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  • ab 30.06.2009 (aktuelle Fassung)

§ 6 FH-EMD/LEER-ErrG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven und zur Errichtung der Fachhochschule Emden/Leer
Redaktionelle Abkürzung
FH-EMD/LEER-ErrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Fachhochschule Emden/Leer wird bis zum 31. August 2015 durch ein Gründungspräsidium geleitet. 2Dem Gründungspräsidium gehören eine Präsidentin oder ein Präsident, eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident und mindestens eine nebenberufliche Vizepräsidentin oder ein nebenberuflicher Vizepräsident an. 3Die Mitglieder des Gründungspräsidiums werden vom Fachministerium bestellt. 4Die am 31. August 2009 vorhandene hauptberufliche Vizepräsidentin der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven nimmt das Amt der hauptberuflichen Vizepräsidentin bis zu dem Zeitpunkt wahr, zu dem ihre Amtszeit als hauptberufliche Vizepräsidentin der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven abgelaufen wäre. 5Die Amtszeit der hauptberuflichen Mitglieder des Gründungspräsidiums beträgt im Übrigen sechs Jahre, endet jedoch spätestens mit Ablauf des 31. August 2015. 6Für das Gründungspräsidium gelten im Übrigen die Vorschriften des Niedersächsischen Hochschulgesetzes über das Präsidium.

(2) 1Die Fachhochschule Emden/Leer wählt unverzüglich nach Inkrafttreten der vorläufigen Grundordnung und der vorläufigen Wahlordnung nach Absatz 4 einen Senat. 2Bis zu der Konstituierung des nach Satz 1 gewählten Senats nimmt das Gründungspräsidium dessen Aufgaben als Organ der Hochschule wahr.

(3) Das Gründungspräsidium beauftragt eine geeignete Person bis zu der Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten.

(4) Das Fachministerium erlässt unverzüglich eine vorläufige Grundordnung und eine vorläufige Wahlordnung für die Fachhochschule Emden/Leer, die bis zum Inkrafttreten der entsprechenden vom Senat beschlossenen Ordnungen gelten.

(5) Die am 31. August 2009 geltenden Ordnungen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven, die sich auf die Standorte Emden und Leer beziehen, gelten mit Ausnahme der Grundordnung und der Wahlordnung ab dem 1. September 2009 bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung als Ordnungen der Fachhochschule Emden/Leer fort.

(6) 1Die Studierendenschaft nach § 5 Abs. 1 wählt unverzüglich ihre Organe. 2Diese haben unverzüglich die nach § 20 NHG vorgesehenen Ordnungen und Satzungen vorzubereiten. 3Bis zum Inkrafttreten der neuen Ordnungen und Satzungen nach Satz 2 gelten die bisherigen Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven sinngemäß als Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Emden/Leer fort.

(7) Die Fachhochschule Emden/Leer hat bis zum 30. Juni 2010 eine Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 NHG aufzustellen.