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§ 17 NRettDG - Mehrere kommunale Träger

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) 1Kommunale Träger, die zusammenarbeiten, können für ihre Rettungsdienstbereiche eine einheitliche betriebswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung aufstellen und mit den Kostenträgern eine einheitliche Vereinbarung treffen. 2§ 14 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 können kommunale Träger, von denen mindestens einer eine Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgenommen hat, für ihre Rettungsdienstbereiche eine einheitliche betriebswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung nur nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 aufstellen und eine einheitliche Vereinbarung nur nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 treffen. 2§ 14 Abs. 3 und § 15a Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.