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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 9 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Alle sonstigen Verbandsanteile können, vorbehaltlich § 12, selbstständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein (selbstständiger Verbandsanteil).

(2) Gehört ein selbstständiger Verbandsanteil nach dem örtlichen Herkommen oder dem bisherigen Recht, insbesondere nach einem Rezess, zu einer Haus- oder Hofstelle, so gilt er als Bestandteil des Grundstücks, solange er von diesem nicht getrennt wird. Wird die Stelle geteilt und ist rechtsgeschäftlich nichts anderes bestimmt, so folgt der Anteil dem Grundstücksteil, auf dem sich die Gebäude befinden.

(3) Selbstständige Verbandsanteile dürfen nicht geteilt werden.