Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.11.2024, Az.: 2 LA 117/22
Erfordernis zur Erzielung einer bestimmten Anzahl an Credits in einem bestimmten Zeitraum i.R. des Bachelorstudiengangs; Antrag auf Fristverlängerung im Rahmen eines Härtefallantrags grundsätzlich bis zum Ablauf der Frist
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.11.2024
- Aktenzeichen
- 2 LA 117/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 25481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:1106.2LA117.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 13.07.2022 - AZ: 4 A 257/20
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 7 Abs. 4 Satz 3 NHG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Erfordernis, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Anzahl an Credits zu erzielen.
- 2.
Ein Antrag auf Fristverlängerung im Rahmen eines Härtefallantrags ist grundsätzlich bis zum Ablauf der Frist zu stellen.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 13. Juli 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine Klage gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens seiner Bachelorprüfung weiter.
Der Kläger ist bei der Beklagten im Studiengang Forstwissenschaften und Waldökologie immatrikuliert. Mit Bescheid vom 23. November 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er seine Bachelorprüfung im Studiengang Forstwissenschaften und Waldökologie endgültig nicht bestanden habe, weil er zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters lediglich 7 und nicht die in § 10 Abs. 1 a) der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang "Forstwissenschaften und Waldökologie" der C. (im Folgenden: PStO, veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen (AM) Nr. I/37 vom 31.10.2012, Seite 1959 in der letzten Änderungsfassung vom 23.09.2019, AM I/42 Seite 909) vorgeschriebenen Leistungen von mindestens 30 Credits erbracht habe. Eine Fortsetzung des Bachelorstudiengangs Forstwissenschaften und Waldökologie sei für den Kläger somit ausgeschlossen.
Mit seiner hiergegen am 14. Dezember 2020 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, für ihn seien noch zwölf Credits aus seinem Landwirtschaftsstudium sowie weitere zwölf Credits für ein geleistetes Praktikum anzuerkennen, sodass er zu Beginn des dritten Fachsemesters insgesamt 31 Credits erreicht habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2022 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 23. November 2020 sei § 7 Abs. 4 Satz 3 NHG i.V.m. § 10 Abs. 1 a) PStO. § 7 Abs. 4 Satz 3 NHG ermächtige die Hochschulen, in einer Prüfungsordnung bestimmen zu können, dass eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gelte, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht würden und die oder der Studierende dies zu vertreten habe oder wenn die oder der Studierende über Prüfungsleistungen täusche. Von dieser Ermächtigung habe die Beklagte im Studiengang Forstwissenschaften und Waldökologie Gebrauch gemacht. Nach § 10 Abs. 1 a) PStO sei die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wenn bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters nicht mindestens Leistungen im Umfang von 30 Credits erbracht seien.
Die Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters im Studiengang Forstwissenschaften und Waldökologie habe für den Kläger im Wintersemester 2020/2021 am 2. November 2020 begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger weder eine Anerkennung seiner Leistungen aus seinem Landwirtschaftsstudium bei der Beklagten beantragt noch habe er den Praktikumsbericht für sein im Zeitraum 15. Juli bis 15. Oktober 2020 absolviertes Praktikum vorgelegt gehabt. Soweit die Beklagte im vorliegenden Verfahren erklärt habe, aufgrund des inzwischen vom Kläger gestellten Antrags eine Anrechnung der zwölf Credits vorgenommen zu haben, helfe dies dem Kläger nicht weiter. Auch damit habe er lediglich 19 Credits erreicht und ihm fehlten immer noch elf Credits.
