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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 10 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Für Verbandsanteile darf ein Grundbuchblatt nicht angelegt werden.

(2) Grundbuchblätter, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Verbandsanteile angelegt worden sind, sind zu schließen. Ist in Abteilung II oder III eines Grundbuchblatts eine Belastung eingetragen, so darf das Grundbuchblatt erst geschlossen werden, wenn die Belastung gelöscht worden ist; neue Belastungen dürfen nicht eingetragen werden.