§ 13 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
Überträgt ein Mitglied seinen Verbandsanteil auf einen Dritten, so bleibt es neben dem Erwerber dem Realverband gegenüber berechtigt und verpflichtet, bis es dem Verband den Rechtsübergang angezeigt hat. Der Erwerber haftet dem Realverband neben dem bisherigen Mitglied für dessen Verbindlichkeiten aus der Mitgliedschaft.