Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 08.11.1999, Az.: 3 B 3242/99

Festlegung der Dienstaufgaben eines Hochschullehrers; Vorliegen einer organisationsrechtlichen Versetzung; Voraussetzungen einer statusberührenden Versetzung; Versetzung und Änderung der Dienstaufgaben eines Hochschullehrers; Theologieprofessur als konfessionsgebundenes Staatsamt

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
08.11.1999
Aktenzeichen
3 B 3242/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 18752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:1999:1108.3B3242.99.0A

Fundstelle

  • ZevKR 2000, 428-434

Verfahrensgegenstand

Entziehung von Dienstaufgaben sowie Zuordnung, Freigabe und Neubesetzung einer Assistentenstelle - vorläufiger Rechtsschutz -

Prozessführer

des Universitätsprofessors Dr. ...

Prozessgegner

1. ... - 3. ....

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine organisationsrechtliche Versetzung ist stets mit einer Änderung der Behördenzuordnung verbunden. Eine statusberührende Versetzung ist hingegen gekennzeichnet durch die Übertragung eines anderen statusrechtlichen Amtes bei Beibehaltung der bisherigen Behördenzugehörigkeit. Das Amt im statusrechtlichen Sinne ist allgemein gekennzeichnet durch die Amtsbezeichnung, die Besoldungsgruppe und die Laufbahnzugehörigkeit, wobei für Hochschullehrer die Einschränkung gilt, dass auf sie die Laufbahnbestimmungen nicht anwendbar sind.

  2. 2.

    Der verbeamtete Wissenschaftler bringt zwar sein Grundrecht auf freie Forschung und Lehre in das Amt mit, doch übt er es dort nicht als Privatperson, sondern von Amts wegen aus. Daher kann eine wissenschaftsrelevante Maßnahme einer Universität mit Blick auf einen Professor nur dann als Verwaltungsakt mit Außenwirkung angesehen werden, wenn sie diesen in seinem Grundverhältnis berührt, etwa sein statusrechtliches Amt verändert oder seinen korporationsrechtlichen Status verkürzt.

  3. 3.

    Ein Theologieprofessor ist zwar Staatsbeamter, seine Berufung ist hier aber von der weiteren kirchlichen Voraussetzung abhängig, dass er der betreffenden Konfession angehört und von der betreffenden Kirche akzeptiert wird. Sein Amt ist also ein so genanntes konfessionsgebundenes Staatsamt.

  4. 4.

    Löst sich ein bereits berufener Theologieprofessors von seinem bisherigen Bekenntnis zu dessen Lehre er an einer staatlichen Hochschule berufen war, so kann die betreffende Kirche aufgrund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechtes gegenüber dem Hochschulträger die Entbindung von den diesem zustehenden Aufgaben innerhalb der Theologischen Fakultät verlangen.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 3. Kammer -
am 08. November 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 53jährige Antragsteller wurde mit Wirkung vom 01.04.1983 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt, nachdem zuvor gemäß Art. 3 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19.03.1955 (so genannter Loccumer Vertrag) ein Gutachten in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Antragstellers erstellt worden war. Mit der Ernennung wurde ihm - unter Einweisung in eine entsprechenden Planstelle - das Amt eines Professors der Besoldungsgruppe C 4 an der Universität ... (Antragsgegnerin zu 2)) übertragen. Durch Erlass vom 04.03.1983 verpflichtete ihn der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst, das Fach "Neues Testament" in Lehre, Forschung und Weiterbildung zu vertreten und darüber hinaus die ihm nach § 55 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine Änderung des Aufgabenkreises des Antragstellers nach Art und Umfang behielt sich der Minister vor (§ 55 Abs. 3 Satz 2 NHG a.F.). Zu den Aufgaben der Theologischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 2) gehört es nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 des Loccumer Vertrages, zukünftige Geistliche sowie Religionslehrerinnen und Religionslehrer nach den Grundsätzen der evangelischen Kirche - hierzu gehören unter anderem die Inhalte des Neuen Testaments der Bibel - in wissenschaftlicher Verantwortung auszubilden.

2

Im Jahre 1993 erhielt der Antragsteller einen Ruf an die Universität ... Diesen Ruf lehnte er ab, nachdem ihm im Zuge der geführten Bleibeverhandlungen unter anderem auf Empfehlung der Haushalts- und Planungskommission durch das Institut für Spezialforschungen schriftlich zugesichert worden war, die ihm schon seinerzeit zur Verfügung stehende C 1-Assistentenstelle bleibe auf Dauer seiner Professorenstelle zugeordnet.

3

Anfang 1998 veröffentlichte der Antragsteller sein Buch "Der große Betrug. Und was Jesus wirklich sagte und tat.". Darin sagte er sich in einem "Brief an Jesus" (Seiten 9 bis 18) vom Christentum los. Dies wurde in vielen öffentlichen Äußerungen bekräftigt. Der Antragsteller erklärte, er habe sich eindeutig und endgültig vom Christentum verabschiedet und Jesus Christus bedeute ihm religiös nichts mehr. Dabei gestand er zu, er habe die wesentlichen Grundzüge von Lehre und Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche in verschiedenen Büchern preisgegeben, und zwar die Gottessohnschaft Jesu, die Auferstehung Jesu, die Wiederkunft Jesu zum Gericht und die Auffassung der Bibel als Gottes Wort. In einem Interview mit dem Deutschen Allgemeinen Sonntagsblatt (Nr. 8 vom 01.05.1998, Seite 21) lehnte der Antragsteller trotz dieser klaren Haltung einen Austritt aus der evangelisch-lutherischen Kirche ab mit der Begründung, er wolle eine Umsetzung in eine andere Fakultät vermeiden und statt dessen innerhalb der Theologischen Fakultät für deren Veränderung, insbesondere für eine Aufhebung der Konfessionsbindung, sorgen. Die Konfessionsbindung einer Theologischen Fakultät vertrage sich nicht mit dem Anspruch der Theologie auf Wissenschaftlichkeit.

4

Mit der Begründung, der Antragsteller komme aufgrund seiner Lossagung vom Christentum für die Ausbildung von Theologen, die Pfarrer oder Religionslehrer werden wollten, nicht mehr in Betracht, forderten sowohl das Kollegium der Professorin und der Professoren der Theologischen Fakultät als auch die Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen die Ausgliederung des Antragstellers aus der Theologischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 2).

