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  • ab 11.06.1982 (aktuelle Fassung)

§ 15a RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, mit denen unselbstständige Verbandsanteile verbunden sind, können mit dem Realverband vereinbaren, dass er sie als Mitglieder entlässt. In der Vereinbarung kann festgelegt werden, dass das zu entlassende Mitglied an den Verband eine Ablösung entrichtet oder von diesem eine Abfindung erhält, soweit dies nach den Umständen, insbesondere nach den Verbindlichkeiten des Verbandes, den mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten und dem Wert eines vorhandenen Nutzvermögens, der Billigkeit entspricht. An Stelle einer Ablösung oder Abfindung können auch andere geldwerte Leistungen vereinbart werden.

(2) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen, wenn durch die Entlassung trotz einer vereinbarten Ablösung die Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten des Verbandes gefährdet würde.

(3) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.