Die fehlenden Credits könne der Kläger nicht durch Anrechnung seines Praktikums erlangen. Denn hierfür fehle es an der rechtzeitigen Vorlage des Praktikumsberichts bei der Beklagten. Nach der Modulbeschreibung "Modul B. Forst.1121: Berufspraktikum" (s. Anlage B3 in den Verwaltungsvorgängen) gehöre zum Studiengang des Klägers ein dreimonatiges Berufspraktikum. Als Prüfungsleistung sei ein Praktikumsbericht zu erstellen, für den zwölf Credits vergeben würden. Nach "Anlage III: Praktikumsordnung" der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang "Forstwissenschaften und Waldökologie" an der C. seien der Nachweis über die ordnungsgemäß abgeleistete praktische Ausbildung und der Praktikumsbericht spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Praktikums dem Prüfungsamt Forstwissenschaften und Waldökologie vorzulegen (§ 8 Abs. 4 Praktikumsordnung). Das Praktikum des Klägers habe nach dem vorgelegten Praktikumsnachweis am 15. Oktober 2020 geendet, so dass der Kläger den Bericht spätestens am 26. November 2020 hätte vorlegen müssen. Der Bericht sei aber erst während des laufenden Gerichtsverfahrens am 15. Februar 2021 bei der Beklagten eingegangen.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass für ihn eine Ausnahme von § 10 Abs. 1a) PStO gemacht werde. Zwar könne gemäß § 22a Abs. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge sowie sonstige Studienangebote an der Universität C-Stadt (APO) bei Vorliegen einer durch das Präsidium festgestellten erheblichen Beeinträchtigung des Universitätsbetriebs eine Studiendekanin oder ein Studiendekan abweichend von den Bestimmungen der Prüfungs- und Studienordnung u.a. bestimmen, dass Fristen wie die hier in Rede stehende Frist um einen der Beeinträchtigung des Universitätsbetriebs angemessenen Zeitraum verlängert würden. Von dieser Möglichkeit habe der Studiendekan der Fakultät "Forstwissenschaften und Waldökologie" nach Rücksprache mit der Prüfungskommission jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die 30-Credits-Regelung habe weiter gelten sollen, die Studierenden hätten aber - wie schon bisher - die Möglichkeit gehabt, einen Härtefallantrag (s. hierzu § 10 Abs. 2 PStO) zu stellen. Hierüber seien die Studierenden der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie mit Rundbrief des Studiendekans der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie vom 1. Juli 2020 informiert worden (s. Rundbrief vom 1. Juli 2020, Punkt C.8., Anlage B4 Verwaltungsvorgänge).
Einen solchen Härtefallantrag habe der Kläger während seines Studiums nicht gestellt. Der Kläger habe die Antragstellung auch nicht mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. Februar 2022 im laufenden Gerichtsverfahren nachholen können. Daran ändere nichts, dass § 10 Abs. 2 PStO keine Frist für einen Härtefallantrag vorsehe. Es widerspräche dem Sinn und Zweck eines Härtefallantrags, nämlich die rechtlichen Konsequenzen der Fristüberschreitung nach § 10 PStO zu verhindern, wenn ein solcher Antrag noch nach der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens berücksichtigt werden müsste. Hinzu komme, dass nach dem Rundbrief vom 1. Juli 2020 der Härtefallantrag am Ende des Semesters zu stellen gewesen sei (s. Seite 2 Mitte).
Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen wichtigen Grund im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 PStO genannt, der ihn an einer fristgerechten Abgabe seines Praktikumsberichts gehindert hätte. Er habe nicht näher dargelegt, warum er coronabedingt nicht in der Lage gewesen sei, den Praktikumsbericht rechtzeitig zu erstellen und fristgerecht einzureichen.
Der Kläger dringe auch nicht mit seinem Einwand durch, coronabedingt seien viele Prüfungen ausgefallen. Dem Rundbrief vom 1. Juli 2020 sei unter Punkt "C. Prüfungen" zu entnehmen, dass alle vorgesehenen Prüfungen angeboten worden seien. So heiße es zu Punkt 1., dass grundsätzlich Modulprüfungen in der Weise durchgeführt würden, wie sie gemäß der Prüfungsordnung in den Modul-Verzeichnissen angegeben seien. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass und welche Prüfungen in dem hier relevanten Zeitraum bis zum 2. November 2020 ausgefallen seien.