5

Es fanden daraufhin Vermittlungsgespräche mit dem Professorenkollegium der Theologischen Fakultät, der Konföderation Evangelischer Kirchen und dem Minister für Wissenschaft und Kultur statt, die zu folgendem Kompromiss führten, den die Antragsgegnerin zu 2) in einem von ihrem Präsidenten, dem Antragsgegner zu 1), unterschriebenen Schreiben vom 17.12.1998 dem Antragsteller mitteilte: Danach verbleibt der Antragsteller in der Theologischen Fakultät mit einem Sonderstatus und der Verpflichtung, das Fach "Geschichte und Literatur des frühren Christentums" in Lehre, Forschung und Weiterbildung an der Antragsgegnerin zu 2) zu vertreten. Das Fach wird dem Institut für Spezialforschungen zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen des Antragstellers werden in Vorlesungsverzeichnis künftig unter der Rubrik "Außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des Theologischen Nachwuchses" angekündigt. Der Änderung des Aufgabenbereichs des Antragstellers stimmte in der Folgezeit das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (Antragsgegner zu 3)) zu.

6

Unter dem 26.04.1999 legte der Antragsteller Widerspruch gegen das ohne Rechtsmittelbelehrung ergangene Schreiben der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 ein. Vorausgegangen waren eine Reduzierung der Mittelausstattung für den Lehrstuhl des Antragstellers und ein Antrag des Leiters des Instituts für Spezialforschungen bei dem zuständigen Dezernat 5 der Antragsgegnerin zu 2) auf Freigabe der bislang dem Antragsteller zugeordneten C 1-Assistentenstelle.

7

Eine in einer Unterredung am 01.06.1999 angestrebte außergerichtliche einvernehmliche Lösung kam nicht zustande, unter anderem deshalb, weil die Antragsgegnerin zu 2) nicht damit einverstanden war, dass der Antragsteller eine Prüfertätigkeit bei den staatlichen Lehramtsprüfungen der theologischen Studiengänge wahrnimmt. Der Antragsteller hielt deshalb seinen Widerspruch aufrecht.

8

Die Antragsgegnerin zu 2) ordnete daraufhin mit einem vom Antragsgegner zu 1) unterschriebenen Schreiben vom 03.06.1999 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung vom 17.12.1998 an. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, im Loccumer Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen sei verbindlich vorgeschrieben, dass die Geistlichen und Religionslehrer/innen an der Theologischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 2) von den Theologieprofessorinnen und Theologieprofessoren nach den Grundsätzen der evangelischen Kirche in wissenschaftlicher Verantwortung ausgebildet würden. Von diesen Grundsätzen habe sich der Antragsteller in aller Öffentlichkeit entschieden losgesagt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er entsprechend seiner dem Bekenntnis der Kirche entgegenstehenden Erkenntnisse lehren und prüfen und damit die Studierenden der Theologie gesetzeswidrig ausbilden würde. Zwar sei die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG ein schwergewichtiges Grundrecht. Dieses trete jedoch in Konkurrenz zu dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem kirchlichen Selbstverständnis, denen im Rahmen einer Abwägung der Vorrang einzuräumen sei. Die Ausstattung des neuen Lehrstuhls "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" mit einer halben Schreibkraftstelle und 20.000,00 DM jährlich für wissenschaftliche Hilfskräfte sei im Vergleich zu anderen Lehrstühlen der Antragsgegnerin zu 2) angemessen; die Arbeitsmöglichkeiten des Antragstellers seien nicht beeinträchtigt.

9

Mit seinen am 29.07.1999 bei Gericht anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzanträgen verfolgt der Antragsteller das Ziel, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin in dem Fach "Neues Testament" forschen, lehren und prüfen zu können (Antrag zu 1.) und die dazu notwendige Mittelausstattung seines Lehrstuhls zu sichern (Antrag zu 2.).

10

Zum Antrag zu 1. macht der Antragsteller geltend:

11

Die Zuweisung des neuen Aufgabenbereichs durch die Verfügung der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 stelle einen Verwaltungsakt dar, da er, der Antragsteller, als Grundrechtsträger betroffen sei. Abgesehen davon, dass bereits die Vollziehungsanordnung vom 03.06.1999 rechtswidrig sei, gelte dies auch für die Verfügung vom 17.12.1998 selbst, da diese die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 3 GG verletze. Für diesen Grundrechtseingriff gebe es keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche in Bekenntnisfragen sei erst dann betroffen, wenn der Hochschullehrer seine eigene Überzeugung an die Stelle des kirchlichen Bekenntnisses setze, wenn er etwa innerhalb seiner Lehrtätigkeit von der Darstellung des kirchlichen Bekenntnisses insgesamt absehe oder dieses Bekenntnis unzutreffend wiedergebe oder aber dadurch verfälsche, dass er eigene Anschauungen mit dem kirchlichen Bekenntnis vermenge und dadurch einen unzutreffenden Eindruck vom tatsächlichen Inhalt des Bekenntnisses erwecke. Von alledem könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Gerade weil der Antragsteller die Trennung zwischen dem "Bekenntnis zur Wahrheit des Evangeliums" auf der einen Seite und den historisch belegbaren Tatsachen andererseits so deutlich vollziehe, wie es unter anderem in seinen Veröffentlichungen und den von der Antragsgegnerin zu 2) zitierten öffentlichen Äußerungen geschehen sei, mache er der Kirche das Definitions- und Dezisionsrecht in Bekenntnisfragen nicht streitig. Demzufolge könne die Kirche durch die Lehre des Antragstellers auch nicht in ihrem Selbstbestimmungsrecht betroffen sein. Die Verfügung der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 sei auch deshalb rechtswidrig, weil es für die hier in Rede stehende Maßnahme an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Es handele sich um keine Maßnahme nach § 50 Abs. 3 NHG, denn die dort normierte Ermächtigung sei kein Instrument, um auf (angeblich) mangelnde Konformität zwischen Lehrinhalt und Lehrauftrag zu reagieren. Die strittige Maßnahme finde auch keine Ermächtigung im Loccumer Vertrag, denn dort sei ein nachträgliches Beanstandungsrecht nicht vorgesehen. Selbst wenn der Kirche ein solches Recht von Verfassungswegen einzuräumen sein sollte, könne es nicht umgesetzt werden, solange einem solchen Recht keine gesetzliche Ermächtigung für einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lehrfreiheit des betroffenen Wissenschaftlers korrespondiere. Sollte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz mangels Verwaltungsakt - Qualität der Verfügung der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen können, sei jedenfalls der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zum Schutz seiner Rechte unbedingt geboten. Die besondere Dringlichkeit ergebe sich zum einen aus der extrem diskriminierenden Wirkung der Maßnahme der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 und zum anderen aus einer nicht wieder gut zu machenden Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Antragstellers.

