§ 14 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
Ist der Realverband selbst Inhaber eines Verbandsanteils, so ruhen die mit dem Anteil verbundenen Rechte und Pflichten, solange dieser dem Realverband gehört.