§ 23 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte, der Lebenspartner und jeder volljährige Abkömmling des Mitgliedes gelten als bevollmächtigt, solange das Mitglied gegenüber dem Realverband keine gegenteilige schriftliche Erklärung abgegeben hat.
(2) Den Mitgliedern steht für ihren Verbandsanteil ein dem Umfang ihrer allgemeinen Teilnahmerechte (§ 7 Abs. 2 Satz 1) entsprechendes Stimmrecht zu.
(3) In einem Realverband mit mehr als zwei Mitgliedern hat niemand mehr als zwei Fünftel aller Stimmrechte.
(4) Steht ein Verbandsanteil mehreren Personen zu, so können diese nur einheitlich abstimmen. Diejenigen, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, müssen die Abstimmung der anwesenden Mitinhaber des Anteils auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben.
(5) Bei Beschlüssen über die Abberufung und Entlastung des Vorstandes nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei Beschlüssen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 dürfen die betroffenen Vorstandsmitglieder nicht abstimmen. Bei Beschlüssen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 7, 10, 10 a und 11 darf das am Vertragsschluss beteiligte Mitglied nicht abstimmen. Der vom Abstimmungsverbot Betroffene darf sich weder vertreten lassen noch als Vertreter abstimmen.