Der weitere Einwand der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die angegriffene Entscheidung der Beklagten sei unverhältnismäßig, greife ebenfalls nichts durch. § 10 PStO sei keine Ermessensvorschrift.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus dem Zulassungsvorbingen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt sich nicht, dass ein vom Kläger geltend gemachter Zulassungsgrund vorliegt. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 1.), wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 2.) und auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 3.) zuzulassen.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.).
a) Der Kläger hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, wann Leistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 a) PStO "erbracht" seien. Vorliegend sei entscheidungserheblich zu klären, ob eine Leistungserbringung im Sinne dieser Regelung bereits erfolgt sei, wenn sämtliche akademische Leistungen bis auf den durch den Studenten zu stellenden Antrag auf Anrechnung dieser Leistungen bereits zu diesem Zeitpunkt - dem Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters - erbracht seien. Die Tatsache, dass der Antrag auf Anrechnung von Leistungen aus einem vorherigen Studium - hier sein Landwirtschaftsstudium - erst nach dem 3. Fachsemester gestellt worden sei, stehe der Leistungserbringung nicht entgegen.
Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Klägers zunächst bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr - der Anrechnung durch die Beklagte folgend - zugunsten des Klägers von der Berücksichtigung der zwölf Credits aus dessen Landwirtschaftsstudium ausgegangen. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger auch damit lediglich 19 Credits erreicht habe und ihm immer noch elf Credits zu den erforderlichen 30 Credits fehlten.
Davon abgesehen legt der Kläger hinsichtlich der Frage auch nicht die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar, er behauptet vielmehr lediglich, dass diese Frage für eine Vielzahl von Fällen relevant sei. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich, insbesondere waren bzw. sind vergleichbare Fälle beim Senat nicht anhängig.
Schließlich lässt sich die aufgeworfene Frage auch ohne Weiteres durch Auslegung der maßgeblichen Vorschrift des § 10 Abs. 1 a) PStO beantworten. (Legitimer) Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 a) PStO ist es, zur Schonung der beschränkten Ausbildungskapazitäten Studierende, die das Studium tatsächlich gar nicht betreiben bzw. die den Anforderungen des Studiums nicht ansatzweise gerecht werden, möglichst frühzeitig auszuschließen. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters. Bis dahin muss grundsätzlich (außer in Härtefällen) Klarheit darüber bestehen, ob der Student bzw. die Studentin die erforderlichen 30 Credits erbracht hat. Sofern ein Student bzw. eine Studentin sich dafür Credits aus vorhergehenden Studiengängen anrechnen lassen will, trifft ihn bzw. sie daher auch die Obliegenheit, einen ggf. für die Anrechnung erforderlichen Antrag rechtzeitig zu stellen (vgl. zu den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Mitwirkungspflichten des Prüflings: Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213 f.).
Davon abgesehen spricht unter Berücksichtigung des beschriebenen Sinns und Zwecks des § 10 Abs. 1 a) PStO einiges dafür, dass eine Berücksichtigung von Credits aus vorherigen Studiengängen für die bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters zu erwerbenden 30 Credits jedenfalls in den Fällen ausscheidet, in denen Studierenden - wie offensichtlich auch dem Kläger - keine Fachsemester anerkannt werden und sie den neuen Studiengang wiederum im ersten Fachsemester beginnen. Andernfalls wäre das für das Feststellen der Qualifikation entscheidende Leistungsbild bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters verfälscht und der betreffende Student bzw. die betreffende Studentin hätte gegenüber den anderen Studierenden des Studiengangs, die nicht schon Credits aus vorherigen Studiengängen mitbrächten, unberechtigte Vorteile.
b) Des Weiteren misst der Kläger der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, bis wann der in § 10 Abs. 2 Satz 2 PStO angeführte Antrag auf Fristüberschreitung zu stellen sei. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei dieser Antrag nicht zwingend vor Ablauf der zu verlängernden Frist - hier des § 10 Abs. 1 a) PStO - einzureichen. Vielmehr könne es Gründe dafür geben, wie beispielsweise eine Depression oder einen Krankenhausaufenthalt oder - wie in seinem Fall - die aufgrund der Pandemie erforderlichen Umstellungen im Ablauf seines Studiums, dass der Antrag erst nach Überschreitung der Frist gestellt werde.
