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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 16 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Ein Mitglied kann mit seinem Recht aus einem selbstständigen Verbandsanteil im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn

  1. 1.
    das Mitglied oder sein Aufenthaltsort dem Realverband unbekannt ist,
  2. 2.
    das Mitglied außerdem seit zehn Jahren weder seine Rechte aus dem Verbandsanteil ausgeübt, noch Leistungen an den Realverband erbracht oder diesem gegenüber Erklärungen abgegeben hat, und
  3. 3.
    eine den Verbandsanteil betreffende Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Mitgliedes bedurft hätte, seit 10 Jahren nicht vorgenommen worden ist.

(2) Antragsberechtigt ist der Realverband. Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Realverband seinen Sitz hat.

(3) Mit dem Erlass des Ausschlussurteils geht der Verbandsanteil auf den Realverband über.