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  • ab 15.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 2 FahrBVO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO)
Amtliche Abkürzung
FahrBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

1Über die Erteilung von Fahrberechtigungen nach § 1 entscheidet

  1. 1.

    die Gemeinde für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in ihrem Gebiet,

  2. 2.

    der kommunale Träger des Rettungsdienstes für die Angehörigen seiner Rettungsdiensteinheiten und für die Angehörigen der von ihm nach § 5 NRettDG Beauftragten sowie

  3. 3.

    die Katastrophenschutzbehörde für die Angehörigen des Technischen Hilfswerks und für die Angehörigen sonstiger Einheiten und Einrichtungen, die nach § 14 NKatSG im Katastrophenschutz in ihrem Bereich mitwirken.

2Die Behörden nach Satz 1 sind für die Überprüfungen nach § 2 Abs. 16 Satz 3 StVG zuständig und berechtigt, die dort genannten Auskünfte einzuholen.