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§ 6 NRettDG - Rettungsleitstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) 1Die Rettungsleitstelle ist die Einsatzzentrale für den Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs. 2Die Rettungsleitstelle wird zusammen mit der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle im Rettungsdienstbereich als integrierte Leitstelle betrieben. 3Mehrere kommunale Träger können eine für ihre jeweiligen Rettungsdienstbereiche zuständige gemeinsame integrierte Leitstelle betreiben. 4Integrierte Leitstellen und gemeinsame integrierte Leitstellen sind Rettungsleitstellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) 1Die kommunalen Träger und das Land können vereinbaren, dass die gemeinsame integrierte Leitstelle und eine Polizeidienststelle Räumlichkeiten und sonstige der Aufgabenerfüllung dienende Mittel gemeinsam nutzen (Leitstellenkooperation). 2In diesem Fall dürfen Aufzeichnungen und Protokolle nach § 11 nur von dem Personal der gemeinsamen integrierten Leitstelle gefertigt, aufbewahrt und verarbeitet werden.

(3) 1Die Rettungsleitstelle nimmt Hilfeersuchen entgegen und veranlasst, koordiniert und lenkt entsprechend der ihr gemeldeten Lage den Einsatz aller Rettungsmittel. 2Sie ist gegenüber den im Rettungsdienstbereich tätigen Personen weisungsbefugt, jedoch während eines Einsatzes nicht gegenüber der Notärztin oder dem Notarzt in medizinischen Angelegenheiten und nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten. 3Die Rettungsleitstelle darf den Einsatz von Rettungsmitteln anderer Rettungsdienstbereiche, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden, nur anordnen, wenn sonst die Versorgung von lebensbedrohlich Erkrankten oder Verletzten gefährdet wäre.

(4) 1Die Rettungsleitstelle wird mit dem Personal und den Führungs- und Telekommunikationsmitteln ausgestattet, die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 2Sie muss über die allgemeinen Notrufe nach Maßgabe des Absatzes 5 ständig erreichbar sein und ständige Telekommunikationsverbindungen zu sämtlichen Einrichtungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich, zu benachbarten Rettungsleitstellen und zu den für den Rettungsdienstbereich zuständigen Einsatzleitstellen des Katastrophenschutzes und der Gefahrenabwehr haben. 3Die Rettungsleitstelle soll auch Telekommunikationsverbindungen zu den Krankenhäusern des Rettungsdienstbereichs haben.

(5) 1Die Rettungsleitstelle stellt bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Rettungsleitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. 2Hierzu stellt die Rettungsleitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73) bereit. 3Stellt sie darüber hinaus Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereit, so muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80), für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.

(6) 1Die Rettungsleitstelle führt Verzeichnisse der für die Durchführung des Rettungsdienstes bedeutsamen medizinischen und pharmazeutischen Dienste und Einrichtungen; sie kann von den Krankenhausträgern, den Kammern und anderen Dritten die für die Führung der Verzeichnisse notwendigen Auskünfte verlangen. 2Die Träger der Krankenhäuser im Rettungsdienstbereich gewährleisten, dass der Rettungsleitstelle laufend die verfügbaren Behandlungskapazitäten gemeldet werden.

(7) 1Für den Einsatz von Rettungsluftfahrzeugen ist die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes zuständig, soweit nicht die zentrale Koordinierungsstelle zuständig ist. 2Wird die Einsatzlenkung einer anderen Rettungsleitstelle übergeben, so unterrichtet diese die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes ständig über den Aufenthaltsort des Rettungsluftfahrzeuges.