umschreibung abgelaufener ausländischer Fahrerlaubnisse nur bei einem nahen zeitlichen Zusammenhang zum Ablaufdatum erfolgt.

30

Weiter gehende Ansprüche auf Umschreibung der Fahrerlaubnis kann der Kläger auch nicht aus der Führerscheinrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991, aaO.) herleiten. Die Bestimmungen der Richtlinie zur Umschreibung von Fahrerlaubnissen anderer Mitgliedstaaten hat die Bundesrepublik Deutschland mit den Regelungen in § 30 FeV umgesetzt. Auch der sich aus Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie ergebende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen gibt denjenigen Führerscheininhabern, deren Rechte ein anderer Mitgliedstaat vor dem 1. Juli 1996 beim Umtausch ihres ursprünglichen Führerscheins eingeschränkt hat, keinen Anspruch darauf, dass ihnen dieser Mitgliedstaat nunmehr ihre aus der ursprünglichen Fahrerlaubnis abgeleiteten Rechte in vollem Umfang gewährt (s. die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein in der EG, aaO., Teil II.B.1.3).

31

Da die Voraussetzungen für eine erleichterte Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 und 2 FeV nicht erfüllt sind, kann dem Kläger die begehrte Fahrerlaubnis der Klasse A nur unter den allgemeinen Voraussetzungen - mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausbildung - ausgestellt werden (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FeV). Die Erteilung der Fahrerlaubnis erfordert insbesondere, dass der Kläger seine Befähigung in einer Fahrerlaubnisprüfung gemäß § 15 FeV nachweist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nach § 20 Abs. 2 FeV auf eine solche Prüfung verzichten darf.

32

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 711 und 708 Nr. 11 ZPO.

33

Die Streitwertfestsetzung folgt aus der Anwendung des § 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG und orientiert sich an dem Wert, der in allgemeinen Verfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A zu Grunde zu legen wäre (im Ergebnis ebenso VG Braunschweig, Urt. vom 15.06.2000 - 6 A 6003/99 -).

34

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.