Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 NHG - Staatliche Verantwortung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates und die Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftungen) stehen in staatlicher Verantwortung. 2Diese umfasst die Hochschulentwicklungsplanung des Landes (Landeshochschulplanung) und die Finanzierung der Hochschulen.

(2) 1Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an deren Aufgaben und den von ihnen erbrachten Leistungen. 2Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen. 3Die Kriterien der Finanzierung sind den Hochschulen und dem Landtag offenzulegen.

(3) 1Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) trifft mit jeder Hochschule aufgrund der Landeshochschulplanung und der Entwicklungsplanung der jeweiligen Hochschule Zielvereinbarungen, die sich in der Regel auf mehrere Jahre beziehen. 2Die Entwicklungsplanung soll die Entwicklungs- und Leistungsziele in ihren Grundzügen bestimmen. 3Zielvereinbarungen mit einer Hochschule in Trägerschaft einer Stiftung werden zugleich mit der Stiftung getroffen. 4Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere

  1. 1.

    die Zahl der Studienplätze sowie die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Schließung von Studiengängen,

  2. 2.

    die Art und Weise der Erfüllung der Aufgaben nach § 3,

  3. 3.

    die Sicherung und Verbesserung der Qualität von Lehre, Forschung, Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Weiterbildung einschließlich Evaluation,

  4. 4.

    die Schwerpunkt- und Profilbildung sowie die Internationalisierung in allen Aufgabenbereichen,

  5. 5.

    die Erhebung von Gebühren und Entgelten und

  6. 6.

    die Höhe der laufenden Zuführungen des Landes an die Hochschulen.

5Die Hochschulen berichten dem Fachministerium auf dessen Aufforderung über den Stand der Verwirklichung der vereinbarten Ziele.

(4) 1Leistungsverpflichtungen des Landes aus einer Zielvereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der Festsetzungen des Haushaltsplans des Landes und des Bundes sowie eventueller Nachtragshaushalte. 2Verpflichtet sich das Land zu Leistungen, in die Leistungen Dritter, die unter Vorbehalt stehen, eingerechnet sind, so ist dies bei der Beschreibung und finanziellen Bewertung von Projekten in die Zielvereinbarung aufzunehmen. 3Tritt ein Vorbehaltsfall ein, so ist die Zielvereinbarung anzupassen.

(5) Wenn und soweit eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Fachministerium nach Anhörung der Hochschule und, im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auch der Stiftung, eine Zielvorgabe erlassen, wenn dies zur Sicherung der Hochschulentwicklung der jeweiligen Hochschule oder der Hochschulen in staatlicher Verantwortung geboten ist.