§ 31 NRettDG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder
- 2.
entgegen § 19 Satz 1 ohne Genehmigung qualifizierten Krankentransport
anbietet oder erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 24 Nrn. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.