§ 2 FahrBVO - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO)
- Amtliche Abkürzung
- FahrBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
1Über die Erteilung von Fahrberechtigungen nach § 1 entscheidet
- 1.
die Gemeinde für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in ihrem Gebiet,
- 2.
der kommunale Träger des Rettungsdienstes für die Angehörigen seiner Rettungsdiensteinheiten und für die Angehörigen der von ihm nach § 5 NRettDG Beauftragten sowie
- 3.
die Katastrophenschutzbehörde für die Angehörigen des Technischen Hilfswerks und für die Angehörigen sonstiger Einheiten und Einrichtungen, die nach § 14 NKatSG im Katastrophenschutz in ihrem Bereich mitwirken.
2Die Behörden nach Satz 1 sind für die Überprüfungen nach § 2 Abs. 16 Satz 3 StVG zuständig und berechtigt, die dort genannten Auskünfte einzuholen.