12

Zum Antrag zu 2. macht der Antragsteller geltend:

13

Er werde durch eine Neuzuordnung der streitgegenständlichen C 1-Stelle zu einer anderen, neuen C 4-Professur und der korrespondierenden Stellenfreigabe in seinen Rechten aus der verbindlichen, im Rahmen der Bleibeverhandlungen getätigten Zusage des Instituts für Spezialforschungen verletzt. Er habe einen Anspruch darauf, dass die C 1-Stelle seiner Professur weiterhin zugeordnet bleibe und dass die Stelle nach Durchführung des vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens seinen Wünschen entsprechend neu besetzt werde. Gem. § 132 Abs. 7 NHG seien Zusagen über die Ausstattung eines Arbeitsbereichs im Rahmen der durch den Haushaltsplan der Hochschule zur Verfügung gestellten Ausgabemittel, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen einzuhalten. Dies bedeute für die Antragsgegnerin zu 2), dass sie solange und soweit an die Zusage gebunden sei, wie die Stelle im Haushaltsplan der Hochschule zur Verfügung stehe. Demgegenüber könne sich die Antragsgegnerin zu 2) nicht mit Erfolg auf den Vorbehalt des § 54 Abs. 5 NHG berufen, wonach Zusagen über die Mittelausstattung nach Ablauf von 5 Jahren unter dem "Vorbehalt einer veränderten Entwicklungsplanung oder Schwerpunktsetzung" stünden. Der Streit um die aus der Sicht der Antragsgegnerin zu 2) zu beanstandende Lehre des Antragstellers könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Antragsgegnerin zu 2) könne sich von den Bindungen einer Ausstattungszusage nicht dadurch lösen, dass sie kurzerhand den Aufgabenbereich des betroffenen Wissenschaftlers neu definiere. Wäre ihr diese Möglichkeit eröffnet, führte das den Grundsatz der Vertragstreue und den Sinn und Zweck des § 54 Abs. 5 NHG, der abschließenden Charakter besitze, ad absurdum. Da der Anspruch des Antragstellers auf eine weitere Zuordnung, Freigabe und Besetzung der ihm auf Dauer zugesagten C 1-Assistentenstelle unmittelbar gefährdet sei, sei zur Wahrung seiner Rechte der Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gem. § 123 VwGO dringend geboten. Würde dem Antrag nicht entsprochen, so wäre es dem Antragsteller spätestens ab dem 01.01.2000 nicht mehr möglich, die seinem Forschungs- und Lehrauftrag entsprechende Aufgabe zu erfüllen. Im Vertrauen auf den weiteren Bestand der Mittelzusagen habe er die Planung laufender und künftiger Forschungsvorhaben an der personellen Unterstützung durch einen Assistenten ausgerichtet. Würde diese Stelle wegfallen, könnte ein regulärer Lehrstuhlbetrieb nicht mehr aufrecht erhalten werden. Zudem bestünde im Falle eines Unterbleibens der verfolgten Zuordnung, Freigabe und Neubesetzung der Stelle zugunsten des Antragstellers die weitergehende Gefahr, dass durch die anderweitige Neuzuordnung der Stelle durch das Institut für Spezialforschungen, die unmittelbar bevorstehende Freigabe der Mittel durch die Haushalts- und Planungskommission sowie durch eine dann jederzeit mögliche Besetzung der Stelle im Rahmen des laufenden Berufungsverfahrens für den neuen Lehrstuhl für Neues Testament vollendete Tatsachen geschaffen würden, die selbst im Rahmen eines etwaigen Hauptsacheverfahrens nicht mehr korrigierbar wären.

14

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

  1. 1.
    1. a)

      die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26.04.1999 gegen der Verfügung der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 in der Fassung der Vollziehungsanordnung vom 03.06.1999 wiederherzustellen,

    2. b)

      hilfsweise,

      die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Dienstaufgaben des Antragstellers vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unverändert so festzulegen, wie es in der Einweisungsverfügung der Antragsgegners zu 3) vom 04.03.1983 geschehen ist,

  2. 2.

    im Wege der einstweiligen Anordnung

    1. a)

      die Antragsgegnerin zu 2) zu verpflichten, die dem Antragsteller unter dem 04.02./09.02.1994 schriftlich auf Dauer zugesagte C 1-Assistentenstelle mit der Stellennummer OA 353/1 (vormals WA 353/3) vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache seiner Professorenstelle zuzuordnen und freizugeben sowie

    2. b)

      den Antragsgegner zu 3), hilfsweise die Antragsgegnerin zu 2), zu verpflichten, die Stelle nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß einem Antrag des Antragstellers neu zu besetzen,

      hilfsweise,

      dem Antragsgegner zu 3), hilfsweise der Antragsgegnerin zu 2), zu untersagen, die unter a) näher bezeichnete C 1-Assistentenstelle vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anderweitig in der Hauptsache neu zu besetzen.

15

Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt sinngemäß,

die Anträge abzulehnen.

16

Passiv legitimierte Antragsgegnerin für beide vorläufigen Rechtsschutzanträge sei allein sie, weil ihr die dienstrechtlichen Befugnisse für das wissenschaftliche Personal, wozu unter anderem Professoren und wissenschaftliche Assistenten gehörten, übertragen sei. Darauf habe der Antragsgegner zu 3) bereits in seiner Stellungnahme vom 22.09.1999 hingewiesen. Die Änderung des Aufgabenkreises des Antragstellers durch ihr Schreiben vom 17.12.1998 stelle eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität dar. Wenn sie gleichwohl auf den vom Antragsteller unter dem 26.04.1999 eingelegten Widerspruch die sofortige Vollziehung angeordnet habe, sei dies ausschließlich deshalb erfolgt, um die sofortige Durchsetzbarkeit des Änderungsschreibens in jedem Fall sicherzustellen. Der Antrag zu 1. a) sei daher unzulässig. Vorläufiger Rechtsschutz könne entsprechend dem Hilfsantrag zu 1. b) nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gewährt werden. Insoweit fehle es aber bereits an einem Anordnungsgrund, weil die Entscheidung in der Hauptsache nicht zu spät komme, die dem Antragsteller "drohenden Nachteile" nicht irreparabel seien, existentielle Belange des Antragstellers nicht betroffen seien, dieser keine wirtschaftliche Not leide, er hinsichtlich des Erreichens seines Rechtsschutzzieles zu lange zugewartet habe und gegenläufige Interessen der Verwaltung überwiegen würden. Abgesehen davon sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten bestünden. Insoweit nehme sie Bezug auf ihr Schreiben vom 03.06.1999. Die entstandene Situation habe nicht sie, sondern der Antragsteller verursacht. Es könne nicht verwundern, dass ein an die kirchenvertragsgesetzlichen Bestimmungen gebundener Staat reagiere, wenn ein Theologieprofessor, der nach dem Bekenntnis der evangelischen Kirche zu lehren verpflichtet sei, sich öffentlich vom Christentum lossage. Wegen der Konfessionsgebundenheit der Theologischen Fakultät könne der Antragsteller nicht mehr in konfessionellen Fächern lehren und prüfen; seine formelle Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche ändere daran nichts. Im Übrigen bleibe die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers unangetastet, weil ihm der Lehrstuhl nicht entzogen worden sei.