Auch diese Frage ist bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vielmehr selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass der Kläger keinen wichtigen Grund für die Fristüberschreitung, insbesondere nicht für die verspätete Abgabe des Praktikumsberichts, geltend gemacht habe. Er habe nicht näher dargelegt, warum er coronabedingt an der rechtzeitigen Abgabe des Praktikumsberichts gehindert gewesen sei. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder tragenden Begründung ein Berufungszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2023 - 3 B 44.22 -, juris Rn. 20 und vom 7.12.2021 - 3 B 6.21 -, juris Rn. 6; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 14.5.2024 - OVG 9 N 109/23 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 26.11.2020 - 4 A 3079/20.A -, juris Rn. 11 f.; BayVGH, Beschl. v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.31538 -, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Den zweiten Begründungsstrang, der Kläger habe keinen wichtigen Grund i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 PStO dargelegt, hat der Kläger nicht mit einem durchgreifenden Zulassungsgrund angegriffen. Wie nachfolgend dargelegt, haben die insoweit vom Kläger erhobenen Rügen keinen Erfolg.
Davon abgesehen fehlt es auch insoweit an einer Darlegung der über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage. Diese wird wiederum lediglich behauptet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Frage auch in einer Vielzahl anderer Fälle steht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch insoweit sind beim Senat keine entsprechenden Verfahren anhängig.
Schließlich lässt sich auch diese Frage unproblematisch durch Auslegung des § 10 Abs. 2 PStO beantworten. Wie ausgeführt dient § 10 Abs. 1 a) PStO dazu, das Studium tatsächlich nicht betreibende bzw. nicht hinreichend qualifizierte Studierende frühzeitig vom weiteren Studium auszuschließen und die beschränkten Ausbildungskapazitäten denjenigen zur Verfügung zu stellen, die ihre Studienbereitschaft und ihre Qualifikation durch das Erreichen von mindestens 30 Credits in den ersten beiden Fachsemestern nachweisen konnten. Daher trifft den Studenten bzw. die Studentin wiederum die Obliegenheit, eventuelle Härtefallgründe für eine Überschreitung der Frist (grundsätzlich) auch bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Fristablaufs geltend zu machen. Wenn die Wahrung dieser Frist z.B. aus Krankheitsgründen ausnahmsweise tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, kann im Wege einer Nachsichtgewährung eine Ausnahme von der Folge der Fristversäumung gewährt werden. Dafür macht der Kläger im Übrigen ohnehin nichts geltend. Die Hinweise auf die coronabedingten Organisationsänderungen bleiben unverständlich und unsubstantiiert. Es ist auch nichts für die Einräumung einer Nachsichtgewährung ersichtlich.
2. Die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil, das im Einverständnis mit den Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung ergangen ist (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist auch nicht wegen der geltend machten Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
a) Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt zum Vorliegen von coronabedingten Einschränkungen im Studienbetrieb des Studiengangs Forstwissenschaften und Waldökologie der Beklagten im Sommersemester 2020 nicht ausreichend aufgeklärt, dringt der Kläger nicht durch.
Gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet es, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen; dies schließt eine Bindung an die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich aus. Das Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die Beteiligten - insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Dabei stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 -, juris Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Eine bloße Beweisanregung im schriftlichen Verfahren oder in der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus.
