Anlage 1 StiftVO-TiHo - Satzung der "Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover" (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die "Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover" (StiftVO-TiHo)
- Amtliche Abkürzung
- StiftVO-TiHo
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(zu § 1 Abs. 2)
Satzung geändert durch Bek. vom 7. Juli 2016 (Nds. MBl. S. 764)
§ 1
Status, Sitz, Dienstsiegel
Die "Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover" (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist Hannover. Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 2
Zielsetzung und Aufgaben der Stiftung
(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Tierärztlichen Hochschule Hannover (im Folgenden: Hochschule).
(2) Die Stiftung unterhält und fördert die Hochschule in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Hochschule zu steigern. Sie fördert die Hochschule in der tiermedizinischen Versorgung, bei dem Erbringen sonstiger tiermedizinischer Dienstleistungen und bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Gesundheitswesens.
(3) Die Stiftung kann
- 1.die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und
- 2.rechtsfähige Stiftungen verwalten,
soweit deren Zwecke mit den Aufgaben der Stiftung vereinbar sind.
(4) Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen, wenn deren Aufgaben mit denen der Stiftung vereinbar sind. Die Entscheidung über die Errichtung von oder die Beteiligung an juristischen Personen des privaten Rechts bedarf der Einwilligung des Fachministeriums.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Die in der Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über die "Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover" aufgeführten Grundstücke bilden das Grundstockvermögen bei Errichtung der Stiftung als Teil des Stiftungsvermögens. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter einschließlich Erbschaften oder Vermächtnisse erhöht werden. Das Grundstockvermögen dient der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten und darf nicht belastet werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums. Das Grundstockvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder zur Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind.
(3) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
§ 4
Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung
(1) Das Präsidium hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf, so ist hinsichtlich des Wirtschaftsplans entsprechend zu verfahren. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter beizufügen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes des Bundes und der Länder entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.
(3) Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) wird für die Dauer von bis zu fünf Jahren in eine Rücklage eingestellt und steht der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. Der nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchte Teil kann dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 5
Dienstrechtliche Befugnisse
(1) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.
(2) Der Stiftungsrat ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.
§ 6
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Präsidium der Hochschule.
§ 7
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Mitglieder sind
- 1.fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der Hochschule nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund von diesem wieder entlassen werden können,
- 2.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats der Hochschule sowie
- 3.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Davon unberührt bleibt die Bindung der Stiftung an Weisungen des Fachministeriums bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats beträgt drei Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied aus, so wird das neue Mitglied alsbald nach dem Ausscheiden bestellt. Bis dahin führt das ausgeschiedene Mitglied seine Geschäfte als Mitglied des Stiftungsrats fort.
(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten und sonstiger angemessener Auslagen. Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil. Der Stiftungsrat kann weitere Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat berät die Hochschule, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule,
- 2.Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,
- 3.Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
- 4.Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
- 5.Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,
- 6.Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,
- 7.Rechtsaufsicht über die Hochschule und
- 8.Beschluss von Änderungen der Stiftungssatzung sowie Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung.
Der Stiftungsrat beschließt die Ausgestaltung des Dienstsiegels.
(2) Der Stiftungsrat kann für bestimmte Aufgaben Beiräte einrichten, die seiner Beratung dienen.
§ 9
Innere Ordnung des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter entweder die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend ist. Soweit durch Rechtsvorschrift Abweichendes nicht bestimmt ist, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Mitglieds den Ausschlag, das den Vorsitz führt. Eine schriftliche oder fernschriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Stiftungsrats ein. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Mitglied, das den Vorsitz geführt hat, und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10
Präsidium
(1) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt diese aus. Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 NHG. In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat
(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Stiftung nach außen.
(3) Entscheidungen über Billigkeitsleistungen der Stiftung, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Veränderung von Verträgen, der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums zu treffen. Diese können die Aufgaben nach Satz 1 auf Bedienstete der Stiftung übertragen.
§ 11
Verschwiegenheitspflicht
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats und des Präsidiums sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz, Beschlüsse des Stiftungsrats, Entscheidungen des Präsidiums oder besondere Anordnung vorgeschrieben ist, auch nach Ausscheiden aus dem Amt Verschwiegenheit zu bewahren. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die an Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilnehmen oder zu Sitzungen des Stiftungsrats hinzugezogen werden, sowie für die Mitglieder eines Beirats.
§ 12
Zusammenwirken mit der Hochschule
(1) Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die Hochschule aus. Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber der Hochschule durchgeführt. Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums der Stiftung ergeben, werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. Beschlüsse über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 kommen nur mit der Stimme des Mitglieds nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zustande. Das Mitglied nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wirkt an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Hochschule.
(3) Sind Ordnungen der Hochschule genehmigungsbedürftig, so ist der Stiftungsrat zuständig, soweit das Niedersächsische Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt.
§ 13
Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land zurück mit Ausnahme des aus privaten Zustiftungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 NHG und aus privaten Spenden angesammelten Vermögens. Das Vermögen, das nicht an das Land zurückfällt, fällt an eine bei Auflösung zu bestimmende oder zu errichtende gemeinnützige Stiftung des Privatrechts zur Förderung der Hochschule. Bei einer gemischten Finanzierung aus Mitteln des Landes und aus einer anderen Finanzierungsquelle findet bei Auflösung der Stiftung eine anteilige Verteilung auf das Land und die Stiftung nach Satz 2 oder, wenn eine Teilung nicht möglich ist, ein entsprechender Interessenausgleich statt.
§ 14
Satzungsänderungen
Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Beschlussfassung des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und der Genehmigung der Landesregierung. Satzungsänderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.