17

Die Umwidmung des Lehrstuhls auf ein nicht-konfessionelles Fach und der Entzug der Prüfungserlaubnis für Studenten der Theologie und der Religionslehre beeinträchtigten weder die Wissenschafts- noch die Lehrfreiheit des Antragstellers, weil er weiterhin lehren und forschen könne. Er könne nur nicht mehr mit den Studenten rechnen, die sich als Theologen oder Religionslehrer ausbilden lassen wollten. Die Ausstattung des Lehrstuhls des Antragstellers sei angemessen. Die Hilfskraftmittel seien allgemein gekürzt worden. Für den Bereich der Forschung stehe dem Antragsteller mit einem Betrag vom 20.000,00 DM jährlich im Vergleich zu den anderen Hochschullehrern ein überdurchschnittlicher Betrag zur Verfügung. Wie anderen Hochschullehrern sei es auch dem Antragsteller zuzumuten, entweder die Zahl oder die Arbeitszeiten der Hilfskräfte zu vermindern. Im Hinblick auf die zur Verfügung stehende halbe Schreibkraftstelle sei keine Veränderung eingetreten. Bei den Sachmitteln von bisher jährlich 5.000,00 DM habe es sich um eine Bleibezusage gehandelt, die Ende 1998 ausgelaufen sei. Der auf Zuordnung, Freigabe und Neubesetzung einer Assistentenstelle zielende Antrag zu 2. müsse gleichfalls erfolglos bleiben. Der Antragsteller habe trotz der vorliegenden Zusage aus dem Februar 1994 keinen Anspruch mehr auf die strittige C 1-Assitentenstelle. Die Berufungs- und Bleibevereinbarungen mit Universitätsprofessoren seien öffentlich-rechtliche Verträge, die gem. § 60 VwVfG in besonderen Fällen angepasst oder gekündigt werden könnten. Ein solcher besonderer Fall liege hier vor. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages seien sich beide Vertragspartner darüber einig gewesen, dass der Antragsteller das Fach "Neues Testament" auf Dauer vertrete. Die Vertragspartner hätten bei Vertragsabschluss nicht damit gerechnet, dass der Antragsteller durch Glaubenslossagung seiner Verpflichtung, dieses Fach auf Dauer wahrzunehmen, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr würde nachkommen können. Bei der Vereinbarung habe diese Veränderung auch nicht als Unsicherheitsfaktor berücksichtigt werden können. Dadurch, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage sei, seine ursprünglich übertragene Verpflichtung wahrzunehmen, habe sich die Geschäftsgrundlage des Vertrages wesentlich geändert. Diese grundlegende Änderung führe zu dem Ergebnis, dass es der Antragsgegnerin zu 2) nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar sei, zu der Vereinbarung zu stehen.

18

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zu 2), die Gegenstand der Beratung waren.

19

II.

Die vorläufigen Rechtsschutzbegehren haben keinen Erfolg.

20

Für alle Anträge ist die Antragsgegnerin zu 2) (Universität Göttingen) passiv legitimiert. Die Ausübung dienstrechtlicher Befugnisse nach Art. 38 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Verfassung, soweit sie sich auf Professoren und wissenschaftliche Assistenten beziehen, ist durch Nr. 1.2.2 des Beschlusses der Landesregierung vom 07.06.1994 (Bek. d. MI v. 08.06.1994, Nds. MBl. S. 995) auf die zuständige oberste Landesbehörde (das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur - MWK -) übertragen, wobei das MWK die ihm übertragenen Befugnisse - soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen - auf unmittelbar nachgeordnete Behörden weiter übertragen kann (Nr. 1.4.6 des Beschlusses der Landesregierung vom 07.06.1994, a.a.O.). Für den Geschäftsbereich des MWK ist die Ausübung dienstrechtlicher Befugnisse des wissenschaftlichen Personals i.S.v. § 47 Abs. 2 NHG auf die Hochschule übertragen (Nr. 2.1 i.V.m. Anlage 1 - MWK Ziff. 1 - des Gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 15.01.1996, Nds. MBl. 1996, 184/191). Zuständige Hochschule ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin zu 2) (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 NHG), deren Vertretung gem. § 86 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 1 NHG ihrem Präsidenten (dem Antragsgegner zu 1) obliegt. Dass die Ausübung der der Antragsgegnerin zu 2) übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse sich auch auf die hier unter anderem strittige Änderung des Aufgabenbereichs des Antragstellers nach seiner erfolgten Ernennung bezieht, ergibt sich mittelbar aus Nr. 3 des Runderlasses des MWK vom 05.05.1995 (Nds. MBl. S. 623); denn der dort normierte Zustimmungsvorbehalt des MWK ergäbe keinen Sinn, wenn nicht die Hochschule selbst - sondern das MWK - die ausübungsbefugte Stelle wäre.

21

1.

Die die Entziehung von Dienstaufgaben des Antragstellers betreffenden vorläufigen Rechtsschutzanträge bleiben erfolglos.

22

a)

Der Hauptantrag zu 1. a), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26.04.1999 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 i.d.F. der Vollziehungsanordnung vom 03.06.1999 wiederherzustellen, ist unzulässig. Denn bei dieser Verfügung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG.

