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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 14 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Ist der Realverband selbst Inhaber eines Verbandsanteils, so ruhen die mit dem Anteil verbundenen Rechte und Pflichten, solange dieser dem Realverband gehört.