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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 13 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Überträgt ein Mitglied seinen Verbandsanteil auf einen Dritten, so bleibt es neben dem Erwerber dem Realverband gegenüber berechtigt und verpflichtet, bis es dem Verband den Rechtsübergang angezeigt hat. Der Erwerber haftet dem Realverband neben dem bisherigen Mitglied für dessen Verbindlichkeiten aus der Mitgliedschaft.