23

Die streitgegenständliche Verfügung vom 17.12.1998 kann nicht als organisationsrechtliche Versetzung qualifiziert werden, die nach § 55 Abs. 5 S. 1 NHG - vorbehaltlich vorgehender Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes - nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich wäre. Eine organisationsrechtliche Versetzung ist mit einer Änderung der Behördenzuordnung (Behördenwechsel oder Dienstherrenwechsel) verbunden. Eine solche Änderung der Behördenzuordnung liegt hier nicht vor, denn der Antragsteller wechselt weder seinen Dienstherrn noch seine Hochschule noch seine Fakultät (er bleibt aufgrund der strittigen Verfügung weiterhin Mitglied der Theologischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 2) im Dienste des Landes Niedersachsen). Die streitgegenständliche Verfügung stellt sich auch nicht als so genannte statusberührende Versetzung dar. Eine statusberührende Versetzung ist gekennzeichnet durch die Übertragung eines anderen statusrechtlichen Amtes bei Beibehaltung der bisherigen Behördenzugehörigkeit. Das Amt im statusrechtlichen Sinne ist allgemein gekennzeichnet durch die Amtsbezeichnung, die Besoldungsgruppe und die Laufbahnzugehörigkeit, wobei für Hochschullehrer die Einschränkung gilt, dass auf sie die Laufbahnbestimmungen nicht anwendbar sind (§ 48 Abs. 2 S. 1 NHG). Das dem Antragsteller bei seiner Berufung übertragene statusrechtliche Amt ist das eines Professors der Besoldungsgruppe C 4 an der Universität Göttingen. Dieses Amt ist durch die streitgegenständliche Maßnahme nicht betroffen.

24

Die vom Antragsteller bekämpfte Maßnahme vom 17.12.1998, mit der sein Aufgabenbereich als Professor der Theologischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 2) verändert worden ist, stellt eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität dar. Dies würde selbst dann gelten, wenn dem Antragsteller wesentliche Funktionen entzogen würden oder er in seinen Rechten beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89-, DVBl. 1992, 899; Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 20.94 -, DVBl. 1995, 1245). Entscheidend ist hier, dass das statusrechtliche Amt des Antragstellers durch die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin zu 2) ebenso unberührt bleibt wie sein funktionelles Amt im abstrakten Sinne. Die Entziehung der Aufgaben in der Fachvertretung in Lehre, Forschung und Weiterbildung (frührer: "Neues Testament"; jetzt: "Geschichte und Literatur des frühen Christentums") führt lediglich zu Veränderungen hinsichtlich des funktionellen Amtes im konkreten Sinne. Die dem Antragsteller jetzt übertragenen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung im Bereich "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" sind "amtsgemäß", das heißt seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechend. Soweit sich der Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG betroffen sieht, steht nicht seine persönliche, sondern seine dienstliche Rechtsstellung in Rede. Der verbeamtete Wissenschaftler bringt zwar sein Grundrecht auf freie Forschung und Lehre in das Amt mit, doch übt er es dort nicht als Privatperson, sondern von Amts wegen aus. Daher kann eine "wissenschaftsrelevante" Maßnahme der Universität mit Blick auf einen Professor nur dann als Verwaltungsakt mit Außenwirkung angesehen werden, wenn sie diesen in seinem "Grundverhältnis" berührt, etwa sein statusrechtliches Amt verändert oder seinen korporationsrechtlichen Status verkürzt. Davon kann hier keine Rede sein. Fehlt es hiernach der Verfügung vom 17.12.1998 an der Verwaltungsaktqualität, so kommt dem dagegen eingelegten Widerspruch - unanhängig von der Anordnung des Sofortvollzuges - keine aufschiebende Wirkung zu und scheidet deshalb eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO aus (vgl. VG Braunschweig - 3. Kammer Göttingen -, Beschluss vom 23.09.1992 - 3 B 3043/92 -, bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.1992 - 5 M 5479/92-).

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b)

Der im vorliegenden Fall hiernach allein in Betracht kommende Hilfsantrag zu 1. b), die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Dienstaufgaben des Antragstellers vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unverändert so festzulegen, wie es in dem Einweisungserlass des Antragsgegners zu 3) vom 04.03.1983 geschehen ist, kann gleichfalls keinen Erfolg haben.

26

Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller den insoweit erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers spricht vieles dafür, dass es ihm zumutbar ist, eine etwaige Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da ihm in der Zwischenzeit wohl weder unwiederbringliche Rechtsverluste noch sonst unzumutbare Nachteile drohen dürften. Soweit der Antragsteller meint, die umstrittene innerorganisatorische Maßnahme der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 habe "extrem diskriminierende Wirkung", hält die Kammer dies für kaum nachvollziehbar und für wenig überzeugend. Diese Maßnahme, zu der der Antragsteller zweifelsfrei selbst Anlass gegeben hat, hat in keiner Weise "disziplinaren" Charakter. Sie ist vielmehr die verbindliche Verlautbarung einer Kompromisslösung, mit der die von verschiedenen Stellen massiv geforderte und ernstlich drohende Entfernung des Antragstellers aus der Theologischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 2) (vorläufig) abgewendet worden ist und die der Antragsteller bis zum Eingang des gerichtlichen Eilantrages am 29.07.1999 über 7 Monate lang mitgetragen und akzeptiert hat, zumal der Kompromiss nach Einschätzung der Kammer offenbar genau den Vorstellungen des Antragstellers über sein akademisches Selbstverständnis entspricht. Auch die wissenschaftliche Arbeit und Forschungstätigkeit des Antragstellers dürften bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht unwiederbringlich oder schlechterdings unzumutbar beeinträchtigt seien. Dass gerade die umstrittene Maßnahme vom 17.12.1998 eine unzumutbare Behinderung seines beruflichen Fortkommens entfaltet, ist nicht ersichtlich. Zum einen dürfte es eher unwahrscheinlich als wahrscheinlich erscheinen, dass der Antragsteller angesichts seiner Aussagen zu Bibel und christlichem Bekenntnis in naher Zukunft einen Ruf auf einen Lehrstuhl für Neues Testament erhalten wird. Zum anderen dürfte eine etwaige künftige Ruferteilung vornehmlich von der wissenschaftlichen Reputation des Antragstellers und nicht von der Innehabung eines ganz bestimmten Lehrstuhls im Bereich der Theologischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 2) abhängen.

27

Selbst wenn die im vorliegenden Fall bestehenden Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes zurückgestellt werden, muss der Hilfsantrag zu 1. b) jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass er einen Anspruch auf "Rückübertragung" der ihm mit der Maßnahme der Antragsgegnerin vom 17.12.1998 - angeblich - "rechtsfehlerhaft entzogenen" Aufgaben im Bereich der Fachvertretung "Neues Testament" hat. Entgegen seiner Ansicht ist es dem Antragsteller als evangelischem Theologieprofessor nach seiner offiziellen Lossagung von wesentlichen Glaubens- und Bekenntnisgrundsätzen des Christentums und der daraufhin erfolgten kirchlichen Beanstandung durch die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, die für die zuständigen staatlichen Stellen - und damit auch für die Antragsgegnerin zu 2) - verbindlich ist, aus Rechtsgründen ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht verwehrt, in seinem bisherigen theologischen Fach "Neues Testament" weiter zu lehren und zu forschen sowie Prüfungen abzunehmen und an Promotionen und Habilitationen mitzuwirken.

