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§ 7 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Der Inhaber eines Verbandsanteils ist zur Teilnahme an den Verbandsangelegenheiten, insbesondere zur anteiligen Nutzung oder zur Benutzung des Verbandsvermögens, berechtigt und zur Beteiligung an den mit den Verbandsangelegenheiten verbundenen Lasten verpflichtet.

(2) Der Umfang der Teilnahmerechte und der Pflichten richtet sich

  1. 1.
    bei Anteilen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 sowie bei Anteilen an Realgenossenschaften (§ 1 Nr. 4), die aus Feldmarksinteressenten bestehen:
    nach dem Flächenverhältnis der Grundstücke, mit denen die Verbandsanteile verbunden sind,
  2. 2.
    bei allen übrigen Anteilen:
    nach dem bisherigen Teilnahmemaß.

Besondere Verpflichtungen, die einzelnen Mitgliedern oder Gruppen von ihnen bisher oblagen, sowie besondere Rechte von Mitgliedern am Nutzvermögen bleiben unberührt.

(3) Ein Mitglied kann Inhaber mehrerer Verbandsanteile sein.