§ 29 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Der Realverband kann von seinen Mitgliedern Beiträge zur Deckung seiner Ausgaben erheben.
(2) Das Beitragsmaß richtet sich nach dem Teilnahmemaß. Werden Anlagen, die der Verband zu unterhalten hat, von einzelnen Mitgliedern für andere Zwecke oder in größerem Ausmaß benutzt als ursprünglich vorgesehen und entstehen dadurch höhere Unterhaltungskosten, so kann der Verband von diesen Mitgliedern in angemessenem Umfang erhöhte Beiträge erheben. Ist Teilnahmemaß das Flächenverhältnis der Grundstücke, mit denen die Verbandsanteile verbunden sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), so kann der Verband die Beiträge statt nach der Fläche nach dem steuerlichen Einheitswert der Grundstücke erheben.
(3) Ist Teilnahmemaß das Flächenverhältnis der Grundstücke, mit denen die Verbandsanteile verbunden sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), so hat der Verband den Beitrag eines Mitgliedes auf dessen Antrag zu ermäßigen, wenn das Mitglied durch die Unterhaltung von Wegen oder von Gewässern dritter Ordnung im Auseinandersetzungsgebiet des Verbandes besonders belastet ist und die Ermäßigung bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten erscheint. Dies gilt auch dann, wenn der Verband die Beiträge nach dem steuerlichen Einheitswert der Grundstücke erhebt, mit denen die Verbandsanteile verbunden sind (Absatz 2 Satz 3).
(4) Bei unselbstständigen Verbandsanteilen ruht der Beitrag des Mitglieds als öffentliche Last auf dem Grundstück, mit dem der Anteil verbunden ist.
(5) Die Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.