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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 15 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, mit denen unselbstständige Verbandsanteile verbunden sind, können von dem Realverband verlangen, dass er sie als Mitglieder entlässt, wenn die Grundstücke im Gebiet eines Bebauungsplans oder innerhalb von Ortsteilen liegen, die im Zusammenhang bebaut sind, und wenn sie auf die Dauer keinen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken mehr dienen. Die Eigentümer können die Entlassung auch für öffentliche Straßen, für Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und für Gewässer erster und zweiter Ordnung verlangen.

(2) Der Realverband kann die Entlassung davon abhängig machen, dass das Mitglied eine Ablösung in Höhe eines seinem Teilnahmemaß entsprechenden Anteils an den Verbindlichkeiten des Verbandes entrichtet. Die Ablösung entfällt, wenn der Verband Nutzvermögen hat, dessen Wert die Verbindlichkeiten und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten erreicht. Eine andere Entschädigung, insbesondere für den Verlust eines Rechts zur Gemeinschaftsweide auf Grundstücken, mit denen das Mitglied aus dem Verband ausscheidet, steht dem Verband nicht zu.

(3) Der Verband kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Eigentümer als Mitglieder auch dann entlassen, wenn sie dies nicht beantragt haben. In diesem Falle kann er eine Ablösung von Verbindlichkeiten nicht verlangen. Die Entlassung ist unzulässig, wenn der Verband Nutzvermögen hat, dessen Wert die Verbindlichkeiten und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten übersteigt oder wenn die Eigentümer zur Benutzung ihrer Grundstücke auf die Mitgliedschaft angewiesen sind.

(4) Die Entlassung wird wirksam, sobald der Verband dem Mitglied einen schriftlichen Bescheid darüber erteilt. Gleichzeitig erlischt der Verbandsanteil.