28

Die (evangelische) Theologische Fakultät der Antragsgegnerin zu 2), an der der Antragsteller weiterhin tätig ist, ist einerseits staatliche Einrichtung. Sie wird vom Staat unterhalten und unterliegt der staatlichen Hochschulgesetzgebung und der Universitätsverwaltung. Die dort tätigen Professoren sind Staatsbeamte mit dem Recht auf Wissenschaftsfreiheit; der Staat verfügt über das Ernennungsrecht und führt die Dienstaufsicht. Andererseits nimmt die Theologische Fakultät mit der Ausbildung des kirchlichen Nachwuchses und der systematischen Entfaltung kirchlicher Lehre auch eine kirchliche Aufgabe wahr. Insofern ist sie im staatskirchenrechtlichen Sinne Kirche und hat im Blick auf die geistlich-kirchlichen Aspekte ihrer Ordnung und ihrer Tätigkeit teil an der verfassungsrechtlichen Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Darauf müssen der Staat, die staatliche Gesetzgebung und die Kultusverwaltung Rücksicht nehmen. Die Theologische Fakultät hat insofern einen Doppelstatus, dem sie eine gewisse Sonderstellung innerhalb der Universität verdankt. Der "Doppelcharakter" der Theologischen Fakultät, in der staatliche und kirchliche Interessen, Rechte und Kompetenzen aufeinander treffen, zeigt sich insbesondere bei den Theologieprofessoren. Ein Theologieprofessor ist zwar Staatsbeamter, seine Berufung ist hier aber von der weiteren kirchlichen Voraussetzung abhängig, dass er der betreffenden Konfession angehört und von der betreffenden Kirche akzeptiert wird. Sein Amt ist also ein so genanntes konfessionsgebundenes Staatsamt (vgl. von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Auflage 1996, Seite 250 f./252; Mainusch, DÖV 1999, 676/678). Ein solches Amt hat der Antragsteller inne. Demzufolge obliegt ihm für die evangelische Kirche die Erfüllung der bekenntnismäßig gebundenen Aufgabe der Erforschung und Unterrichtung evangelischer Theologie und der Ausbildung zukünftiger evangelischer Geistlicher und evangelischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer. Daraus ergeben sich schon verfassungsrechtlich (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 4 Abs. 1 GG) spezifische Einwirkungsbefugnisse der evangelischen Kirche auf die Antragsgegnerin zu 2) als die zur Ausübung dienstrechtlicher Befugnisse in Bezug auf den Antragsteller ermächtigte staatliche Stelle, soweit es darum geht, ob der Antragsteller die zuvor dargestellte Aufgabe auch bekenntnisgemäß durchführt. Dabei ist es allein Sache der evangelischen Kirche - nicht der religiös-weltanschaulich neutralen Stellen des Landes Niedersachsen - zu beurteilen, ob der Antragsteller als evangelischer Theologieprofessor in seiner Forschung und Lehre sowie in seiner Ausbildung der zukünftigen evangelischen Geistlichen und der evangelischen Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Rahmen der Identität des evangelischen Bekenntnisses verbleibt und daher autorisiert ist, die Theologie dieses Bekenntnisses zu vertreten (vgl. Böckenförde, NJW 1981, 2101/2102). Dem dient die hier ausgesprochene lehrmäßige Beanstandung des Antragstellers durch die Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgen aus der fehlenden Regelung im so genannten Loccumer Vertrag weder der Ausschluss einer solchen nachträglichen kirchlichen Beanstandung noch deren Unverbindlichkeit für den Staat. Dieser Vertrag enthält - ebenso wie die übrigen evangelischen Kirchenverträge - in Bezug auf die Zulässigkeit und die staatliche Verbindlichkeit der nachträglichen Beanstandung eines bereits berufenen evangelischen Theologieprofessors eine Regelungslücke, die nach Auffassung der Kammer durch eine unmittelbare Anwendung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und des der evangelischen Kirche zustehenden Grundrechts der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) auszufüllen ist, weil eine solche - strikt aufgabenbezogene - kirchliche Einwirkungsbefugnis zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich garantierten Bekenntnisgebundenheit evangelisch-theologischer Lehre und evangelisch-kirchlicher Ausbildung an der Theologischen Fakultät zwingend notwendig ist (vgl. von Campenhausen, a.a.O. Seite 252 f und 254; Mainusch, a.a.O. Seite 678 und 681; Reich, Hochschulrahmengesetz, 5. Aufl. 1996, § 81 Rdn. 2, Seite 465). Im vorliegenden Fall hat die Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine derartige nachträgliche lehrmäßige Beanstandung des Antragstellers ausgesprochen. Sie hat für staatliche Stellen hinreichend nachvollziehbar gemacht, dass nach ihrer - staatlicherseits verbindlichen - Einschätzung der Antragsteller seine Eignung als evangelisch-kirchlicher Ausbilder und Mitwirkender an Prüfungen einschließlich Promotionen und Habilitationen an der Theologischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 2) dadurch verloren hat, dass er Lehre und Bekenntnis der konföderierten evangelischen Kirchen in entscheidenden Punkten preisgegeben hat durch seine öffentlichen und in seinen Publikationen enthaltenen Äußerungen, er habe sich eindeutig und endgültig vom Christentum verabschiedet und Jesus Christus bedeute ihm religiös nichts mehr. Es ist nicht nur der Sache nach einleuchtend, sondern auch staatlicherseits hinzunehmen, dass die Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen in einer qualifizierten bekenntnisgemäßen Volltheologenausbildung ein zentrales Anliegen sieht und demzufolge keinen evangelischen Theologieprofessor zu akzeptieren bereit ist, der - wie der Antragsteller - in zentralen Punkten eine Linie verficht, die bei seinen Hörerinnen und Hörern - soweit es sich dabei um zukünftige Pfarrerinnen und Pfarrer der konföderierten evangelischen Kirchen handelt - Amtszuchtmaßnahmen nach sich ziehen würde, wenn sie ihrem Lehrer folgten. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich irrelevant, dass der Antragsteller - obwohl "bekennender Nicht-Christ" und erklärter "Konfessionsbindungsdissident" nach seinem Vortrag gewillt ist, das evangelische Bekenntnis stets so vorzutragen, wie es von den zuständigen kirchlichen Stellen definiert wurde. Denn er hat bereits angekündigt, dass er, soweit dieses Bekenntnis sich nach seinen Untersuchungen historisch nicht belegen lasse, auch künftig auf diesen Widerspruch deutlich hinweisen werde. Bei der Bestimmung dessen, aufweiche Art und Weise das nach dem Selbstbestimmungsrecht der konföderierten evangelischen Kirchen insbesondere auf die Anforderungen ihres Pfarrerdienstes abgestellte wissenschaftliche Lehrkonzept an der Theologischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 2) umgesetzt werden soll, kommt es letztentscheidend gerade nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Antragstellers, sondern auf diejenigen der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen an, der insoweit eine weitgehende Einschätzungsprärogative zusteht. Von diesem weiten Einschätzungsermessen ist es gedeckt, wenn die Konföderation es für unvertretbar ansieht, dass der Antragsteller nach seiner offiziellen Lossagung vom Christentum - auf welche Art auch immer - sein bisheriges Fach "Neues Testament" weiterhin vertritt, weil es sich hierbei um ein für die wissenschaftliche Qualifizierung zukünftiger Geistlicher der konföderierten evangelischen Kirchen unverzichtbares Kernfach handelt.