Sind - wie hier - keine förmlichen Beweisanträge gestellt, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es überschreitet die Grenzen dieses Ermessens, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falls - auch nach dem Vorbringen der Beteiligten - von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Einwände erhebt. Denn in einem solchen Fall ist das Gericht gehindert, seine Entscheidung unter Übergehung der Einwände auf das angegriffene Beweisergebnis zu stützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2012 - 5 C 1/11 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger dringe mit seinem Einwand, coronabedingt seien im Sommersemester 2020 viele Prüfungen ausgefallen, nicht durch. Es hat auf den Rundbrief des Studiendekans der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie vom 1. Juli 2020 verwiesen, nach dem weiterhin alle vorgesehenen Modulprüfungen angeboten und in der Weise durchgeführt würden, wie sie gemäß der Prüfungsordnung in den Modul-Verzeichnissen angegeben seien. Der Kläger habe demgegenüber nicht substantiiert dargelegt, dass und welche Prüfungen in dem hier relevanten Zeitraum bis zum 2. November 2020 (Beginn der Vorlesungszeit im dritten Fachsemester des Klägers, also Wintersemester 2020/21) ausgefallen seien.
Das Verwaltungsgericht war im Hinblick auf den vorliegenden Rundbrief des Studiendekans vom 1. Juli 2020 zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht verpflichtet. Für einen coronabedingten Ausfall von Prüfungen im Sommersemester 2020, dem 2. Fachsemester des Klägers, gibt es danach keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger entgegen der Aussagen im Rundbrief meint, im Sommersemester 2020 seien Prüfungen ausgefallen, hätte er jedenfalls substantiiert darlegen müssen, um welche es sich gehandelt haben soll. Die schlichte Behauptung reicht nicht (mehr) aus. Auch soweit der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen geltend macht, im Sommersemester 2020 seien "alle Vorlesungen und Übungen ausgefallen", hätte er sein Vorbringen substantiieren müssen. Dem Rundschreiben vom 1. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass die Veranstaltungen zumindest virtuell angeboten worden seien und es daneben sogar weitere Präsenzveranstaltungen gegeben habe. Der Kläger kann auch insoweit nicht einfach den Ausfall sämtlicher Vorlesungen und Übungen behaupten, sondern hätte diese Veranstaltungen konkret benennen müssen.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers musste das Verwaltungsgericht auch nicht weiter aufklären, wie sich die landesrechtliche Regelung zur Verlängerung der Regelstudienzeit durch Einfügung des § 72 Abs. 16 NHG a.F. auf die Frist in § 10 Abs. 1a) PStO auswirkt.
Dabei handelt es sich lediglich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung eine Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung des § 72 Abs. 16 NHG a.F. nicht die Frist in § 10 Abs. 1a) PStO modifiziert. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang "Forstwissenschaften und Waldökonomie" wurde weder durch § 72 Abs. 16 NHG a.F. noch sonst geändert, vielmehr hat der Studiendekan in dem Rundschreiben vom 1. Juli 2020 ausdrücklich betont, dass die "30-Credits-Regelung" in § 10 Abs. 1a) PStO weiterhin bestehen bleibt. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits nicht auseinander.
Soweit stattdessen gerügt wird, dass das Verwaltungsgericht der Beweisanregung, Herrn E., Leiter des Referates F. (Grundsatzangelegenheiten der Hochschulen, Hochschulrecht und Stiftungsuniversitäten) des Niedersächsischen Ministeriums für G., als Zeugen zu vernehmen, nicht gefolgt sei, ergibt sich daraus kein Verfahrensfehler. Wie ausgeführt handelt es sich bei der Frage, welche Auswirkung die Verlängerung der Regelstudienzeit auf die Frist in § 10 Abs. 1a) PStO hat, um eine reine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht zu beantworten war. Weiterer Sachverhaltsermittlung bedurfte es insoweit nicht.
c) Schließlich führt auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe weiter aufklären müssen, ob die Frist zur Abgabe des Praktikumsberichtes durch die Praktikumsbeauftragte H. bis zum 16. Februar 2021 verlängert worden sei, jedenfalls hätte es ihm einen Hinweis erteilen müssen, dass sein bisheriger Vortrag nicht nachvollziehbar sei, nicht auf einen Verfahrensfehler.
