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§ 5 NRettDG - Beauftragte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) 1Der Träger des Rettungsdienstes kann Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 und der Einrichtung und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 ganz oder teilweise beauftragen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass der Beauftragte die ihm übertragene Aufgabe so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tun müsste. 3Der Beauftragte handelt im Namen des Trägers des Rettungsdienstes.

(2) 1Leistungen des Rettungsdienstes dürfen geschäftsmäßig nur von Trägern des Rettungsdienstes und Beauftragten erbracht werden. 2Für den geschäftsmäßigen qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes gelten die §§ 19 bis 29.