§ 1 BefrWRettDVO - Befreiung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Befreiungen für Werkrettungsdienste (BefrWRettDVO)
- Amtliche Abkürzung
- BefrWRettDVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) Wer Fahrzeuge hält, die dem Krankentransport auf dem Gelände eines gewerblichen Unternehmens dienen (Werkrettungsdienst), kann für diese Fahrzeuge allgemein für Beförderungsfälle der Notfallrettung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRettDG) vom Werkgelände zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus oder zur nächstgelegenen geeigneten Arztpraxis von dem Verbot des § 5 Abs. 3 Satz 1 NRettDG befreit werden.
(2) Die Befreiung kann erteilt werden, soweit
- 1.
die Beförderungsfälle die ordnungsgemäße Durchführung und Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich nicht gefährden,
- 2.
die Rettungsmittel die Anforderungen an Krankenkraftwagen erfüllen und
- 3.
das Personal die Anforderungen nach § 10 NRettDG erfüllt.
(3) Die Befreiung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.