Zunächst wird bereits nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine verlängerte Frist für die Abgabe des Praktikumsberichts hier entscheidungserheblich sein könnte. Selbst eine Verlängerung der Abgabefrist für den Praktikumsbericht könnte nichts daran ändern, dass der Kläger zu Beginn der Vorlesungszeit seines 3. Fachsemesters (also am 2. November 2020) die erforderlich 30 Credits nicht erworben und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hatte. Die zwölf Credits werden für den Praktikumsbericht vergeben, dieser stellt die Prüfungsleistung dar (vgl. die Modulbeschreibung "Modul B. Forst.1121: Berufspraktikum", Anlage B3 der Verwaltungsvorgänge). Der Kläger, der seinen Bericht erst am 15. Februar 2021 abgegeben hatte, könnte die zwölf Credits also allenfalls zu diesem Zeitpunkt beanspruchen. Für eine Berücksichtigung im maßgeblichen Zeitraum hätte der Praktikumsbericht dagegen spätestens bis zum 2. November 2020 vorgelegt werden müssen. Das ist unstreitig nicht geschehen.
Davon abgesehen war das Verwaltungsgericht zu einer weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der für den Kläger geltenden Frist zur Abgabe des Praktikumsberichts auch nicht verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 8 Abs. 4 der Anlage III: Praktikumsordnung der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang "Forstwissenschaften und Waldökologie" der Nachweis über die ordnungsgemäß abgeleistete praktische Ausbildung und der Praktikumsbericht spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Praktikums dem Prüfungsamt Forstwissenschaft und Waldökologie vorzulegen seien. Da das Praktikum des Klägers am 15. Oktober 2020 geendet habe, hätte er beides spätestens am 26. November 2020 vorlegen müssen. Der Bericht sei aber erst während des laufenden Gerichtsverfahrens am 15. Februar 2021 bei der Beklagten eingegangen. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nicht nachvollziehbar sei der Vortrag des Klägers, er habe seinen Praktikumsbericht innerhalb der von der Praktikumsbeauftragten H. vorgegebenen Frist, dem 21. Februar 2021, eingereicht. Das im gerichtlichen Verfahren als Anlage K1 eingereichte Schreiben der Praktikumsbeauftragten richte sich an "Studierende des bald 5. Semesters BSc-Forstwissenschaften". Zu dieser Personengruppe habe der Kläger nach Abschluss seines Praktikums am 15. Oktober 2020 nicht gehört. Nach dem Schreiben - ohne Datumsangabe - hätte die Abgabe des Praktikumsberichts bis zum 16. Februar 2022 erfolgen müssen. Dies lege nahe, dass es sich an Studierende gerichtet habe, die ihr Praktikum Ende 2021 absolviert hätten. Demnach habe das Schreiben für den Kläger überhaupt keine Relevanz, ungeachtet dessen, dass dort das vom Kläger genannte Abgabedatum des 21. Februar 2021 für den Praktikumsbericht überhaupt nicht genannt worden sei.