29

Nach der von der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen ausgesprochenen Beanstandung des Antragstellers war die Antragsgegnerin zu 2) auf Grund der verfassungsrechtlich geschützten Integrität des kirchlichen Bekenntnisses verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller nicht mehr als von der Konföderation autorisierter Lehrer, Forscher oder Prüfer fungiert. Dem hat die Antragsgegnerin zu 2) durch die hier umstrittene Maßnahme vom 17.12.1998 (Änderung der Fachvertretung und Verleihung eines "Sonderstatus" innerhalb der Theologischen Fakultät) in angemessener - aber auch erforderlicher - Weise Rechnung getragen. Ob die Konföderation darüber hinaus auch die Entfernung des Antragstellers aus der Theologischen Fakultät bei dessen gleichzeitiger Zuordnung etwa zur Philosophischen Fakultät oder unmittelbar zum Präsidenten oder Senat der Antragsgegnerin zu 2) ("universitätsunmittelbarer Status") hätte verlangen können (vgl. dazu Mainusch, a.a.O. S. 682; von Campenhausen, a.a.O. S. 251), kann hier offen bleiben. Denn die Antragsgegnerin zu 2) ist der Forderung nach Verlagerung des Antragstellers mit seiner Stelle aus der Theologischen Fakultät mit Zustimmung des Antragsgegners zu 3) gerade nicht nachgekommen.

30

Soweit der Antragsteller meint, die innerorganisatorische Maßnahme der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 sei rechtswidrig, weil sie in seine Wissenschaftsfreiheit eingreife und es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe, geht dies fehl. Gesetzliche Grundlage für die hier umstrittene Maßnahme ist § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG n.F. (= § 55 Abs. 3 Satz 2 NHG a.F.), wonach die Festlegung von Art und Umfang des Aufgabenkreises des Inhabers eines Professorenamtes unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen muss. Indem die Antragsgegnerin zu 2) mit Zustimmung des Antragsgegners zu 3) den Aufgabenkreis des Antragstellers nach Art und Umfang auf Grund der - staatlicherseits wie dargelegt verbindlichen - kirchlichen Beanstandung nachträglich geändert hat, hat sie Gebrauch gemacht von dem gesetzlichen Vorbehalt, auf den der Antragsteller in dem ihn betreffenden ministeriellen Einweisungserlass vom 04.03.1983 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auch die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ist nicht verletzt. Soweit diese Norm die Freiheit schützt, nach eigener wissenschaftlicher Überzeugung zu forschen und zu lehren, ist sie hier durch die Umwidmung des Lehrstuhls des Antragstellers auf ein nicht-konfessionelles Fach und den Entzug der Prüfungserlaubnis für Studenten der Theologie und der Religionslehre nicht beeinträchtigt. Sollte - wie der Antragsteller meint - bei einem Professor zu dem nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich auch die Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben in dem von ihm vertreten Fach gehören, ist dieses Recht in dem hier gegebenen Sonderfall jedenfalls nicht verletzt. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass bei einem "normalen" Universitätsprofessor (etwa einem an der Juristischen Fakultät tätigen C 4-Professor) durch eine Maßnahme nach § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG überhaupt nicht in den Kernbereich des ihm konkret übertragenen Amtes angegriffen werden dürfte, kann dies im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gelten. Denn der Antragsteller hat - wie dargelegt - ein kirchlich gebundenes Staatsamt inne, und die Theologische Fakultät, an der er derzeit tätig ist, ist nicht nur Stätte wissenschaftlicher Forschung, sondern (anders als etwa die Juristische Fakultät) auch Ausbildungsstätte für kirchliche Berufe in kirchlich gebundener Lehre. Gegenüber dem verfassungsrechtlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ist die damit kollidierende verfassungsrechtlich gewährleistete Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) im konkreten Fall aufgrund der von der Antragsgegnerin zu 2) in ihrem Schreiben vom 03.06.1999 auf S. 5 konkret und rechtsfehlerfrei vorgenommenen Güterabwägung als nachrangig anzusehen (vgl. hierzu auch Mainusch, a.a.O. S. 683; Böckenförde, a.a.O. S. 2103; BVerwG, Urteil vom 18.07.1996 - 6 C 10.94 -, NJW 1996, 3287/3288 f.). Dafür, dass im Falle des Antragstellers die Ausstattung seines neuen Lehrstuhls "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" mit einer halben Schreibkraftsstelle und 20.000,00 DM jährlich für wissenschaftliche Hilfskräfte im Vergleich zu anderen Lehrstühlen der Antragsgegnerin zu 2) offensichtlich unangemessen wäre und seine Arbeitsmöglichkeiten in Folge zweifelsfrei unzureichender personeller oder sachlicher "Grundausstattung" erheblich beeinträchtigt sein könnten, gibt es nach Ansicht der Kammer keinerlei konkrete Anhaltspunkte.

31

2.

Die auf Zuordnung, Freigabe und Neubesetzung (bzw. Freihaltung) der C 1-Assistentenstelle mit der Stellennummer OA 353/1 (vormals WA 353/3) abzielenden Anträge zu 2), für die - wie zu Beginn der Beschlussgründe zu II. dargelegt - ausschließlich die Antragsgegnerin zu 2) passivlegitimiert ist, haben keinen Erfolg.

