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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 8 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Steht ein Verbandsanteil dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu und richten sich Teilnahmerechte oder Pflichten nach der Fläche oder einem Wertmaßstab, so kann der Anteil weder von dem Eigentum getrennt werden noch Gegenstand besonderer Rechte sein (unselbstständiger Verbandsanteil). Wird das Grundstück geteilt, so folgt jedem Grundstücksteil ein dem Flächen- oder Wertverhältnis entsprechender Verbandsanteil.