Weitere Aufklärung war danach nicht erforderlich, die Sach- und Rechtslage war vielmehr hinreichend klar und ergab sich aus den vom Kläger selbst angegebenen Daten seines Betriebspraktikums i.V.m. § 8 Abs. 4 der Praktikumsordnung. Entgegen der Auffassung des Klägers musste das Verwaltungsgericht ihn auch nicht darauf hinweisen, dass das von ihm vorgelegte Schreiben der Praktikumsbeauftragten ihn nicht betraf und im Übrigen offensichtlich auch keine Fristverlängerung beinhaltete, sondern lediglich einen Hinweis auf die für die betroffenen Studenten, die Ende 2021 ihr Betriebspraktikum absolvierten, geltenden Fristen enthielt. Dies war vielmehr bereits aufgrund der Daten in dem Schreiben offensichtlich. Soweit der Kläger meint, für ihn habe eine abweichende Frist gegolten, hätte er das substantiieren und entsprechenden Beweis anbieten müssen. Anhaltspunkte dafür boten sich dem Verwaltungsgericht keine.
3. Schließlich rechtfertigen auch die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.).
Nach diesem Maßstab begründen die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für alle Eingriffe der öffentlichen Gewalt gilt und in den Fällen, in denen eine gebundene Entscheidung vorliegt, inzident zu prüfen ist, ob die Ermächtigungsgrundlage den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt. Der Kläger legt aber nicht dar, dass die Regelung in § 10 Abs. 1 a) PStO grundsätzlich unverhältnismäßig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. § 10 Abs. 1 a) PStO dient dem grundsätzlich legitimen Zweck, zur Schonung der beschränkten Ausbildungskapazitäten Studierende, die das Studium tatsächlich gar nicht betreiben bzw. die den Anforderungen des Studiums nicht ansatzweise gerecht werden, möglichst frühzeitig auszuschließen. Es ist nicht dargelegt und nicht erkennbar, dass das Erreichen von 30 Credits bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters eine mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit unverhältnismäßige Einschränkung wäre. Die Beklagte hat unter Verweis auf § 3 Abs. 3 Satz 1 a) APO mitgeteilt, dass in der Regel 30 Credits pro Semester erreicht werden können und sollen.
Auch soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob die während der Corona-Pandemie getroffene Entscheidung des Studiendekans die Fristenregelung in § 10 Abs. 1 a) PStO nicht zu verlängern, unverhältnismäßig gewesen sei, führt dies auf keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger führt selbst nicht aus, warum diese Entscheidung unverhältnismäßig gewesen sein soll. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Aus dem betreffenden Rundbrief des Studiendekans vom 1. Juli 2020 geht hervor, dass die Vorlesungen weiterhin zumindest virtuell angeboten und die Modulprüfung wie bislang durchgeführt würden.
Die Ausführungen des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Härtefallantrags greifen bereits deswegen nicht durch, weil der Kläger keine wichtigen Gründe für eine Fristverlängerung angegeben hat. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag während der laufenden Frist zu stellen gewesen wäre (vgl. dazu bereits oben unter 1.b)).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11). Danach ist im Falle einer noch nicht den Berufszugang eröffnenden (Staats-)Prüfung oder Einzelleistung, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt, ein Wert von 7.500,00 EUR festzusetzen. Die Festsetzung eines höheren Streitwerts in Anlehnung an die Ziffer 18.4 der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 mit der Beschreibung "Bachelor" kommt in Fällen wie dem vorliegenden nicht in Betracht, obwohl sich der Klagantrag der Sache nach gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung richtet, weil der Kläger zu Beginn der Vorlesungszeit des 3. Fachsemesters keine 30 Credits erbracht hat. Denn der Anwendungsbereich der Ziffer 36.1 liefe faktisch leer, würde man jegliches hochschulrechtliche Verfahren, welches Prüfungen in einem Bachelorstudiengang betrifft, unter den höheren Streitwert der Ziffer 18.4 fassen. Die Festsetzung des höheren Wertes nach der Ziffer 18.4 kommt nach der Auffassung des Senats insoweit nur bei einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die abschließende Bachelorprüfung (bestehend aus Bachelorarbeit und ggf. mündlicher Prüfung) in Betracht (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 7.4.2022 - 10 K 6237/20 -, juris Rn. 69). Der Senat macht von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und setzt aus den genannten Gründen in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 7.500,00 Euro fest.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).