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§ 5 NRettDG - Beauftragte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Der Träger des Rettungsdienstes kann Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 und der Einrichtung und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 ganz oder teilweise beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Beauftragte die ihm übertragene Aufgabe so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tun müsste. Der Beauftragte handelt im Namen des Trägers des Rettungsdienstes. Bei der Auswahl der Beauftragten ist der Vielfalt der Anbieter und den gewachsenen Strukturen unter Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Sollen in einem Rettungsdienstbereich mehrere Beauftragte tätig werden, so muss dies zu gleichen Bedingungen geschehen.

(2) Leistungen des Rettungsdienstes dürfen geschäftsmäßig nur von Trägern des Rettungsdienstes und Beauftragten erbracht werden. Für den geschäftsmäßigen qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes gelten die §§ 19 bis 29.