32

Der Antragsteller hat insoweit den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht im Sinne vom § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Er kann bei summarischer Prüfung aus der ihm unter dem 04.02./09.02.1994 gegebenen Zusage nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin zu 2) ihm die seinem früheren Lehrstuhl "Neues Testament" zugeordnet gewesene C 1-Assistentenstelle auch nach der erfolgten Änderung seines Aufgabenkreises durch die - wie unter 1. dargelegt - rechtlich nicht zu beanstandende Maßnahme vom 17.12.1998 weiterhin unverändert beläßt.

33

Es mag dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin zu 2) (bzw. deren zuständigen Universitätsgremien) beabsichtigte Neuzuordnung der hier in Rede stehende C 1-Assistentenstelle ungeachtet einer grundsätzlichen Bindungswirkung gemäß § 132 Abs. 7 NHG durch den ab 01.01.1994 in Kraft getretenen und daher vorrangig zu berücksichtigenden Vorbehalt des § 54 Abs. 5 NHG gedeckt ist, wonach Zusagen über die Ausstattung nach Ablauf von 5 Jahren unter dem Vorbehalt einer veränderten Entwicklung oder Schwerpunktsetzung stehen. Wäre dies zu bejahen, hätte die hier umstrittene Assistentenstelle nach Ablauf der 5-Jahres-Frist im Februar 1999 ohnehin zur Disposition der Antragsgegnerin zu 2) (bzw. deren zuständiger Gremien) gestanden. Sollte dies zu verneinen sein, durfte die Antragsgegnerin zu 2) von der für sie grundsätzlich weiterhin verbindlichen Zusage aller Voraussicht nach gleichwohl abrücken, weil sich nämlich die für die Abgabe der Zusage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich geändert haben.

34

Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 38 Abs. 3 VwVfG ist die Behörde an eine Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach ihrer Abgabe die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Die Verbindlichkeit einer Zusicherung steht damit unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse (sog. clausula rebus sic stantibus). Dies gilt nicht nur für die Zusicherung eines Verwaltungsaktes, sondern generell für jedwede behördliche Zusage. Es gilt damit auch für die hier vorliegende Bleibezusage, und zwar unabhängig davon, ob diese einseitig oder im Rahmen eines gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilt worden ist. Der Vorbehalt im wesentlichen gleichbleibender Verhältnisse gilt jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des § 54 Abs. 5 NHG (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, NVwZ-RR 1999, 636/639 - zum insoweit vergleichbaren baden-württembergischen Landesrecht). Allerdings gestattet die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers eine Abweichung von "seiner" Bleibezusage nicht schon bei jeder mehr oder weniger unerheblichen Änderung der Verhältnisse, sondern nur bei erheblichen Veränderungen (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.).

35

Diese Voraussetzungen für eine Abweichung von der im Februar 1994 gegebenen Zusage liegen hier aller Voraussicht nach vor. Die für die Abgabe der Zusage maßgeblichen Verhältnisse haben sich aufgrund der Maßnahme der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 nachträglich ersichtlich wesentlich geändert. Die an den Antragsteller als damaligen Inhaber des Lehrstuhls "Neues Testament" gerichtete Bleibezusage, seiner Professur eine C 1-Assistentenstelle "dauerhaft" zuzuordnen, beruhte auf der Voraussetzung, dass der Antragsteller das Fach "Neues Testament" - ein für die Ausbildung theologischen Nachwuchses wesentliches Kernfach - auf Dauer vertritt. Diese Voraussetzung ist seit dem 17.12.1998 entfallen, weil der Antragsteller aufgrund seiner Glaubenslossagung - wie unter 1. dargelegt - rechtlich nicht mehr in der Lage ist, seiner ursprünglich übernommenen Verpflichtung nachzukommen, dieses Fach dauerhaft wahrzunehmen. Diese grundlegende Änderung beruht auf Umständen, die erst nach der dem Antragsteller gegebenen Zusage eingetreten sind und mit denen die Antragsgegnerin zu 2) weder gerechnet hat noch bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte rechnen können oder müssen, die also für sie schlechterdings unvorhersehbar waren. Diese grundlegende Änderung in Form einer seinem kirchlich gebundenen Professorenamt und seiner diesbezüglichen kirchlichen Aufgabenerfüllung zweifelsfrei zuwiderlaufenden, nicht mehr glaubenskonformen wissenschaftlichen "Weiterentwicklung" des Antragstellers führt zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin zu 2) nach Treu und Glauben nach dem 17.12.1998 von der im Februar 1994 gegebenen Zusage abrücken durfte, um damit der grundlegenden Änderung der Verhältnisse im Bereich der Fachvertretung "Neues Testament" hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. auch Kehler in: Denninger, Hochschulrahmengesetz, 1984, § 43 Rn. 5). Die Antragsgegnerin zu 2) durfte es ohne Rechtsfehler für erforderlich erachten, die umstrittene Assistentenstelle der neugeschaffenen Professur "Neues Testament" - bezüglich derer das Berufungsverfahren noch läuft - zuzuordnen und damit der jetzt vom Antragsteller wahrgenommenen Professur "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" zu entziehen. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 NHG ist es Aufgabe eines wissenschaftlichen Assistenten, in Forschung und Lehre eine weitere wissenschaftliche Qualifikation, insbesondere die für eine Habilitation erforderlichen oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, zu erbringen. Da im Bereich der Theologischen Fakultät theologischer Nachwuchs ausgebildet werden soll, der Antragsteller dies aber gerade nicht mehr darf, ist nicht ersichtlich, dass er auf die in Rede stehende C 1-Assistentenstelle unabdingbar angewiesen ist, zumal sich die sonstige Ausstattung seines Lehrstuhls ersichtlich im Rahmen des bei der Antragsgegnerin zu 2) Üblichen bewegt.

36

Die vorläufigen Rechtsschutzanträge des Antragstellers sind hiernach insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 5 ZPO analog. Für die Anträge zu 1) und 2) ist jeweils der Ersatzwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 (8.000,00 DM) anzusetzen. Dabei ist im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach ständiger Rechtsprechung der beiden mit Beamtenrecht befassten Senate des OVG Lüneburg und der Kammer keine Wertreduzierung vorzunehmen. Die beiden ungekürzten Ersatzwerte sind entsprechend § 5 ZPO zu addieren, da die unterschiedlichen Ansprüche, die mit den Anträgen zu 1) und 2) geltend gemacht werden, wirtschaftlich von selbständigem Wert sind.

Lichtenfeld,
Dr. Rudolph Habermann