Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.06.2017, Az.: 4 LA 281/16
Eignung; Erlaubnis zur Vollzeitpflege; Hilfe zur Erziehung; Pflegeerlaubnis; Pflegeperson; Vermittlung; Vollzeitpflege
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.06.2017
- Aktenzeichen
- 4 LA 281/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 21.07.2016 - AZ: 4 A 1255/14
Rechtsgrundlagen
- § 27 SGB 8
- § 33 SGB 8
- § 44 Abs 1 S 1 SGB 8
- § 44 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 8
- § 44 Abs 2 S 1 SGB 8
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII bei einer von den Personensorgeberechtigten gewünschten Pflegeperson setzt nicht die vorherige Erteilung einer Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für diese Person voraus.
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 21. Juli 2016 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die von ihnen geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind entgegen der Maßgabe des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass der Zulassungsantragsteller im Einzelnen und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet, weshalb dieser Zulassungsgrund erfüllt ist. Dem ist nicht Genüge getan, wenn der Zulassungsantragsteller sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln. Gefordert ist vielmehr, dass der Zulassungsantragsteller fallbezogen und substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus der Sicht des Zulassungsantragstellers fehlerhaften - Erwägungen beruht (Senatsbeschl. v. 22.12.2016 - 4 LA 86/16 -, v. 18.12.2014 - 4 LA 41/14 -, v. 19.2.2014 - 4 LA 147/13 -, v. 22.10.2010 - 4 LA 294/10 -, v. 9.9.2009 - 4 LA 214/09 - u. v. 8.5.2009 - 4 LA 68/08 - m.w.N.). Diesen Anforderungen an die Darlegung genügt der Zulassungsantrag nicht.
Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil damit begründet, dass die Kläger die Gewährung von Hilfe zu Erziehung in Form der Vollzeitpflege für ihr am 18. August 2010 geborenes Enkelkind und Mündel D. E. B. bei den Eheleuten F. nicht beanspruchen können, da diese nicht über die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderliche Erlaubnis zur Vollzeitpflege verfügten und auch keiner der in § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII genannten Fälle, in denen es einer Pflegeerlaubnis nicht bedürfe, vorliege. Bei der begehrten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei den Eheleuten F. handele es sich daher nicht um eine geeignete Hilfeleistung.
Soweit die Kläger hiergegen mit ihrem Zulassungsantrag eingewandt haben, das Verwaltungsgericht habe offensichtlich nicht berücksichtigt, dass gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII keine Erlaubnis zur Vollzeitpflege benötigt werde, da ihr Enkelkind durch die Vermittlung des Jugendamtes G. (H.) bei den Eheleuten F. in Vollzeitpflege aufgenommen worden sei, genügt ihr Vorbringen dem Darlegungserfordernis nicht, da es an einer hinreichenden Substantiierung des Vortrages fehlt. Denn die Kläger haben weder den von ihnen hierzu angeführten Bescheid des zwischenzeitlich zuständig gewesenen Landkreises G. (H.) vom 13. Juni 2014 vorgelegt, noch zum konkreten Inhalt der von ihnen angeführten Gespräche mit Mitarbeitern des Jugendamtes des Landkreises G. (H.) vorgetragen. Im Übrigen ergibt sich aus ihrem Vortrag auch nur, dass der besagte Landkreis mit dem angeführten Bescheid die zuvor gewährte Förderung in Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII bei Frau F. eingestellt und zur Begründung ausgeführt habe, dass nunmehr Vollzeitpflegeleistungen durch den Beklagten zu erbringen seien. Eine Vermittlung der Aufnahme eines Pflegekindes durch das Jugendamt im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII, wie es § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII verlangt, kann hierin nicht erblickt werden.
Soweit die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils daneben damit begründet haben, dass das Fehlen der Pflegeerlaubnis von den Beteiligten offensichtlich nicht berücksichtigt und problematisiert worden sei, ist dem Darlegungserfordernis deshalb nicht Genüge getan, da es an einer Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Erwägung des Verwaltungsgerichtes fehlt, dass die Erlaubnis zur Vollzeitpflege gesetzliche Voraussetzung der Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen über Tag und Nacht sei und es somit nicht entscheidungserheblich darauf ankomme, dass der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid hierauf nicht abgestellt habe.
Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII bei einer von den Personensorgeberechtigten gewünschten Pflegeperson gerade nicht die vorherige Erteilung einer Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für diese Person voraussetzt. Denn derjenige, der ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung aufgrund einer Vermittlung des Jugendamtes aufnimmt, bedarf nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII einer solchen Erlaubnis nicht, da das Jugendamt im Rahmen der Entscheidung über die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe zur Erziehung ohnehin die Eignung der gewünschten Pflegeperson zu überprüfen hat, was die Feststellung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dass das Wohl des jeweiligen Kindes oder des Jugendlichen im Einzelfall in der Pflegestelle gewährleistet ist, mit einschließt (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Kommentar, Stand 54. Lfg. April 2016, Erl. § 33 Rn. 52; Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 33 Rn. 14). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in den Fällen, in denen Hilfe zur Erziehung geleistet wird, im allgemeinen eine genügend intensive Beziehung zwischen Jugendamt und Pflegefamilie vorhanden ist, die dazu genutzt werden kann, Gefahren für das Kindeswohl bereits im Vorfeld zu begegnen, dass das Bedürfnis des Jugendamtes nach Informationen im Rahmen der Aufsicht nach § 44 SGB VIII im Wesentlichen nur in den Fällen bestehen bleibt, in denen keine Hilfe zur Erziehung geleistet wird, und dass der Erlaubnisvorbehalt daher keine eigenständige Funktion mehr hat, wenn das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen auf Wunsch des Personensorgeberechtigten im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in eine Pflegefamilie vermittelt (vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 82). Im Übrigen ist der Begriff der Vermittlung durch das Jugendamt in § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII weit im Sinne einer Einschaltung des Jugendamtes als fachlich verantwortlicher „Mittler“ zu verstehen (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 44 Rn. 43; Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O., § 44 Rn. 7). Auch in den Fällen, in denen das Pflegeverhältnis zunächst ohne Einschaltung des Jugendamtes zustande gekommen ist, übernimmt das Jugendamt mit der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege die fachliche Verantwortung für die Geeignetheit der Pflegeperson in dem konkreten Pflegeverhältnis, so dass auch dann eine Vermittlung der Pflegeperson durch das Jugendamt vorliegt. Daher kann die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe nicht von einer vorherigen Erteilung einer Vollzeitpflegeerlaubnis an die gewünschte Pflegeperson abhängig gemacht werden. An seiner den vorstehenden Ausführungen entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 5.7.2012 - 4 ME 164/12 - u. v. 7.1.2016 - 4 PA 410/15 -) hält der Senat nicht mehr fest.
Gleichwohl kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen werden. Denn die Kläger haben die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Fehlen einer Erlaubnis zur Vollzeitpflege stehe der Eignung der von den Klägern gewünschten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei den Eheleuten F. entgegen, nicht aus den vorstehenden Gründen in Frage gestellt. Daher sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz nicht hinreichend dargelegt worden.
Die Berufung der Kläger ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen, da es an jeglicher Darlegung dieses Zulassungsgrundes fehlt.
Die Berufung der Kläger kann ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, da auch diesbezüglich keinerlei Darlegung im Zulassungsantrag der Kläger erfolgt ist.
Soweit in dem Vorbringen, dass Verwaltungsgericht habe nach § 86 Abs. 3 VwGO im Rahmen der materiellen Prozessleitung vor der mündlichen Verhandlung auf die Problematik der fehlenden Pflegeerlaubnis hinweisen müssen, auch die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu erblicken ist, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor, da eine derartige Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts nicht bestanden hat. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.1.1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116, 147). Das Gericht ist insbesondere nicht zu Hinweisen auf die beabsichtigte Beweiswürdigung oder die beabsichtigte Entscheidung in der Sache verpflichtet (BVerfG, Beschl. v. 5.1.1986 - 1 BvR 706/85 -, BVerfGE 74, 1 [BVerfG 05.11.1986 - 1 BvR 706/85]; Beschl. v. 15.5.1984 - 1 BvR 667/83 -, BVerfGE 67, 90, 95 [BVerfG 15.05.1984 - 1 BvR 967/83]). Es muss vielmehr nur Hinweise auf die möglicherweise maßgebenden Tatsachen und Rechtsfragen geben, deren Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich und aus dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 8 C 30.96 -). Das gilt insbesondere für Hinweise auf Überlegungen des Gerichts, aus denen sich für die Beteiligten die Notwendigkeit zu neuen tatsächlichen Ausführungen ergeben könnte, weil ein noch nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden soll, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der selbst bei gewissenhafter Prozessführung niemand rechnen musste (BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 8 C 30.96 - u. Urt. v. 10.4.1991 - 8 C 106.89 -). Ausgehend hiervon war das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht verpflichtet, den von den Klägern vermissten Hinweis zu erteilen. Denn der Beklagte hat sowohl in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 3. Juli 2014 als auch in seiner Klageerwiderung vom 4. März 2015 zum grundsätzlichen Erfordernis einer Erlaubnis zur Vollzeitpflege Ausführungen gemacht, so dass es für die Kläger nicht völlig unvorhersehbar war, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf das Fehlen der Pflegeerlaubnis als einen nach seiner Rechtsansicht der Gewährung der begehrten Hilfe zur Erziehung entgegenstehenden Umstand abstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).